{"id":38733,"date":"2014-03-01T10:23:31","date_gmt":"2014-03-01T08:23:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38733"},"modified":"2014-03-06T10:26:14","modified_gmt":"2014-03-06T08:26:14","slug":"eingeschrankte-anderungsmoglichkeit-des-nachtraglichen-lohnsteuerabzugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eingeschrankte-anderungsmoglichkeit-des-nachtraglichen-lohnsteuerabzugs\/","title":{"rendered":"Eingeschr\u00e4nkte \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit des nachtr\u00e4glichen Lohnsteuerabzugs"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eingeschr\u00e4nkte \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit des nachtr\u00e4glichen Lohnsteuerabzugs<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nur bis zur \u00dcbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer zul\u00e4ssig. Danach kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier \u00fcber den Lohnsteuerabzug. Doch auch der Arbeitgeber kann ein eigenes Interesse an einer \u00c4nderung haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Betr\u00e4ge nicht zum Arbeitslohn rechnen und die Minderung einer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers noch m\u00f6glich ist, soweit die \u00fcberh\u00f6hten Geh\u00e4lter hierin versteuert waren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Urteil jetzt f\u00fcr allgemein anwendbar erkl\u00e4rt und mit einem Anwendungsschreiben versehen.<\/p>\n<p><strong>BMF-Schreiben<\/strong><br \/>\nDas BMF hat zun\u00e4chst den Unterschied hervorgehoben, dass nur solche Betr\u00e4ge nicht zum Arbeitslohn geh\u00f6ren, die sich ein Arbeitnehmer unter eigenm\u00e4chtiger \u00dcberschreitung seiner Befugnisse ohne vertraglichen Anspruch selbst auf sein Konto \u00fcberweist. Hingegen geh\u00f6ren versehentliche \u00dcberweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zur\u00fcckfordern kann. Die \u00c4nderung einer materiell noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Lohnsteuer-Anmeldung oder Festsetzung will das BMF nach Ablauf des f\u00fcr die Anmeldung ma\u00dfgebenden Kalenderjahres zugunsten des Arbeitgebers nur f\u00fcr solche Fallgestaltungen zulassen, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind. Das ist nach Auffassung des BMF der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer die Betr\u00e4ge, f\u00fcr die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat. Das Finanzamt soll dann einem \u00c4nderungsantrag entsprechen, wenn der Arbeitgeber die bereits \u00fcbermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt und entsprechend kennzeichnet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nF\u00fcr vergleichbare offene F\u00e4lle kann ein begr\u00fcndeter Antrag beim Betriebsst\u00e4tten-Finanzamt gestellt werden. Das BMF weist in seinem Schreiben abschlie\u00dfend nochmals auf die Gefahren einer Haftung des Arbeitgebers hin, soweit auf Grund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung Einkommensteuer verk\u00fcrzt wird. Das macht die Berichtigung unverzichtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingeschr\u00e4nkte \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit des nachtr\u00e4glichen Lohnsteuerabzugs Kernproblem Die \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nur bis zur \u00dcbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung an den Arbeitnehmer zul\u00e4ssig. Danach kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier \u00fcber den Lohnsteuerabzug. 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