{"id":38765,"date":"2014-03-07T18:54:25","date_gmt":"2014-03-07T16:54:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38765"},"modified":"2021-11-30T17:05:32","modified_gmt":"2021-11-30T15:05:32","slug":"dstv-appelliert-an-gesetzgeber-hande-weg-von-der-selbstanzeige-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dstv-appelliert-an-gesetzgeber-hande-weg-von-der-selbstanzeige-2\/","title":{"rendered":"Versch\u00e4rfungen der Selbstanzeige nur mit Augenma\u00df &#8211; DStV appelliert an Gesetzgeber: H\u00e4nde weg von der Selbstanzeige!"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Insbesondere durch die in den letzten Wochen bekannt gewordenen Einzelf\u00e4lle nimmt die Diskussion \u00fcber die Versch\u00e4rfung der strafbefreienden Selbstanzeige wieder an Fahrt auf. Auf Basis der Ergebnisse des Evaluierungsberichts der Bund-L\u00e4nder-Facharbeitsgruppe er\u00f6rtern die Staatssekret\u00e4re von Bund und L\u00e4ndern am 06.03.2014, welchen Spielraum es f\u00fcr die Versch\u00e4rfung des Instituts gibt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begr\u00fc\u00dft den fundierten Bericht der Facharbeitsgruppe zwar insgesamt, da er in allen Facetten die ausgleichende Wirkung der Selbstanzeige im Spannungsfeld zwischen Steuerstrafrecht und dem Besteuerungsverfahren beleuchtet. Zudem zeigt der Bericht auf, dass die Straffreiheit sowohl im deutschen Strafrecht als auch im internationalen Vergleich generell kein Exot ist. Dennoch erachtet der DStV in seiner an die Staatssekret\u00e4re adressierten\u00a0<\/span>Stellungnahme S 02\/14<span style=\"font-size: 13px;\">\u00a0manche von der Facharbeitsgruppe vorgeschlagene Versch\u00e4rfungsoption als problematisch.<\/span><\/h2>\n<p><strong>DStV bef\u00fcrwortet Formulierungsvorschlag zu den Anmeldesteuern<\/strong><br \/>\nDer DStV begr\u00fc\u00dft au\u00dferordentlich, dass sich die Facharbeitsgruppe f\u00fcr eine gesetzliche \u00c4nderung im Bereich der Anmeldesteuern ausspricht. Sie erkennt in ihren Ausf\u00fchrungen vortrefflich den aus Sicht der Praxis dringend gebotenen Handlungsbedarf: Die sich seit dem Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz aus 2011 in der Praxis in diesem Bereich ergebende Kriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger ist &#8211; wie vom DStV unter anderem in seinem\u00a0Positionspapier zum Erhalt der Selbstanzeige\u00a0aufgezeigt &#8211; nicht hinnehmbar. Der DStV pl\u00e4diert daf\u00fcr, f\u00fcr die Anmeldesteuern eine gesetzliche Ausnahme zu schaffen. Der von der Facharbeitsgruppe f\u00fcr den Bereich der Anmeldesteuern vorgelegte Formulierungsvorschlag trifft daher weitestgehend auf die volle Zustimmung des DStV.<\/p>\n<p><strong>Erhalt der Selbstanzeige<\/strong><br \/>\nWie im Positionspapier des DStV gefordert, regt auch die Facharbeitsgruppe ausdr\u00fccklich und in sehr zu begr\u00fc\u00dfender Weise den Erhalt der Selbstanzeige an. F\u00fcr den Fall der Abschaffung der Selbstanzeige erkennt sie zutreffend die rechtlichen Folgewirkungen, welche sich auch auf den Haushalt h\u00f6chst negativ auswirken w\u00fcrden: Aufgrund des von Verfassungswegen im Strafrecht generell geltenden &#8222;nemo tenetur&#8220;-Grundsatzes, wonach niemand sich selbst belasten muss, st\u00fcnde dem Steuerhinterzieher k\u00fcnftig ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren zu. Zudem w\u00fcrde f\u00fcr vergangene Zeitr\u00e4ume ein Beweisverwertungsverbot eintreten. Bisher unbekannte Steuerquellen blieben weiterhin unentdeckt. Die bisher hinterzogenen Steuern fielen aus.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6here H\u00fcrden bergen die Gefahr der faktischen Abschaffung<\/strong><br \/>\nDie von der Facharbeitsgruppe zur Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige vorgeschlagene Ausdehnung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre sieht der DStV hingegen kritisch. Er zeigt in seiner Stellungnahme unter anderem auf, dass diese Handlungsoption \u00fcber die gew\u00fcnschte Zielsetzung hinaus schie\u00dfen und zur faktischen Abschaffung des Instituts f\u00fchren d\u00fcrfte. Die Anhebung der H\u00fcrden zur R\u00fcckkehr in die Steuerehrlichkeit d\u00fcrfte die Bereitschaft der Steuerhinterzieher zur Selbstanzeige deutlich mindern. Dies kann nicht im Interesse des Staates sein, da so Steuereinnahmen in Milliardenh\u00f6he k\u00fcnftig verloren gingen.