{"id":38727,"date":"2014-03-01T10:09:46","date_gmt":"2014-03-01T08:09:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38727"},"modified":"2014-03-06T10:11:21","modified_gmt":"2014-03-06T08:11:21","slug":"betriebsratswahlen-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsratswahlen-2014\/","title":{"rendered":"Betriebsratswahlen 2014"},"content":{"rendered":"<p><strong>Betriebsratswahlen 2014<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ausgangssituation<\/strong><br \/>\nIn Unternehmen mit Betriebsr\u00e4ten wird alle 4 Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. M\u00e4rz und dem 31. Mai der Betriebsrat gew\u00e4hlt; bei einigen Arbeitgebern stehen die Wahlen also unmittelbar bevor. Zugleich gilt, dass Betriebsratswahlen und ihre Durchf\u00fchrung regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind (BAG). Nachfolgend soll eine Auswahl aktueller Entscheidungen zu diesem Themenbereich Fehler vermeiden helfen:<\/p>\n<p><strong>Entscheidungen<\/strong><br \/>\nDie Gr\u00f6\u00dfe eines Betriebsrates (= Anzahl der Mitglieder) wird durch Gesetz in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzahl der Besch\u00e4ftigten vorgeschrieben. Dabei gilt es die Anzahl der Besch\u00e4ftigten richtig zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Gr\u00f6\u00dfe eines Betriebsrates sind im Betrieb besch\u00e4ftigte Leiharbeitnehmer wie &#8222;normale&#8220; Arbeitnehmer mitzuz\u00e4hlen (BAG, Beschluss v. 13.3.2013, 7 ABR 69\/11). \u00c4hnliches gilt, wenn Arbeitnehmer des \u00f6ffentlichen Dienstes in Privatunternehmen t\u00e4tig sind; auch die &#8222;\u00f6ffentlich-rechtlichen&#8220; Arbeitnehmer z\u00e4hlen mit (BAG, Beschluss v. 15.12.2011, 7 ABR 65\/10). Etwas anders verh\u00e4lt es sich bei Leiharbeitnehmern und &#8222;\u00f6ffentlich-rechtlichen&#8220; Arbeitnehmern im Hinblick auf die W\u00e4hlbarkeit in den Betriebsrat: So k\u00f6nnen Leiharbeitnehmer nicht in den Betriebsrat des Unternehmens gew\u00e4hlt werden, das sie entliehen hat (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 51\/08). &#8222;\u00d6ffentlich-rechtliche Arbeitnehmer&#8220;, die aufgrund einer Personalgestellung bei einem Privatunternehmen t\u00e4tig sind, sind dagegen in den Betriebsrat des Privatunternehmens w\u00e4hlbar (BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 34\/11). Besteht ein Unternehmen aus mehreren selbst\u00e4ndigen Betriebsteilen, stellt sich &#8211; dann mit Auswirkung auf die Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrates und seiner richtigen Bestimmung -die Frage, ob die selbst\u00e4ndigen Betriebsteile jeweils eigene Betriebsr\u00e4te bilden. Arbeitnehmern selbst\u00e4ndiger Betriebsteile, die dem Grunde nach einen eigenen Betriebsrat w\u00e4hlen k\u00f6nnten, steht das Recht zu, als Belegschaft die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebes zu beschlie\u00dfen (BAG, Beschluss v. 17.9.2013, 1 ABR 21\/12). Im Rahmen der tats\u00e4chlichen Wahldurchf\u00fchrung gilt es, die ordentliche Stimmabgabe nachzuweisen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein anderer Nachweis au\u00dfer den gesetzlich vorgesehenen Methoden, n\u00e4mlich dem Festhalten eines Abgabevermerkes bei pers\u00f6nlicher Abgabe des Stimmzettels in Anwesenheit des W\u00e4hlenden, oder bei Briefwahl in \u00f6ffentlicher Sitzung, nicht zul\u00e4ssig ist (BAG, Beschluss v. 12.6.2013, 7 ABR 77\/11) Mit R\u00fccksicht auf das Recht des Arbeitgebers, eine Betriebsratswahl abbrechen zu k\u00f6nnen, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass dies nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn die Wahl erkennbar nichtig ist, also an einem besonders schweren Mangel leidet; die blo\u00dfe Anfechtbarkeit der Wahl soll aber nicht ausreichen (BAG, Beschluss v. 27.7.2011, 7 ABR 61\/10).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betriebsratswahlen 2014 Ausgangssituation In Unternehmen mit Betriebsr\u00e4ten wird alle 4 Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. M\u00e4rz und dem 31. 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