{"id":38748,"date":"2014-03-01T12:01:23","date_gmt":"2014-03-01T10:01:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38748"},"modified":"2014-03-06T12:08:36","modified_gmt":"2014-03-06T10:08:36","slug":"agg-entschadigungsanspruch-einer-konfessionslosen-bewerberin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/agg-entschadigungsanspruch-einer-konfessionslosen-bewerberin\/","title":{"rendered":"AGG: Entsch\u00e4digungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin"},"content":{"rendered":"<p><strong>AGG: Entsch\u00e4digungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht ber\u00fccksichtigten Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he eines Bruttomonatsentgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gr\u00fcnden der Religion benachteiligt wurde.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Beklagte \u2013 ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) \u2013 schrieb eine Stelle f\u00fcr einen Referenten\/eine Referentin aus, um einen unabh\u00e4ngigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angeh\u00f6renden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die Kl\u00e4gerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen\u00a0Gleichbehandlungsgesetz (AGG)\u00a0in Anspruch genommen und bekam Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Berliner Arbeitsgericht hat eine Benachteiligung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Religion angenommen und den Beklagten zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he eines Bruttomonatsgehalts verurteilt. Der Beklagte d\u00fcrfe eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abh\u00e4ngig machen, wenn es sich um eine &#8222;wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung&#8220; handele, so die Richter. Dies k\u00f6nne in Bezug auf die hier fragliche Referentent\u00e4tigkeit nicht festgestellt werden. Das Thema &#8222;Antirassismus&#8220; sei zwar auch nach &#8222;religi\u00f6sen und diakonischen Wertvorstellungen&#8220; von Bedeutung; eine Religionszugeh\u00f6rigkeit sei f\u00fcr die ausgeschriebene T\u00e4tigkeit jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte k\u00f6nne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach dem\u00a0Grundgesetz (GG)\u00a0garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen; eine nach dem\u00a0AGG\u00a0zul\u00e4ssige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig, die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen; abzuwarten bleibt daher, ob nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Fall auf den Tisch bekommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGG: Entsch\u00e4digungsanspruch einer konfessionslosen Bewerberin Kernaussage Das Arbeitsgericht Berlin hat einer nicht ber\u00fccksichtigten Bewerberin um eine Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he eines Bruttomonatsentgelts zugesprochen, weil sie wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung und damit aus Gr\u00fcnden der Religion benachteiligt wurde. 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