<\/p>\n<p><strong>Nun ist die Politik gefordert<\/strong><br \/>\nDer DStV appelliert an die Politik, im Rahmen der derzeit hitzigen Debatte in der \u00d6ffentlichkeit nicht die dringend gebotene, gesetzliche Ausnahme f\u00fcr den Bereich der Anmeldesteuern aus dem Blick zu verlieren. Vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme aufgezeigten Zweifel sollte zudem im Interesse der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung eine Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige mit Augenma\u00df abgewogen werden.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px;\">Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 04.03.2014<\/span><\/p>\n<div>Lesen Sie hierzu auch &#8222;DStV appelliert an Gesetzgeber: H\u00e4nde weg von der Selbstanzeige!:<\/div>\n<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Kaum ist die Aufmerksamkeit der \u00d6ffentlichkeit durch die Berichterstattung der Medien zu einem ausgew\u00e4hlten Fall geweckt, schon stellt die Politik mit der Einberufung einer Bund-L\u00e4nder-Arbeitsgruppe die strafbefreiende Selbstanzeige erneut grundlegend in Frage. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht diese aktuellen Tendenzen in seinem j\u00fcngst an den Gesetzgeber \u00fcbermittelten <\/span>Positionspapier f\u00fcr den Erhalt der Selbstanzeige<span style=\"font-size: 13px;\"> kritisch.<\/span><\/h2>\n<p>Zwar muss die verfassungsrechtlich gebotene Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung aller Steuerpflichtigen als oberste Maxime durchgesetzt werden, weshalb der Kampf gegen die Steuerkriminalit\u00e4t konsequent vorangetrieben werden muss. Der DStV zeigt in seinem Positionspapier jedoch auf, warum die rechtssystematischen sowie praktischen Folgen einer Versch\u00e4rfung oder gar Abschaffung nicht au\u00dfer Acht gelassen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Ein entscheidendes Argument f\u00fcr den Erhalt der Selbstanzeige ist ihre ausgleichende Wirkung innerhalb des Spannungsfelds zwischen Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren. Die Steuerpflichtigen treffen bei ihrer Besteuerung weitreichende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Eine fehlerhafte Steuererkl\u00e4rung muss selbst dann berichtigt werden, wenn damit eine eigene Straftat offen gelegt wird. Dies widerspricht dem ma\u00dfgeblichen, verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz im Strafrecht: Niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen. Die Verletzung dieses Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts nur deshalb gerechtfertigt, weil der Steuerpflichtige durch die Selbstanzeige Sanktionsfreiheit erlangt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fordert der DStV in seinem Positionspapier endlich die Entkriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger durch eine gesetzliche Ausnahme f\u00fcr die Anmeldesteuern. Die letzte \u00c4nderung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz in 2011 hat in diesem Bereich zu einer hohen, nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit in der Praxis gef\u00fchrt. Die aktuellen Bestrebungen k\u00f6nnten diese noch verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Statt innerstaatliche Regeln zu versch\u00e4rfen, sollte der Druck auf die Steuerstraft\u00e4ter durch die Weiterentwicklung der j\u00fcngsten Initiativen gegen die Bek\u00e4mpfung der Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene weiter forciert werden. Der DStV spricht sich im Kampf gegen die Steuerkriminalit\u00e4t f\u00fcr eine weitere Intensivierung der grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen sowie einen weitreichenden Informationsaustausch aus.<\/p>\n<h1><\/h1>\n<h2>DStV wendet sich an Staatssekret\u00e4re: Versch\u00e4rfungen der Selbstanzeige nur mit Augenma\u00df!