{"id":38763,"date":"2014-03-07T18:50:41","date_gmt":"2014-03-07T16:50:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38763"},"modified":"2021-11-30T17:05:27","modified_gmt":"2021-11-30T15:05:27","slug":"stellungnahme-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-teilwertabschreibung-gemas-%c2%a7-6-abs-1-nr-1-und-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-teilwertabschreibung-gemas-%c2%a7-6-abs-1-nr-1-und-2-estg\/","title":{"rendered":"BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung"},"content":{"rendered":"<h2>Praxis erneut durch restriktive Zus\u00e4tze erschwert<\/h2>\n<p id=\"ueberschrift3\"><span style=\"font-size: 13px;\">Der Schlagabtausch zwischen dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF) in puncto Teilwertabschreibung geht in die n\u00e4chste Runde. Nach diversen BFH-Urteilen und anschlie\u00dfenden Anwendungsschreiben fasst die Finanzverwaltung in ihrem j\u00fcngsten Entwurfsschreiben zur &#8222;Teilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG&#8220; nun die verschiedenen Einzelschreiben &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der BFH-Entscheidungen vom 08.06.2011 sowie 21.09.2011 &#8211; zusammen. Dabei scheint das BMF versucht, auch mit dieser Verwaltungsanweisung der unmissverst\u00e4ndlichen BFH-Rechtsprechung auszuweichen und die Praxis erneut durch restriktive Erg\u00e4nzungen zu erschweren.<\/span><\/p>\n<p>Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zum vorbezeichneten Entwurf des BMF-Schreibens Stellung genommen (Stellungnahme S 03\/14) und ein Festhalten an dem vom BFH begehrten einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug gefordert.<\/p>\n<p><strong>Obacht: Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag<\/strong><br \/>\nIn seinem Urteil vom 21.09.2011 (Az. I R 89\/10) best\u00e4tigt und pr\u00e4zisiert der BFH seine Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei b\u00f6rsennotierten Aktien. Hiervon ist nach Auffassung der obersten Richter auszugehen, wenn der B\u00f6rsenwert zum Bilanzstichtag unter den Wert zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs f\u00e4llt und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb \u00fcberschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es &#8211; so der BFH &#8211; gerade nicht an.<\/p>\n<p>Diese Auslegung greift die Finanzverwaltung zwar weitgehend auf, allerdings mit der Einschr\u00e4nkung, dass der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben darf. Damit w\u00fcrde der Begriff der &#8222;voraussichtlich dauernden Wertminderung&#8220; in der Verwaltungspraxis erneut abweichend zur Rechtsprechung ausgelegt. Die Auswirkungen &#8211; dauernde Beobachtung und Pr\u00fcfung der Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag &#8211; h\u00e4tten Steuerpflichtige und Finanzbeh\u00f6rden zu tragen. Der DStV mahnt in seiner Stellungnahme dieses unmethodische Vorgehen an und empfiehlt die seitens des BMF vorgenommene Erg\u00e4nzung zu streichen.<\/p>\n<p><strong>Dar\u00fcber hinaus\u2026<\/strong><br \/>\nDie Auffassung der Finanzverwaltung, Kursschwankungen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung in die Bewertung einzubeziehen, lehnt der DStV auch im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen zum Umlaufverm\u00f6gen sowie zu den Verbindlichkeiten des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs ab. W\u00e4hrend zu Beginn des Entwurfsschreibens noch deutlich zwischen wertaufhellenden und wertbegr\u00fcndenden Erkenntnissen unterschieden wird, verliert sich diese klare Linie im weiteren Verlauf der Verwaltungsanweisung. Insofern sind nach Auffassung des DStV weitere Anpassungen erforderlich.<\/p>\n<p>\u00dcberdies wurden im vorliegenden Entwurfsschreiben die Ausf\u00fchrungen zur Begrifflichkeit &#8222;voraussichtlich dauernde Wertminderung&#8220; modifiziert. Die nunmehr enthaltenen Formulierungen zur Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums sind jedoch im Vergleich zum BMF-Schreiben vom 25.02.2000 teilweise unscharf. Der DStV regt daher an, auch k\u00fcnftig an der bislang klaren Diktion festzuhalten.