{"id":38921,"date":"2014-04-01T11:55:40","date_gmt":"2014-04-01T09:55:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38921"},"modified":"2014-03-27T12:16:30","modified_gmt":"2014-03-27T10:16:30","slug":"immobilienfonds-zur-anrechnung-von-steuervorteilen-auf-den-schadensersatzanspruch-eines-anlegers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/immobilienfonds-zur-anrechnung-von-steuervorteilen-auf-den-schadensersatzanspruch-eines-anlegers\/","title":{"rendered":"Immobilienfonds: Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatzanspruch eines Anlegers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Immobilienfonds: Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatzanspruch eines Anlegers<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAuf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gr\u00fcndungsgesellschafter eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten ergeben, grunds\u00e4tzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist. Das gilt auch f\u00fcr Sonderabschreibungen nach dem\u00a0F\u00f6rdergebietsgesetz.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung. Er beteiligte sich im Jahr 1997 an dem geschlossenen Immobilienfonds D-GmbH &amp; Co. KG. Vor dem Landgericht gewann der Kl\u00e4ger mit seiner Schadensersatzklage wegen Prospektm\u00e4ngeln, ihm wurden 34.000 EUR zugesprochen. In der Berufung erh\u00f6hte das Oberlandesgericht den Schadensersatz auf 40.000 EUR, da es mit der Beteiligung verbundene Steuervorteile nach dem\u00a0F\u00f6rdergebietsgesetz\u00a0nicht schadensmindernd anrechnete. Hiergegen ging die Beklagte in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Revision blieb erfolglos. Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umst\u00e4nde, die mit dem sch\u00e4digenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu ber\u00fccksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Gesch\u00e4digten unzumutbar belastet noch den Sch\u00e4diger unbillig entlastet. Nach der Rechtsprechung des BGH scheidet aber im Rahmen der Sch\u00e4tzung des Schadens eine Vorteilsanrechnung bezogen auf Steuervorteile grunds\u00e4tzlich dann aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Hierauf beruft sich die Revision aber nicht. Sie meint vielmehr, dass der Kl\u00e4ger die Schadensersatzleistung der Beklagten im Umfang der hier streitigen Werbungskosten bereits grunds\u00e4tzlich nicht zu versteuern habe, weshalb sie anzurechnen sei. Dies stimmt jedoch nicht, da hier die die Werbungskosten beziehungsweise Sonderabschreibungen nach dem\u00a0F\u00f6rdergebietsgesetz\u00a0ersetzenden Erstattungsbeitr\u00e4ge im Zuflussjahr zu versteuern sind, n\u00e4mlich als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt 2 Dinge: Zum einen sind auch Schadensersatzleistungen f\u00fcr Sonderabschreibungen nach dem\u00a0F\u00f6rdergebietsgesetz\u00a0zu versteuern und d\u00fcrfen deshalb nicht schadensmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Zum anderen gilt allgemein der Grundsatz, dass nur dann Steuervorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden d\u00fcrfen, wenn sie tats\u00e4chlich eintreten und mit dem Zweck des Ersatzanspruchs deckungsgleich sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immobilienfonds: Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatzanspruch eines Anlegers Kernaussage Auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gr\u00fcndungsgesellschafter eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten ergeben, grunds\u00e4tzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist. 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