<\/h2>\n<p>Insbesondere durch die in den letzten Wochen bekannt gewordenen Einzelf\u00e4lle nimmt die Diskussion \u00fcber die Versch\u00e4rfung der strafbefreienden Selbstanzeige wieder an Fahrt auf. Auf Basis der Ergebnisse des Evaluierungsberichts der Bund-L\u00e4nder-Facharbeitsgruppe er\u00f6rtern die Staatssekret\u00e4re von Bund und L\u00e4ndern am 6.3.2014, welchen Spielraum es f\u00fcr die Versch\u00e4rfung des Instituts gibt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begr\u00fc\u00dft den fundierten Bericht der Facharbeitsgruppe zwar insgesamt, da er in allen Facetten die ausgleichende Wirkung der Selbstanzeige im Spannungsfeld zwischen Steuerstrafrecht und dem Besteuerungsverfahren beleuchtet. Zudem zeigt der Bericht auf, dass die Straffreiheit sowohl im deutschen Strafrecht als auch im internationalen Vergleich generell kein Exot ist. Dennoch erachtet der DStV in seiner an die Staatssekret\u00e4re adressierten <strong>Stellungnahme S 02\/14<\/strong> manche von der Facharbeitsgruppe vorgeschlagene Versch\u00e4rfungsoption als problematisch.<\/p>\n<p><strong>DStV bef\u00fcrwortet Formulierungsvorschlag zu den Anmeldesteuern<\/strong><br \/>\nDer DStV begr\u00fc\u00dft au\u00dferordentlich, dass sich die Facharbeitsgruppe f\u00fcr eine gesetzliche \u00c4nderung im Bereich der Anmeldesteuern ausspricht. Sie erkennt in ihren Ausf\u00fchrungen vortrefflich den aus Sicht der Praxis dringend gebotenen Handlungsbedarf: Die sich seit dem Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz aus 2011 in der Praxis in diesem Bereich ergebende Kriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger ist \u2013 wie vom DStV unter anderem in seinem <strong>Positionspapier zum Erhalt der Selbstanzeige<\/strong> aufgezeigt \u2013 nicht hinnehmbar. Der DStV pl\u00e4diert daf\u00fcr, f\u00fcr die Anmeldesteuern eine gesetzliche Ausnahme zu schaffen. Der von der Facharbeitsgruppe f\u00fcr den Bereich der Anmeldesteuern vorgelegte Formulierungsvorschlag trifft daher weitestgehend auf die volle Zustimmung des DStV.<\/p>\n<p><strong>Erhalt der Selbstanzeige<\/strong><br \/>\nWie im Positionspapier des DStV gefordert, regt auch die Facharbeitsgruppe ausdr\u00fccklich und in sehr zu begr\u00fc\u00dfender Weise den Erhalt der Selbstanzeige an. F\u00fcr den Fall der Abschaffung der Selbstanzeige erkennt sie zutreffend die rechtlichen Folgewirkungen, welche sich auch auf den Haushalt h\u00f6chst negativ auswirken w\u00fcrden: Aufgrund des von Verfassungswegen im Strafrecht generell geltenden \u201enemo tenetur\u201c-Grundsatzes, wonach niemand sich selbst belasten muss, st\u00fcnde dem Steuerhinterzieher k\u00fcnftig ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren zu. Zudem w\u00fcrde f\u00fcr vergangene Zeitr\u00e4ume ein Beweisverwertungsverbot eintreten. Bisher unbekannte Steuerquellen blieben weiterhin unentdeckt. Die bisher hinterzogenen Steuern fielen aus.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6here H\u00fcrden bergen die Gefahr der faktischen Abschaffung<\/strong><br \/>\nDie von der Facharbeitsgruppe zur Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige vorgeschlagene Ausdehnung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre sieht der DStV hingegen kritisch. Er zeigt in seiner Stellungnahme unter anderem auf, dass diese Handlungsoption \u00fcber die gew\u00fcnschte Zielsetzung hinaus schie\u00dfen und zur faktischen Abschaffung des Instituts f\u00fchren d\u00fcrfte. Die Anhebung der H\u00fcrden zur R\u00fcckkehr in die Steuerehrlichkeit d\u00fcrfte die Bereitschaft der Steuerhinterzieher zur Selbstanzeige deutlich mindern. Dies kann nicht im Interesse des Staates sein, da so Steuereinnahmen in Milliardenh\u00f6he k\u00fcnftig verloren gingen.<\/p>\n<p><strong>Nun ist die Politik gefordert<\/strong><br \/>\nDer DStV appelliert an die Politik, im Rahmen der derzeit hitzigen Debatte in der \u00d6ffentlichkeit nicht die dringend gebotene, gesetzliche Ausnahme f\u00fcr den Bereich der Anmeldesteuern aus dem Blick zu verlieren. Vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme aufgezeigten Zweifel sollte zudem im Interesse der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung eine Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige mit Augenma\u00df abgewogen werden.