<br \/>\n<span style=\"font-size: 13px;\">Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e.V.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Teilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG<\/h2>\n<h3>Voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholung<\/h3>\n<p><span style=\"font-size: 13px;\">Sehr geehrter Herr Ministerialrat Rennings,\u00a0<\/span><br \/>\nf\u00fcr die Gelegenheit, zum Entwurf eines BMF-Schreibens bez\u00fcglich der \u201eTeilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot\u201c Stellung nehmen zu k\u00f6nnen, m\u00f6chten wir uns bedanken und diese M\u00f6glichkeit hiermit gerne wahrnehmen.<\/p>\n<p><strong>Vorbemerkung<\/strong><br \/>\nAngesichts der umfassenden Rechtsprechung der vergangenen Jahre und der damit einhergehenden steten \u00c4nderung \/ Erg\u00e4nzung der Verwaltungsauffassung seit Ver\u00f6ffentlichung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 begr\u00fc\u00dfen wir den neuerlichen Schritt zur Zusammenfassung der diversen Verwaltungsanweisungen unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der BFH-Urteile vom 21. September 2011. Leider scheint die Finanzverwaltung versucht, auch mit dieser Verwaltungsanweisung der unmissverst\u00e4ndlichen BFH-Rechtsprechung auszuweichen und die praktische Umsetzung im Bereich der Teilwertabschreibung erneut durch restriktive Erg\u00e4nzungen zu erschweren. Diese Handlungsweise ist f\u00fcr uns nicht nachvollziehbar. Wir m\u00f6chten Sie daher bitten, die folgenden Punkte noch einmal zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Tz. 6 \u2013 Voraussichtlich dauernde Wertminderung<\/strong><br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zur Begrifflichkeit der \u201evoraussichtlich dauernden Wertminderung\u201c entsprechen in weiten Teilen den bisherigen Formulierungen im BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 (IV C 2 \u2013 S 2171 b \u2013 14\/00). Allerdings enthielt die urspr\u00fcngliche Verwaltungsanweisung unter Tz. 4 folgenden Hinweis:<\/p>\n<p><em>\u201eZus\u00e4tzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu ber\u00fccksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz ma\u00dfgebend.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die nunmehr im Entwurfsschreiben unter Tz. 6 vorgenommene Konkretisierung der Begrifflichkeit \u201ezus\u00e4tzliche Erkenntnisse\u201c durch die Formulierung \u201ewerterhellende Erkenntnisse\u201c, ist zu begr\u00fc\u00dfen. Dies gilt ferner f\u00fcr die damit einhergehende Klarstellung in puncto Wertbegr\u00fcndung. Wie im letzten Satz der Tz. 6 verdeutlicht, d\u00fcrfen wertbeeinflussende Informationen nach dem Bilanzstichtag nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die weitere \u00c4nderung in Tz. 6 (vorher: Tz. 4) ist f\u00fcr uns hingegen nicht verst\u00e4ndlich. W\u00e4hrend im BMF-Schreiben aus dem Jahre 2000 noch konkret vom \u201eZeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz\u201c ausgegangen wurde, wird im vorliegenden Entwurf mit dem \u201eZeitpunkt der Bilanzaufstellung\u201c eine wesentlich ungenauere Formulierung gew\u00e4hlt. Hieraus wird nicht deutlich, ob auch weiterhin zur Pr\u00fcfung und Ber\u00fccksichtigung werterhellender Ereignisse \u2013 richtigerweise \u2013 auf den Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz abzustellen ist oder ob die Finanzverwaltung den Zeitraum k\u00fcnftig gegebenenfalls bis zur Aufstellung der Steuerbilanz ausdehnen will.<\/p>\n<p>Letztere Annahme ist in jedem Fall abzulehnen, da diese zu erheblichen Versch\u00e4rfungen und (vermeidbaren) Unsicherheiten f\u00fcr die Praxis f\u00fchren w\u00fcrde. Die Zeitspanne zwischen Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz ist regelm\u00e4\u00dfig wesentlich l\u00e4nger als im Vergleich zur Aufstellung der Handelsbilanz. Damit wird der Zeitraum, in dem nachtr\u00e4glich bekannt werdende Umst\u00e4nde die Verh\u00e4ltnisse am Bilanzstichtag noch erhellen k\u00f6nnten, \u00e4u\u00dferst weit ausgedehnt. Dies f\u00fchrt sowohl f\u00fcr die Steuerpflichtigen als auch f\u00fcr die Finanzverwaltung zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Anforderungen im Hinblick auf Kontrolle und Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Wertaufhellung und konterkariert damit zugleich den vom BFH geforderten einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzug.