{"id":38945,"date":"2014-04-01T10:14:36","date_gmt":"2014-04-01T08:14:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38945"},"modified":"2014-03-31T10:16:11","modified_gmt":"2014-03-31T08:16:11","slug":"ablauf-der-festsetzungsfrist-hemmung-durch-antrag-des-steuerpflichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ablauf-der-festsetzungsfrist-hemmung-durch-antrag-des-steuerpflichtigen\/","title":{"rendered":"Ablauf der Festsetzungsfrist: Hemmung durch Antrag des Steuerpflichtigen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ablauf der Festsetzungsfrist: Hemmung durch Antrag des Steuerpflichtigen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSoll der Ablauf der Festsetzungsfrist nach\u00a0\u00a7 171 Abs. 3 AO\u00a0gehemmt werden, ist ein Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen notwendig. Im Fall der \u00c4nderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der 2-Jahres-Frist f\u00fcr die Anpassung des Folgebescheids nur dann gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die \u00c4nderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, die an der A-Aktiengesellschaft (AG) beteiligt ist, die wiederum an der R-AG beteiligt ist. Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Kl\u00e4gerin Verm\u00f6genssteuer fest und ber\u00fccksichtigte dabei die Anteile an der A-AG. Aufgrund einer Klage der R-AG im Jahr 1999 \u00e4nderte das FA den gemeinen Wert der Anteile der R-AG. In der Folge wurde auch ein ge\u00e4nderter Feststellungsbescheid \u00fcber den Wert der Anteile der A-AG erlassen, nicht jedoch eine Folgeanpassung bei der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin beantragte 2008 beim FA im Verm\u00f6genssteuerbescheid die \u00c4nderungen aus dem gegen\u00fcber der R-AG ergangenen Urteil umzusetzen. Das FA lehnte den Antrag ab, weil Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof best\u00e4tigte in der Revision die Entscheidung des Finanzgerichts. Soll der Ablauf der Festsetzungsfrist nach\u00a0\u00a7 171 Abs. 3 AO\u00a0gehemmt werden, ist ein Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen notwendig. Im Fall der \u00c4nderung eines Grundlagenbescheids wird der Ablauf der 2-Jahres-Frist f\u00fcr die Anpassung des Folgebescheids nur dann gehemmt, wenn der von dem Folgebescheid betroffene Steuerpflichtige selbst die \u00c4nderung des Folgebescheids vor Ablauf der Frist beantragt. Vorliegend fehlte es an einem entsprechenden Antrag. Ein im Verfahren \u00fcber einen Grundlagenbescheid gestellter Antrag auf \u00c4nderung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen kann nicht dahin ausgelegt werden, dass damit zugleich die \u00c4nderung s\u00e4mtlicher Folgebescheide zugunsten der jeweiligen Steuerpflichtigen beantragt wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Verm\u00f6genssteuer ist Geschichte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist an der Entscheidung jedoch interessant, dass es, auch wenn das FA hier seiner Anpassungspflicht des Folgebescheids an einen ge\u00e4nderten Grundlagenbescheid nicht nachgekommen ist, bei der 2-j\u00e4hrigen Antragspflicht des Steuerpflichtigen verbleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ablauf der Festsetzungsfrist: Hemmung durch Antrag des Steuerpflichtigen Kernaussage Soll der Ablauf der Festsetzungsfrist nach\u00a0\u00a7 171 Abs. 3 AO\u00a0gehemmt werden, ist ein Antrag des von der Steuerfestsetzung betroffenen Steuerpflichtigen notwendig. 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