<\/p>\n<h1>Stellungnahme zum Bericht der Facharbeitsgruppe von Bund und L\u00e4ndern zur Evaluierung der \u00a7\u00a7 371, 398a AO<\/h1>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>die am 6. M\u00e4rz 2014 stattfindende Sitzung der Staatssekret\u00e4re zum Thema \u201eEvaluierung der \u00a7\u00a7 371, 398a AO\u201c nehmen wir gerne zum Anlass, Ihnen unsere Position zum Evaluierungsbericht der Facharbeitsgruppe von Bund und L\u00e4ndern darzulegen.<\/p>\n<p><strong>I. Vorbemerkung<\/strong><br \/>\nDie im letzten Jahr bekannt gewordenen Einzelf\u00e4lle zur Steuerhinterziehung haben gezeigt, dass die verfassungsrechtlich geforderte Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung noch konsequenter durchgesetzt werden muss. Wer sein Geld aktiv am deutschen Steuersystem vorbeischleust, betr\u00fcgt die Gesellschaft und h\u00f6hlt die Akzeptanz des Steuersystems aus. Zu Recht ist aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) daher die entschiedene Bek\u00e4mpfung der Steuerkriminalit\u00e4t ein partei\u00fcbergreifender Konsens. Die in den letzten Jahren mit diesem Ziel begonnene Intensivierung der grenz\u00fcberschreitenden Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen ist au\u00dferordentlich zu bef\u00fcrworten. Die diesbez\u00fcglich angegangenen gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen auf nationaler sowie internationaler Ebene erachtet der DStV als \u00e4u\u00dferst zielf\u00fchrend, da sie das Entdeckungsrisiko und damit den Druck auf die Steuerbetr\u00fcger signifikant erh\u00f6hen. Diese vorhandenen Instrumente sollten k\u00fcnftig weiter entwickelt und der internationale Informationsaustausch fl\u00e4chendeckend ausgebaut werden.<\/p>\n<p>Der fundierte Bericht der Facharbeitsgruppe von Bund und L\u00e4ndern ist insgesamt au\u00dferordentlich zu begr\u00fc\u00dfen, da er in allen Facetten beleuchtet, welche ausgleichende Wirkung die Selbstanzeige im Spannungsfeld zwischen Steuerstrafrecht und dem Besteuerungsverfahren hat. Zudem zeigt er auf, dass es f\u00fcr eine Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige wenig Spielraum gibt. Schlie\u00dflich wird sehr deutlich, dass Straffreiheit sowohl im deutschen Strafrecht als auch im internationalen Vergleich generell kein Exot ist.<\/p>\n<p>Ein Teil der im Evaluierungsbericht angedachten Versch\u00e4rfungen der strafbefreienden Selbstanzeige birgt aus Sicht des DStV hingegen die Gefahr der faktischen Abschaffung des seit nahezu 100 Jahren bew\u00e4hrten Instruments. Vor dem Hintergrund der bereits seit dem Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz in 2011 bestehenden praktischen sowie rechtlichen Unsicherheiten d\u00fcrfte die Anhebung der H\u00fcrden zur R\u00fcckkehr in die Steuerehrlichkeit die Bereitschaft der Steuerhinterzieher zur Selbstanzeige deutlich mindern. Dies kann nicht im Interesse des Staates sein, da so Steuereinnahmen in Milliardenh\u00f6he k\u00fcnftig verloren gingen.<\/p>\n<p>Der DStV spricht sich daher im Interesse der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung daf\u00fcr aus, dass die Handlungsoptionen, wie sie von der Facharbeitsgruppe insbesondere zur Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige herausgearbeitet werden, im Rahmen der kommenden politischen Er\u00f6rterung unter Ber\u00fccksichtigung folgender Aspekte mit Augenma\u00df abgewogen werden.<\/p>\n<p><strong>II. Erhalt der Selbstanzeige<\/strong><br \/>\nDen Erhalt des Instituts, wie er von der Facharbeitsgruppe ausdr\u00fccklich angeregt wird, bef\u00fcrwortet der DStV, wie bereits in seinem Positionspapier zum Erhalt der Selbstanzeige gefordert, au\u00dferordentlich. F\u00fcr den Fall der Abschaffung der Selbstanzeige erkennt die Facharbeitsgruppe zutreffend die rechtlichen Folgewirkungen, welche sich auch auf den Haushalt h\u00f6chst negativ auswirken w\u00fcrden: Aufgrund des von Verfassungswegen im Strafrecht generell geltenden \u201enemo tenetur\u201c-Grundsatzes, wonach niemand sich selbst belasten muss, st\u00fcnde dem Steuerhinterzieher k\u00fcnftig ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren zu. Zudem w\u00fcrde f\u00fcr vergangene Zeitr\u00e4ume ein Beweisverwertungsverbot eintreten. Bisher unbekannte Steuerquellen blieben weiterhin unentdeckt. Die bisher hinterzogenen Steuern blieben aus.