<\/p>\n<p>\u00dcberdies hatte sich der BFH zuletzt mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. I B 27\/12) zur Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums ge\u00e4u\u00dfert. Demnach wird der Wertaufhellungs-zeitraum durch die gesetzliche Frist f\u00fcr die Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt und endet folglich an dem Tag, an dem der Bilanzierende sp\u00e4testens seine handelsrechtliche Bilanz h\u00e4tte erstellen m\u00fcssen. Fehlt eine solche gesetzliche Fristenregelung ist nach Auffassung des BFH allenfalls noch der Tag des Ablaufs eines Jahres nach dem Bilanzstichtag ma\u00dfgebend (vgl. BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1989, Az. X R 9\/86). Auch diese \u00dcberlegungen sollten im k\u00fcnftigen BMF-Schreiben Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>Die verschiedenen Bedenken und Fragestellungen k\u00f6nnen unseres Erachtens von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die bisherige Wortwahl zum \u201eZeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz\u201c auch im aktuellen BMF-Schreiben beibehalten wird. Wir regen daher ausdr\u00fccklich ein Festhalten an der bislang klaren Diktion an und schlagen \u2013 unter der weiteren Ber\u00fccksichtigung der \u00c4u\u00dferungen des BFH \u2013 folgende Formulierung vor:<\/p>\n<p><em>\u201eWerterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu ber\u00fccksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz, sp\u00e4testens jedoch der Tag des Ablaufs eines Jahres nach dem Bilanzstichtag, ma\u00dfgebend.\u201c<\/em><\/p>\n<p><strong>Tz. 15\/16 \u2013 b\u00f6rsennotierte Aktien<\/strong><br \/>\nGem\u00e4\u00df Tz. 15 ist \u201ebei b\u00f6rsennotierten Aktien des Anlageverm\u00f6gens \u2026 von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der B\u00f6rsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb \u00fcberschreitet <em><strong>und<\/strong> der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Im Folgesatz enth\u00e4lt das Entwurfsschreiben einen Verweis auf das Urteil des BFH vom 21. September 2011 (Az. I R 89\/10). Wir m\u00f6chten anmerken, dass der BFH bereits im Leitsatz zu diesem Urteil \u2013 ausdr\u00fccklich zur Best\u00e4tigung und Pr\u00e4zisierung seiner Rechtsprechung \u2013 feststellt, dass es auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag gerade <strong>nicht<\/strong> ankommt. Wertsteigerungen, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der handelsrechtlichen Bilanzaufstellung eintreten, betrachtet der BFH demnach als wertbegr\u00fcndende Erkenntnisse und l\u00e4sst diese f\u00fcr die Bewertung am Bilanzstichtag au\u00dfer Acht.<\/p>\n<p>Da auch im vorliegenden BMF-Schreiben unter Tz. 6 ganz klar und einwandfrei zwischen den Begrifflichkeiten \u201ewertaufhellend\u201c und \u201ewertbegr\u00fcndend\u201c differenziert wird und \u00fcberdies die unterschiedliche Handhabung der beiden Wertabweichungen \u2013 die Ber\u00fccksichtigung werterhellender Erkenntnisse und die Nichtber\u00fccksichtigung wertbegr\u00fcndender Erkenntnisse \u2013 deutlich herausgearbeitet werden konnte, ist der nunmehr in Tz. 15 erfolgte Einschub, dass der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben darf, umso unverst\u00e4ndlicher. Dieser restriktive Zusatz steht damit erneut der \u201esteuervereinfachenden\u201c Rechtsprechung des BFH entgegen und widerspricht \u00fcberdies auch den vorherigen Ausf\u00fchrungen des BMF-Schreibens (siehe Tz. 6). Dieses Vorgehen ist unmethodisch und bedarf unseres Erachtens der unbedingten Korrektur. Wir empfehlen daher, die im Vergleich zum BFH-Urteil vorgenommene Erg\u00e4nzung \u201e[\u2026] und der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt\u201c zu streichen.