{"id":38739,"date":"2014-03-01T10:54:29","date_gmt":"2014-03-01T08:54:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38739"},"modified":"2014-03-06T10:58:51","modified_gmt":"2014-03-06T08:58:51","slug":"lohnsteueranrufungsauskunft-bindungswirkung-gegenuber-arbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteueranrufungsauskunft-bindungswirkung-gegenuber-arbeitnehmer\/","title":{"rendered":"Lohnsteueranrufungsauskunft: Bindungswirkung gegen\u00fcber Arbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Lohnsteueranrufungsauskunft: Bindungswirkung gegen\u00fcber Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nErteilt das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, entfaltet diese eine Bindungswirkung auch f\u00fcr dessen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann damit selbst dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer aufgrund einer materiell unrichtigen Lohnsteueranrufungsauskunft einbehalten und abgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Arbeitnehmer einer GmbH, die Mitglied einer st\u00e4dtischen Zusatzversorgungskrankenkasse war und damit den Zweck verfolgte, ihren Mitarbeitern beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis einen zus\u00e4tzlichen Versorgungsanspruch zu verschaffen. Im Rahmen eines Tr\u00e4gerwechsels wurden zum Ausgleich der mit der \u00dcbernahme verbundenen Nachteile sogenannte Nachteilsausgleichszahlungen geleistet. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2005 stellten diese Zahlungen keinen Arbeitslohn dar. Im Rahmen einer entsprechend erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft korrigierte der Arbeitgeber die zu Unrecht versteuerten Zahlungen. Sp\u00e4ter widerrief das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt seine Auskunft, weshalb das Wohnsitzfinanzamt vom Arbeitnehmer die Lohnsteuer zur\u00fcck forderte. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Der BFH gab dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nSchuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Zugleich haftet der Arbeitgeber f\u00fcr nicht einbehaltene und nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Allerdings kann der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig angemeldet hat. An einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig oder unrichtig ist. Ein Haftungstatbestand ist in diesen F\u00e4llen nicht gegeben, denn die Finanzbeh\u00f6rden sind zwar nicht im Veranlagungsverfahren, aber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit des Vorauszahlungsverfahrens auch gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer gebunden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nBestehen Zweifel, wie ein bestimmter lohnsteuerlicher Sachverhalt zu behandeln ist, kann der Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft an das Finanzamt stellen. Das bringt sowohl f\u00fcr den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Rechtssicherheit, wie das BFH-Urteil verdeutlicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lohnsteueranrufungsauskunft: Bindungswirkung gegen\u00fcber Arbeitnehmer Kernaussage Erteilt das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, entfaltet diese eine Bindungswirkung auch f\u00fcr dessen Arbeitnehmer. 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