<\/p>\n<p><strong>III. Selbstanzeige und Anmeldesteuern<\/strong><br \/>\nEbenfalls sehr zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass sich die Facharbeitsgruppe f\u00fcr eine gesetzliche \u00c4nderung im Bereich der Anmeldesteuern ausspricht. Mit ihren Ausf\u00fchrungen in Teil 2, Abschnitt A.I.5. (Seite 13\/14) erkennt sie vortrefflich den aus Sicht der Praxis dringend gebotenen Handlungsbedarf: Die sich seit dem Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz aus 2011 in der Praxis in diesem Bereich ergebende Kriminalisierung redlicher Steuerpflichtiger ist \u2013 wie vom DStV wiederholt aufgezeigt \u2013 nicht hinnehmbar. Der DStV pl\u00e4diert daf\u00fcr, f\u00fcr die Anmeldesteuern eine rechtssichere, gesetzliche Ausnahme zu schaffen.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung der Nr. 132 der Anweisungen f\u00fcr das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren 2013 (AStBV) war zwar der Schritt in die richtige Richtung und milderte die heikle Situation bei den Anmeldesteuern in der Praxis etwas ab. Dennoch ist mit dieser Verwaltungsanweisung nur wenig gewonnen. Neben dem Umstand, dass die dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe weitere Fragen aufwerfen, ist noch gravierender, dass die Staatsanwaltschaften sowie Strafgerichte durch diese Dienstanweisung nicht gebunden sind.<\/p>\n<p>Der folgende, von der Facharbeitsgruppe f\u00fcr den Bereich der Anmeldesteuern vorgelegte Formulierungsvorschlag f\u00fcr einen neuen Absatz 1a in \u00a7 371 AO (Seite 33, Fu\u00dfnote 37) trifft im Kern auf die volle Zustimmung des DStV. Mit ihm wird zumindest ein Teil der in der Praxis relevanten F\u00e4lle aus dem Anwendungsbereich des Vollst\u00e4ndigkeitsgebots gem. \u00a7 371 Abs. 1 AO herausgenommen:<\/p>\n<p><em>\u201eAbweichend von Absatz 1 tritt bei Selbstanzeigen im Umfang der gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde berichtigten, erg\u00e4nzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit ein, wenn und soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollst\u00e4ndigen und richtigen Steueranmeldung begangen worden ist. Absatz 2 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Steueranmeldungen, die sich auf das gesamte Kalenderjahr beziehen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Danach gilt die Ausnahme aber ausdr\u00fccklich lediglich bei einer Verletzung der Pflicht zur <strong>rechtzeitigen<\/strong> Abgabe einer Anmeldung. Dies betrifft die F\u00e4lle der sog. \u201eSteuerhinterziehung auf Zeit\u201c.<\/p>\n<p>Nicht eindeutig geht aus dem Wortlaut des Formulierungsvorschlags hingegen hervor, ob von dieser Ausnahme auch der Fall umfasst ist, in dem der Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung zwar rechtzeitig, aber aufgrund des Zeitdrucks und der Verarbeitung unz\u00e4hliger einzelner Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle fehlerhaft abgibt. In diesem Fall ist die Steuerhinterziehung gerade nicht durch die Verletzung der Pflicht zur <strong>rechtzeitigen<\/strong> Abgabe begangen worden. Die Facharbeitsgruppe erkennt zwar im Teil 2, Abschnitt A.I.5. (Seite 13\/14) auch diesen Fall als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig an. Wir erlauben uns dennoch, die praktischen Unsicherheiten in diesem Bereich im Zusammenhang mit dem Vollst\u00e4ndigkeitsgebot in folgendem Beispiel aufzuzeigen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>\n<em>Das Unternehmen des Einzelunternehmers A erlebt einen pl\u00f6tzlichen Aufschwung. A gibt angesichts der hohen Arbeitsauslastung eine fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr den Monat 05\/2013 fristgerecht ab. Die zutreffende Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr den Monat 06\/2013 reicht A statt an dem gesetzlich vorgesehenen Abgabetermin, dem 10.07.2013, versp\u00e4tet am 11.07.2013 ein, da er den Termin schlicht \u00fcbersehen hat. Den Fehler in der Voranmeldung 05\/2013 korrigiert A durch die Abgabe einer berichtigten Anmeldung am 15.07.2013.