{"id":38757,"date":"2014-03-01T13:08:10","date_gmt":"2014-03-01T11:08:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38757"},"modified":"2014-03-06T13:09:10","modified_gmt":"2014-03-06T11:09:10","slug":"aufrechnung-zwischen-gehaltsanspruchen-des-geschaftsfuhrers-und-haftungsanspruchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufrechnung-zwischen-gehaltsanspruchen-des-geschaftsfuhrers-und-haftungsanspruchen\/","title":{"rendered":"Aufrechnung zwischen Gehaltsanspr\u00fcchen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Haftungsanspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Aufrechnung zwischen Gehaltsanspr\u00fcchen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Haftungsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBesteht vor Insolvenzer\u00f6ffnung eine Aufrechnungslage zwischen r\u00fcckst\u00e4ndigen Gehaltsanspr\u00fcchen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und den Anspr\u00fcchen aus der Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr Zahlungen nach Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung ist diese insolvenzrechtlich nicht gesch\u00fctzt. Insofern greift ein Aufrechnungsverbot ein, weil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH. Er nimmt den Beklagten, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH war, auf Erstattung von Zahlungen der Schuldnerin im Monat vor Insolvenzantragstellung in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich dahingehend, dass die GmbH nicht zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei und er nicht schuldhaft gehandelt habe. Das Landgericht gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren erkl\u00e4rte der Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einem Teil seiner r\u00fcckst\u00e4ndigen Gehaltsforderungen, die in einem weiteren Verfahren durch Urteil als Insolvenzforderung rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurden. Von weiterem Verteidigungsvorbringen wurde Abstand genommen. Wegen der Aufrechnung wurde die Klage nunmehr abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kl\u00e4ger Recht. Die bestehende Aufrechnungslage ist insolvenzrechtlich nicht gesch\u00fctzt, weil ein Aufrechnungsverbot eingreift. Die erkl\u00e4rte Aufrechnung ist insolvenzrechtlich unwirksam, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Vorliegend hat der Beklagte die Aufrechnungslage durch verbotene Zahlungen in der Krise der GmbH herbeigef\u00fchrt, die eine Benachteiligung der Insolvenzgl\u00e4ubiger zur Folge hatten. Zwar f\u00fchrten die Zahlungen zu einem Haftungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten, zugleich erm\u00f6glichten sie aber auch die Aufrechnung, ohne die der Beklagte nur eine Insolvenzforderung h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. Die Herstellung der Aufrechnungslage durch den Beklagten f\u00fchrte zu einer inkongruenten Deckung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Frage, ob der Haftungsanspruch gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr verbotene Zahlungen generell die Aufrechnung ausschlie\u00dft, musste nicht mehr entschieden werden. Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann in der Insolvenz der GmbH mit seinen r\u00fcckst\u00e4ndigen Gehaltsforderungen nicht gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters gegen ihn aufrechnen, wenn er die Aufrechnungslage durch verbotene Zahlungen herbeigef\u00fchrt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufrechnung zwischen Gehaltsanspr\u00fcchen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Haftungsanspr\u00fcchen Kernaussage Besteht vor Insolvenzer\u00f6ffnung eine Aufrechnungslage zwischen r\u00fcckst\u00e4ndigen Gehaltsanspr\u00fcchen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und den Anspr\u00fcchen aus der Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr Zahlungen nach Zahlungsunf\u00e4higkeit oder \u00dcberschuldung ist diese insolvenzrechtlich nicht gesch\u00fctzt. 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