{"id":38903,"date":"2014-04-01T11:51:42","date_gmt":"2014-04-01T09:51:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38903"},"modified":"2014-03-26T12:00:09","modified_gmt":"2014-03-26T10:00:09","slug":"grunderwerbsteuerrecht-einheitlicher-erwerbsgegenstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuerrecht-einheitlicher-erwerbsgegenstand\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuerrecht: Einheitlicher Erwerbsgegenstand"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuerrecht: Einheitlicher Erwerbsgegenstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nGrunderwerbsteuer f\u00e4llt nicht bereits an, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer eine umfangreiche Vorplanung vornimmt. Der Erwerber \u00fcbernimmt dann das Grundst\u00fcck nicht im bebauten oder sanierten Zustand. Hinzukommen muss f\u00fcr einen Grunderwerbsteueranfall, dass die auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite handelnden Personen auch zur Ver\u00e4nderung des k\u00f6rperlichen Zustands des Grundst\u00fccks verpflichtet sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nMit notariellem Kaufangebot bot eine Erbengemeinschaft ein unbebautes Grundst\u00fcck an. Gem\u00e4\u00df der Baubeschreibung eines Architekten sollte auf dem Grundst\u00fcck ein Wohngeb\u00e4ude entstehen. Eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, an der der Kl\u00e4ger beteiligt ist, kaufte das Grundst\u00fcck. Das Finanzamt (FA) gelangte auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen zu der Auffassung, die Vertr\u00e4ge zur Errichtung des Wohnhauses st\u00fcnden im Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcckskaufvertrag und seien daher als sogenanntes einheitliches Vertragswerk zu beurteilen. Dementsprechend setzte das FA die Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Kl\u00e4ger unter Einbeziehung seines Anteils an den Baukosten auf 3.790 EUR fest, wobei nur 286 EUR auf das unbebaute Grundst\u00fcck entfielen. Hiergegen klagte der Kl\u00e4ger erfolglos vor dem Finanzgericht (FG). Anschlie\u00dfend ging er in Revision zum Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH gab der Klage statt. Zu Unrecht sind FA und FG davon ausgegangen, dass die anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Es fehlt die daf\u00fcr erforderliche Verpflichtung der Ver\u00e4u\u00dfererseite, das Grundst\u00fcck k\u00f6rperlich zu ver\u00e4ndern. Ergibt sich aus Vereinbarungen, die mit dem Grundst\u00fcckskauf in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundst\u00fcck in bebautem Zustand erh\u00e4lt, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein solcher einheitlicher Erwerbstatbestand ist auch gegeben, wenn auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite mehrere Personen aufgrund eines abgestimmten Verhaltens auf den Abschluss sowohl des Grundst\u00fcckskaufvertrags als auch der Vertr\u00e4ge, die der Bebauung des Grundst\u00fccks dienen, hinwirken und diese zur Ver\u00e4nderung des k\u00f6rperlichen Zustands des Grundst\u00fccks verpflichtet sind, woran es hier aber fehlt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Finanz\u00e4mter konstruieren bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerne ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk. Hier sollte zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer exakt darauf geachtet werden, dass keine Verpflichtung der Ver\u00e4u\u00dferer besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuerrecht: Einheitlicher Erwerbsgegenstand Kernaussage Grunderwerbsteuer f\u00e4llt nicht bereits an, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer eine umfangreiche Vorplanung vornimmt. Der Erwerber \u00fcbernimmt dann das Grundst\u00fcck nicht im bebauten oder sanierten Zustand. Hinzukommen muss f\u00fcr einen Grunderwerbsteueranfall, dass die auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite handelnden Personen auch zur Ver\u00e4nderung des k\u00f6rperlichen Zustands des Grundst\u00fccks verpflichtet sind. 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