<\/em><\/p>\n<p>Seit jeher hat der Unternehmer A objektiv sowohl mit der Abgabe der fehlerhaften Umsatzsteuer-Voranmeldung 05\/2013 als auch mit der versp\u00e4teten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 06\/2013 (sog. \u201eSteuerhinterziehung auf Zeit\u201c) jeweils eine Steuerhinterziehung begangen. Problematisch ist in der Praxis \u2013 wie generell im Strafrecht &#8211; die Feststellung des subjektiven Tatbestands, ob der f\u00fcr die Steuerhinterziehung erforderliche Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit oder aber nur ein Versehen vorliegt.<\/p>\n<p>Die ehemals geltende M\u00f6glichkeit der sog. \u201eTeilselbstanzeige\u201c sch\u00fctzte den Unternehmer A in dieser Konstellation vor der Einleitung eines Strafverfahrens. A musste \u2013 unabh\u00e4ngig von der schwer zu kl\u00e4renden Vorsatz-Frage &#8211; nicht mit einer Strafverfolgung rechnen. Durch die Anerkennung der Teilselbstanzeige stellten sowohl die berichtigte Voranmeldung f\u00fcr 05\/2013 als auch die versp\u00e4tet Abgegebene f\u00fcr 06\/2013 jeweils eine wirksame, zur Strafbefreiung f\u00fchrende (Teil-)Selbstanzeige dar.<\/p>\n<p>Durch die Einf\u00fchrung des Vollst\u00e4ndigkeitsgebots als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.05.2010 (Az.: 1 StR 577\/09) ist dem Unternehmer A hingegen aktuell keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr m\u00f6glich. Die um einen Tag versp\u00e4tet abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung 06\/2013 stellt zwar eine Selbstanzeige dar. Sie f\u00fchrt jedoch nicht zur Strafbefreiung, da zeitgleich die Berichtigung f\u00fcr 05\/2013 (sowie s\u00e4mtliche fehlerhafte Angaben aus den Vormonaten sowie Vorjahren) h\u00e4tte abgeben m\u00fcssen. Der Steuerpflichtige hat in einer solchen Konstellation die Strafverfolgung zu f\u00fcrchten, obwohl ihm die Verwirklichung der Steuerhinterziehung vielleicht noch nicht einmal bewusst war.<\/p>\n<p>Neben den Unsicherheiten bez\u00fcglich des Vorsatzes des Unternehmers bei der Abgabe der Anmeldungen wird in der Praxis der Druck in solchen Situationen zus\u00e4tzlich dadurch erh\u00f6ht, dass auch der Finanzbeamte sich der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt sieht. Unterrichtet er die BuStra (Bu\u00df- und Strafsachenstelle) im begr\u00fcndeten Einzelfall nicht, \u00a0k\u00f6nnte er sich einer Strafvereitelung im Amt schuldig machen. Im \u00dcbrigen darf der Veranlagungsbeamte auf die Weiterleitung an die BuStra nur bei solchen Erkl\u00e4rungen verzichten, in denen die nachtr\u00e4gliche Erkenntnis des Steuerpflichtigen und damit dessen fehlender Vorsatz zweifelsfrei feststeht (Nr. 132 Abs. 1 S. 3 AStBV 2013). Diese Frage d\u00fcrfte aber nur von einem strafrechtlich vorgebildeten Personal beantwortet werden k\u00f6nnen und im Massenverfahren in der K\u00fcrze der Zeit nicht einwandfrei aufzukl\u00e4ren sein.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser die Praxis au\u00dferordentlich belastenden Situation regt der DStV an, die \u00a0Unsicherheit im Wortlaut des obigen Formulierungsvorschlags erneut zu pr\u00fcfen und die gesetzliche Ausnahme weiter zu fassen. Beispielsweise k\u00f6nnte Satz 1 des \u00a7 371 Abs. 1a AO n.F. durch eine geringf\u00fcgige \u00c4nderung zum Formulierungsvorschlag wie folgt formuliert werden:<\/p>\n<p><em>\u201eAbweichend von Absatz 1 tritt bei Selbstanzeigen im Umfang der gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde berichtigten, erg\u00e4nzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit ein, wenn und soweit die Steuerhinterziehung <strong>durch Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer rechtzeitigen, vollst\u00e4ndigen und richtigen Steueranmeldung<\/strong> begangen worden ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollte \u2013 wie von der Facharbeitsgruppe erkannt (vgl.: S. 33) &#8211; ausdr\u00fccklich klargestellt werden, dass die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung des Vorjahres nicht das Vollst\u00e4ndigkeitsgebot f\u00fcr die Voranmeldungen des laufenden Jahres ausl\u00f6st.