{"id":38751,"date":"2014-03-01T12:17:15","date_gmt":"2014-03-01T10:17:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38751"},"modified":"2014-03-06T12:35:56","modified_gmt":"2014-03-06T10:35:56","slug":"wie-umfangreich-muss-eine-rechtsbehelfsbelehrung-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-umfangreich-muss-eine-rechtsbehelfsbelehrung-sein\/","title":{"rendered":"Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nJedem schriftlichen Steuerbescheid ist eine Belehrung dar\u00fcber beizuf\u00fcgen, welcher Rechtsbehelf zul\u00e4ssig und binnen welcher Frist und bei welcher Beh\u00f6rde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid grunds\u00e4tzlich nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Jahres m\u00f6glich. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) k\u00fcrzlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse f\u00fcr die Einlegung eines Einspruchs den Gesetzeswortlaut der\u00a0Abgabenordnung (AO)\u00a0wiedergibt (hier: &#8222;schriftlich&#8220;).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide des klagenden Steuerpflichtigen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut der\u00a0Abgabenordnung\u00a0in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Kl\u00e4ger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einspr\u00fcche ein, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzul\u00e4ssig verwarf. Der Kl\u00e4ger machte demgegen\u00fcber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollst\u00e4ndig gewesen, so dass die Jahresfrist zum Tragen kommen m\u00fcsse. Das Finanzgericht gab ihm Recht und meinte, den Rechtsbehelfsbelehrungen h\u00e4tte der Hinweis auf die M\u00f6glichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDem ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollst\u00e4ndig an. Nach dem Gesetz beginnt die Frist f\u00fcr die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte \u00fcber den Einspruch und die Finanzbeh\u00f6rde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der f\u00fcr den Steuerbescheid verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. \u00dcber die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings m\u00fcsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollst\u00e4ndig und unmissverst\u00e4ndlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit ma\u00dfgeblichen Vorschrift wiedergegeben werde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nRechtsbehelfsbelehrungen zu Steuerbescheiden m\u00fcssen keinen Hinweis darauf enthalten, dass ein Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann; es gen\u00fcgt, wenn mitgeteilt wird, dass die Einspruchseinlegung schriftlich zu erfolgen hat. Der BFH hat mit dem aktuellen Urteil 2 fr\u00fchere Entscheidungen best\u00e4tigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein? Kernaussage Jedem schriftlichen Steuerbescheid ist eine Belehrung dar\u00fcber beizuf\u00fcgen, welcher Rechtsbehelf zul\u00e4ssig und binnen welcher Frist und bei welcher Beh\u00f6rde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid grunds\u00e4tzlich nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. 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