{"id":38918,"date":"2014-04-01T11:38:54","date_gmt":"2014-04-01T09:38:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38918"},"modified":"2014-03-27T11:49:20","modified_gmt":"2014-03-27T09:49:20","slug":"abfindung-zusammenballung-von-einkunften-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfindung-zusammenballung-von-einkunften-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Abfindung: Zusammenballung von Eink\u00fcnften (Einkommensteuer)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abfindung: Zusammenballung von Eink\u00fcnften (Einkommensteuer)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nF\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kann ein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz bei Bemessung der Einkommensteuer in Betracht kommen. Werden an einen Arbeitnehmer Abfindungen gezahlt, wird in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich dann eine Au\u00dferordentlichkeit bejaht, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften erh\u00f6hte steuerliche Belastungen entstehen. Das ist dann der Fall, wenn die Abfindung in einem Veranlagungsjahr gezahlt wird und die entgehenden Einnahmen \u00fcbersteigt. Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer weniger oder ebenso viel, wie er bei Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erhalten h\u00e4tte, besteht nach Auffassung des BFH f\u00fcr eine Erm\u00e4\u00dfigung des Steuersatzes kein Anlass. Ob bei dieser Betrachtung immer nur Vorjahre heranzuziehen sind oder inwieweit sich au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse bei der Prognose auswirken, war Streitgegenstand beim Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Arbeitnehmer erkrankte im November 2010 dauerhaft und erhielt bis zum Bezug einer Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente im April 2012 Krankengeld. Im Mai 2011 k\u00fcndigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis aus betriebsbedingten Gr\u00fcnden. Vor dem Arbeitsgericht einigte man sich auf eine Abfindung von 50.000 EUR, die im Jahr 2012 zusammen mit noch nicht abgerechneten Reisekosten von 5.166 EUR ausbezahlt wurde. Daneben wurden Kranken- und Arbeitslosengelder von 29.826 EUR vereinnahmt. Das Finanzamt lehnte eine Steuererm\u00e4\u00dfigung ab, weil der Arbeitnehmer in den 3 Jahren vor der Krankheit Eink\u00fcnfte von durchschnittlich 96.155 EUR bezog und die Abfindung damit nach Auffassung der Verwaltung keinen Progressionsnachteil nach sich zog. Der Arbeitnehmer sah die Prognose des Finanzamts aufgrund seiner Krankheit als realit\u00e4tsfern an und klagte vor dem FG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Finanzrichter gew\u00e4hrten die Steuererm\u00e4\u00dfigung. F\u00fcr die Vergleichsbetrachtung der Eink\u00fcnfte sei ma\u00dfgebend, was sich bei ungest\u00f6rter Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses voraussichtlich ergeben h\u00e4tte. Hierf\u00fcr orientiere sich der BFH zwar grunds\u00e4tzlich an dem Vorjahr. Dies gelte aber nur, solange die Verh\u00e4ltnisse des Vorjahres auch diejenigen des Folgejahres mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit abbilden w\u00fcrden. Dagegen seien au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse bei der Prognose zu ber\u00fccksichtigen. Diesen Grundsatz habe auch das Bundesfinanzministerium in seinem aktuellen BMF-Schreiben zu Entlassungsentsch\u00e4digungen aufgenommen. Folglich seien die Erkrankung des Steuerpflichtigen und darauf beruhende niedrigere Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nObwohl das FG die Revision zugelassen hatte, ist das Urteil rechtskr\u00e4ftig geworden. Das l\u00e4sst eine allgemeine Anwendung durch die Verwaltung vermuten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abfindung: Zusammenballung von Eink\u00fcnften (Einkommensteuer) Kernproblem F\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kann ein erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz bei Bemessung der Einkommensteuer in Betracht kommen. Werden an einen Arbeitnehmer Abfindungen gezahlt, wird in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich dann eine Au\u00dferordentlichkeit bejaht, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfindung-zusammenballung-von-einkunften-einkommensteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abfindung: Zusammenballung von Eink\u00fcnften (Einkommensteuer)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[885],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38918"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38918"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38918\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38918"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38918"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38918"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}