<\/p>\n<p><strong>IV. Ausdehnung der Berichtigungspflicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren f\u00fcr alle Selbstanzeigen<\/strong><br \/>\nDie von der Facharbeitsgruppe zur Versch\u00e4rfung vorgeschlagene, typisierte Ausdehnung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre erachtet der DStV als problematisch, da sie \u00fcber die gew\u00fcnschte Zielsetzung sowohl aus praktischer als auch aus strafrechtssystematischer Sicht hinaus schie\u00dfen d\u00fcrfte. Zudem d\u00fcrfte eine solche \u00c4nderung durch das Hinzutreten der bestehenden praktischen Unsicherheiten zur faktischen Abschaffung des Instituts f\u00fchren.<\/p>\n<p>Zwar mag das f\u00fcr diese Versch\u00e4rfung sprechende Argument der Facharbeitsgruppe &#8211; die Beseitigung der Diskrepanz zwischen den steuerrechtlichen und strafrechtlichen Verj\u00e4hrungsregeln zur Vereinfachung der Nacherhebung von Steuern &#8211; nachvollziehbar sein. Ein solcher Gleichlauf d\u00fcrfte jedoch nur vermeintlich hergestellt werden k\u00f6nnen. Bereits unabh\u00e4ngig von den steuerrechtlichen An- oder Ablaufhemmungen kann durch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Fristenbeginne die Situation entstehen, dass die Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist und die Finanzverwaltung die Steuer nachtr\u00e4glich nicht mehr festsetzen kann.[FN1] In diesem Fall m\u00fcsste der Steuerpflichtige Unterlagen vorhalten, die im Ergebnis f\u00fcr die beabsichtigte Nacherhebung unerheblich sind.<\/p>\n<p>Die Ausweitung der Berichtigungspflicht auf zehn Jahre sollte zudem nur mit Zur\u00fcckhaltung erwogen werden, da sie den gegenw\u00e4rtig bestehenden Widerspruch zur strafrechtlichen Systematik und die daraus erwachsende \u00dcberkompensation noch vertieft. Bereits mit der Einf\u00fchrung des Zeitraums von f\u00fcnf Jahren im Rahmen des Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetzes wurde weit \u00fcber die Vorgaben der Entscheidung des BGH vom 20.05.2010 (Az.: 1 StR 577\/09) hinausgegangen. In der sog. \u201eReinen Tisch\u201c-Entscheidung, die Ausl\u00f6ser f\u00fcr die letzten Versch\u00e4rfungen war, verlangte der BGH aus strafrechtlich systematischen Gr\u00fcnden f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit einer Selbstanzeige lediglich die Nacherkl\u00e4rung aller relevanten Angaben f\u00fcr die jeweilige Tat im materiellen Sinne.[FN2] Unter einer materiellen Tat wird strafrechtlich die Steuerhinterziehung einer Steuerart in einem Veranlagungszeitraum verstanden. Damit muss der Steuerpflichtige zur Erlangung der Straffreiheit bereits heute gesetzlich mehr vorlegen, als strafrechtssystematisch und h\u00f6chstrichterlich von ihm gefordert wird: Er muss gegebenenfalls f\u00fcnf unterschiedliche Taten offenbaren, obwohl nur eine Tat Anlass f\u00fcr die Selbstanzeige ist.<\/p>\n<p>In praktischer Hinsicht d\u00fcrfte eine Ausweitung auf zehn Jahre zu einer noch h\u00f6heren Unsicherheit bei einfachen Berichtigungserkl\u00e4rungen (\u00a7 153 AO) f\u00fchren. Aufgrund der Komplexit\u00e4t des Steuerrechts und der Vielfalt der steuerlichen Sachverhalte, die innerhalb eines Unternehmens auftreten, sind einfache Korrekturen von Jahressteuererkl\u00e4rungen auch bei Anwendung aller gebotenen Sorgfalt notwendig. Nur selten steht dahinter eine strafbew\u00e4hrte kriminelle Energie. Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, ist jedoch die Feststellung, ob eine fehlerhafte Steuererkl\u00e4rung vors\u00e4tzlich, fahrl\u00e4ssig oder aber nur versehentlich abgegeben wurde, in der Praxis nicht leicht zu treffen. Um jegliches strafrechtliches Risiko zu vermeiden, empfiehlt es sich f\u00fcr den Unternehmer daher nach derzeitiger Rechtslage, die vorangegangenen f\u00fcnf Jahre auf Fehler zumindest zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls gegen\u00fcber der Finanzverwaltung offen zulegen. Zuk\u00fcnftig m\u00fcsste er diesen Aufwand f\u00fcr zehn Jahre betreiben.