<\/p>\n<p><strong>Tz. 19\/21 \u2013 Umlaufverm\u00f6gen<\/strong><br \/>\nAuch die im Bereich des Umlaufverm\u00f6gens vertretene Auffassung der Finanzverwaltung, Kursschwankungen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung in die Bewertung einzubeziehen, ist abzulehnen. Wie bereits zu Tz. 15\/16 erl\u00e4utert, stellen Wertsteigerungen, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der handelsrechtlichen Bilanzaufstellung eintreten, wertbegr\u00fcndende Erkenntnisse dar, die f\u00fcr die Bewertung am Bilanzstichtag au\u00dfer Betracht zu lassen sind. Dies gilt bei Wirtschaftsg\u00fctern des Umlaufverm\u00f6gens, wie bspw. bei b\u00f6rsennotierten Wertpapieren des Umlaufverm\u00f6gens, in gleicher Weise wie f\u00fcr b\u00f6rsennotierte Aktien des Anlageverm\u00f6gens. Eine unterschiedliche Auslegung ist nach Auffassung des DStV an dieser Stelle nicht sachgerecht. Auch k\u00f6nnen allein aus der Betrachtung der Kursschwankung keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Ursache gezogen und damit auch keine Schlussfolgerungen getroffen werden, ob es sich um eine voraussichtlich dauernde oder lediglich vor\u00fcbergehende Wertminderung handelt.<\/p>\n<p>Zur Gew\u00e4hrleistung eines einfachen und einheitlichen Gesetzesvollzugs regen wir an, die Ausf\u00fchrungen unter Tz. 19 dahingehend anzupassen, dass auch im Bereich des Umlaufverm\u00f6gens wertbegr\u00fcndende Erkenntnisse keine Ber\u00fccksichtigung bei der Bewertung finden; hinsichtlich werterhellender Erkenntnisse ist auch hier auf den Zeitpunkt der Erstellung der Handelsbilanz abzustellen (vgl. Anmerkungen zu Tz. 6).<\/p>\n<p>Wir weisen in diesem Zusammenhang au\u00dferdem darauf hin, dass auch das Beispiel 8 unter Tz. 21 entsprechend anzupassen ist. Die unter L\u00f6sung a) momentan ermittelte Teilwertabschreibung in H\u00f6he von lediglich 10 \u20ac\/St\u00fcck ist aus den vorbezeichneten Gr\u00fcnden abzulehnen und zu korrigieren.<\/p>\n<p><strong>Tz. 35 \u2013 Verbindlichkeiten des laufenden Gesch\u00e4ftsverkehrs<\/strong><br \/>\nAnalog zu unseren bisherigen Ausf\u00fchrungen sind auch bei Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen, wie bspw. Fremdw\u00e4hrungsverbindlichkeiten, Wechselkurs-schwankungen nach dem Bilanzstichtag als wertbegr\u00fcndende Erkenntnisse nicht in die Bewertung am Bilanzstichtag einzubeziehen. Eine abweichende Auslegung ist f\u00fcr uns nicht nachvollziehbar, insbesondere da die Ausf\u00fchrungen in Tz. 35 des Entwurfsschreibens anderenfalls den prinzipiellen Bemerkungen in Tz. 32 \u2013 wonach \u201e\u00fcbliche\u201c Wechselkurs-schwankungen grunds\u00e4tzlich nicht zu einem h\u00f6heren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigen \u2013 widersprechen.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend regen wir zur Gew\u00e4hrleistung eines einheitlichen, einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs an, die zu Beginn des BMF-Schreibens aufgezeigte klare Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegr\u00fcndenden Erkenntnissen stringent im weiteren Verlauf der Verwaltungsanweisung fortzusetzen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Praxis erneut durch restriktive Zus\u00e4tze erschwert Der Schlagabtausch zwischen dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF) in puncto Teilwertabschreibung geht in die n\u00e4chste Runde. Nach diversen BFH-Urteilen und anschlie\u00dfenden Anwendungsschreiben fasst die Finanzverwaltung in ihrem j\u00fcngsten Entwurfsschreiben zur &#8222;Teilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG&#8220; nun die verschiedenen Einzelschreiben &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-zum-entwurf-eines-bmf-schreibens-zur-teilwertabschreibung-gemas-%c2%a7-6-abs-1-nr-1-und-2-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38763","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38763","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38763"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38763\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38763"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38763"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38763"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}