{"id":38897,"date":"2014-04-01T11:24:41","date_gmt":"2014-04-01T09:24:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38897"},"modified":"2014-03-26T11:33:57","modified_gmt":"2014-03-26T09:33:57","slug":"vermietung-und-verpachtung-zur-behandlung-einer-vergleichszahlung-nach-verletzung-eines-gebrauchsmusters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-und-verpachtung-zur-behandlung-einer-vergleichszahlung-nach-verletzung-eines-gebrauchsmusters\/","title":{"rendered":"Vermietung und Verpachtung: Zur Behandlung einer Vergleichszahlung nach Verletzung eines Gebrauchsmusters"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vermietung und Verpachtung: Zur Behandlung einer Vergleichszahlung nach Verletzung eines Gebrauchsmusters<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nZu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6ren auch Einnahmen aus zeitlich begrenzter \u00dcberlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, k\u00fcnstlerischen oder gewerblichen Urheberrechten und Erfahrungen. Ob die Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr eine widerrechtliche Nutzung eines Gebrauchsmusters auch eine ertragsteuerlich nicht steuerbare Zahlung f\u00fcr Schadensersatz darstellen kann, hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Ehefrau von zusammenveranlagten Ehegatten besa\u00df ein gesch\u00fctztes Gebrauchsmuster f\u00fcr eine &#8222;Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeugen&#8220;. Die ausschlie\u00dfliche Lizenz hieran \u00fcbertrug sie im Jahr 1999 an ihren Ehemann, der dann auch sp\u00e4ter im Jahr 2005 das Gebrauchsmuster erwarb. Eine niederl\u00e4ndische Firma hatte nach Auffassung der Eheleute \u00fcber Jahre hinweg gegen das Recht versto\u00dfen und Hecktr\u00e4ger produziert. Nach langj\u00e4hrigen Rechtsstreitigkeiten wurde im Jahr 2008 wegen der Verletzung von Rechten aus dem Gebrauchsmuster ein Vergleich geschlossen. Die in den Jahren 2008 und 2009 zugeflossenen Vergleichszahlungen behandelte das Finanzamt als steuerpflichtigen Ersatz f\u00fcr entgangene Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Hiergegen klagten die Eheleute vor dem FG, weil es sich bei den Zahlungen um Schadensersatz f\u00fcr die Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten oder gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen handele. Daf\u00fcr sprach nach deren Ansicht auch, dass die Vergleichszahlung wesentlich h\u00f6her war, als m\u00f6gliche Lizenzentgelte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG folgte der Ansicht des Finanzamts. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Zahlungen unabh\u00e4ngig von der Gebrauchsmusterverletzung allein oder auch wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsverletzung beziehungsweise Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung vereinbart wurden. Die vergleichsweise gezahlten Betr\u00e4ge standen damit nach Auffassung des FG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den durch die widerrechtliche Lizenznutzung entgangenen Einnahmen. Daher war f\u00fcr die Richter auch unerheblich, dass sich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie ein anderer Vergleichsbetrag ergeben h\u00e4tte oder dieser, wie behauptet, ohne Einkunftserzielungsabsicht erlangt wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEntscheidungserheblich d\u00fcrfte gewesen sein, dass der Vergleich keine Regelungen zu nicht steuerbaren Bestandteilen der Ausgleichszahlung enthielt. Die Revision wurde jedoch zugelassen und ist bereits beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vermietung und Verpachtung: Zur Behandlung einer Vergleichszahlung nach Verletzung eines Gebrauchsmusters Kernproblem Zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6ren auch Einnahmen aus zeitlich begrenzter \u00dcberlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, k\u00fcnstlerischen oder gewerblichen Urheberrechten und Erfahrungen. 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