{"id":38736,"date":"2014-03-01T10:35:02","date_gmt":"2014-03-01T08:35:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38736"},"modified":"2014-03-06T10:38:41","modified_gmt":"2014-03-06T08:38:41","slug":"erlass-eines-zustimmungsvorbehalts-zum-bereicherungsanspruch-bei-abschluss-eines-uberweisungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erlass-eines-zustimmungsvorbehalts-zum-bereicherungsanspruch-bei-abschluss-eines-uberweisungsvertrag\/","title":{"rendered":"Erlass eines Zustimmungsvorbehalts: Zum Bereicherungsanspruch bei Abschluss eines \u00dcberweisungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erlass eines Zustimmungsvorbehalts: Zum Bereicherungsanspruch bei Abschluss eines \u00dcberweisungsvertrag<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIn F\u00e4llen der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung wird regelm\u00e4\u00dfig ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Verf\u00fcgungen des Schuldners sind dann nur noch mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Verwalters wirksam. Der Zustimmungsvorbehalt hindert den Schuldner nicht am Abschluss eines \u00dcberweisungsvertrages mit der Bank. Vielmehr fehlt es an einer g\u00fcltigen Tilgungsbestimmung, so dass der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empf\u00e4nger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung heraus verlangen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH. Diese hatte mit dem beklagten Apotheker einen Vertrag \u00fcber die Versorgung der von ihr betreuten Heimbewohner mit Arznei- und Medizinprodukten abgeschlossen. Entsprechend einer Sammelrechnung zog die GmbH die Einzelbetr\u00e4ge f\u00fcr die gelieferten Produkte bei den jeweiligen Heimbewohnern ein und wies sodann die Hausbank zur \u00dcberweisung an den Beklagten an. Zu diesem Zeitpunkt war durch die Bestellung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt eine Sicherungsma\u00dfnahme getroffen worden, wovon die Bank keine Kenntnis hatte. Die Klage auf Erstattung dieser Zahlung hatte vor dem Berufungsgericht sowie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nBei der \u00dcberweisung entfaltet sich die bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grunds\u00e4tzlich in 2 Richtungen. Im Deckungsverh\u00e4ltnis erbringt die Bank an den anweisenden Kontoinhaber durch die Ausf\u00fchrung der \u00dcberweisung eine Leistung. Der Kontoinhaber erbringt seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutaverh\u00e4ltnis an den \u00dcberweisungsempf\u00e4nger. F\u00fchrt die Bank in Unkenntnis des Zustimmungsvorbehalts eine \u00dcberweisung aus, liegt im Verh\u00e4ltnis des Schuldners zu der Bank ein wirksamer \u00dcberweisungsvertrag vor. Vorliegend wurde nur ein mitbestimmender vorl\u00e4ufiger Verwalter eingesetzt, so dass der Schuldner grunds\u00e4tzlich nicht in seiner F\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt ist, \u00dcberweisungsvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Allerdings war der Schuldner nicht mehr berechtigt, im Verh\u00e4ltnis zum Zahlungsempf\u00e4nger eine wirksame Erf\u00fcllungszweckbestimmung zu treffen. Infolge dessen entbehrt die in der \u00dcberweisung liegende Leistung eines Rechtsgrundes und kann vom Insolvenzverwalter kondiziert werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEine Tilgungsbestimmung stellt letztlich nichts anderes als eine Verf\u00fcgung dar, die der Schuldner nicht ohne Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters erkl\u00e4ren kann. \u00dcberweisungen im Rahmen der vorl\u00e4ufigen Insolvenz sind mithin latent der Insolvenzanfechtung ausgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erlass eines Zustimmungsvorbehalts: Zum Bereicherungsanspruch bei Abschluss eines \u00dcberweisungsvertrag Kernaussage In F\u00e4llen der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung wird regelm\u00e4\u00dfig ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Verf\u00fcgungen des Schuldners sind dann nur noch mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Verwalters wirksam. Der Zustimmungsvorbehalt hindert den Schuldner nicht am Abschluss eines \u00dcberweisungsvertrages mit der Bank. 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