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht mit Blick auf die unterschiedlichen Fristl\u00e4ufe (s.o.) und den daraus erwachsenden Unsicherheiten die Gefahr, dass die Aufbewahrungsfristen der Unternehmerschaft faktisch verl\u00e4ngert werden. Neben dem vorgenannten Mehraufwand k\u00f6nnte bei einer Ausdehnung auf zehn Jahre erschwerend hinzukommen, dass der Unternehmer bei einem so langen Zeitraum im Einzelfall nicht mehr s\u00e4mtliche Belege vorhalten kann, da beispielsweise die steuerliche Festsetzungsverj\u00e4hrung bereits beendet ist. So ist k\u00fcnftig zu bef\u00fcrchten, dass unz\u00e4hlige redliche Unternehmer aus Angst, aufgrund der Komplexit\u00e4t des Steuerrechts etwas falsch zu machen und so in die N\u00e4he von Steuerhinterziehern ger\u00fcckt zu werden, ihre Unterlagen \u00fcber den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum aufbewahren. Dies w\u00fcrde f\u00fcr sie eine weitere Steigerung des B\u00fcrokratieaufwands bedeuten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis stellt sich vor diesen praktischen und rechtlichen Zweifeln die Frage, ob eine Ausdehnung auf zehn Jahre verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint, wo Ausl\u00f6ser f\u00fcr die angedachten Versch\u00e4rfungen ganz bestimmte Einzelf\u00e4lle aus dem Bereich der Eink\u00fcnfte des Kapitalverm\u00f6gens sind. Aus Sicht des DStV k\u00e4me es zu einer Vermischung des Besteuerungs- und des Strafverfahrens, die die H\u00fcrden f\u00fcr eine Selbstanzeige derartig hoch ansetzt, dass die Steuers\u00fcnder von einer Selbstanzeige absehen k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich stellt sich die Frage, ob eine Ausdehnung des Berichtigungszeitraums und damit das Strafrecht als Mittel zur Durchsetzung von staatlichen Steueranspr\u00fcchen eingesetzt werden sollte. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im Strafrecht das Prinzip der \u201eultima ratio\u201c gilt.<\/p>\n<p><strong>V. Fr\u00fcheres Eingreifen des \u00a7 398a AO<\/strong><br \/>\nDie von der Facharbeitsgruppe als Versch\u00e4rfung angedachte Absenkung der Ausschlussgrenze von derzeit 50.000 \u20ac erscheint zumindest dann problematisch, wenn nicht gleichzeitig die Anmeldesteuern aus dem Anwendungsbereich von \u00a7\u00a7 371 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO herausgenommen werden.<\/p>\n<p>Wird die Selbstanzeige durch eine Reduzierung des Hinterziehungsbetrags, der zum Ausschluss der Straffreiheit gem. \u00a7 371 Abs. 2 Nr. 3 AO f\u00fchrt, in Kombination mit der Absenkung des Wertes in \u00a7 398a AO versch\u00e4rft, w\u00fcrde dies zu einer noch h\u00f6heren Belastung der Unternehmerschaft f\u00fchren. Bereits der derzeitige Grenzbetrag von 50.000 \u20ac ist bei der Umsatzbesteuerung von mittelst\u00e4ndischen Unternehmen schnell erreicht. Angesichts des Kompensationsverbots gem. \u00a7 370 Abs. 4 S. 3 AO ist bei der Umsatzbesteuerung im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht der zu zahlende Betrag (Umsatzsteuer abz\u00fcglich Vorsteuer), also nicht der tats\u00e4chliche Steuerschaden ma\u00dfgeblich, sondern allein der Nominalbetrag der Umsatzsteuer, der durch die Ausgangsums\u00e4tze entsteht.<br \/>\nDer von der Facharbeitsgruppe f\u00fcr den Bereich der Anmeldesteuern vorgelegte Formulierungsvorschlag f\u00fcr einen neuen Absatz 1a in \u00a7 371 AO (Seite 33, Fu\u00dfnote 37) greift in dessen Satz 2 (<em>\u201eAbsatz 2 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.<\/em>\u201c) diese \u00dcberlegungen zutreffend auf und sollte umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Quelle: DStV<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insbesondere durch die in den letzten Wochen bekannt gewordenen Einzelf\u00e4lle nimmt die Diskussion \u00fcber die Versch\u00e4rfung der strafbefreienden Selbstanzeige wieder an Fahrt auf. 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