{"id":38948,"date":"2014-04-01T10:17:26","date_gmt":"2014-04-01T08:17:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38948"},"modified":"2014-03-31T10:21:22","modified_gmt":"2014-03-31T08:21:22","slug":"bei-grobem-verstos-gegen-%c2%a7-242-bgb-keine-berufung-auf-verjahrung-steuerberaterhaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-grobem-verstos-gegen-%c2%a7-242-bgb-keine-berufung-auf-verjahrung-steuerberaterhaftung\/","title":{"rendered":"Bei grobem Versto\u00df gegen \u00a7 242 BGB keine Berufung auf Verj\u00e4hrung (Steuerberaterhaftung)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bei grobem Versto\u00df gegen\u00a0\u00a7 242 BGB\u00a0keine Berufung auf Verj\u00e4hrung (Steuerberaterhaftung)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nHat ein Steuerberater durch \u00dcbersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Bescheid sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verj\u00e4hrung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vors\u00e4tzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger beauftragten die Beklagte, Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid einzulegen, mit dem das Finanzamt (FA) einen Gewinn aufgrund einer Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung festgesetzt hatte. Die Kl\u00e4ger erhielten eine Abschrift des Einspruchs. Mangels Versendung durch die Beklagte ging der Einspruch nicht beim FA ein und das FA setzte die Einkommensteuer fest. Im Juli 2003 teilte die Beklagte dann den Kl\u00e4gern mit, der Feststellungsbescheid sei nach einem Schreiben des Ministeriums vorl\u00e4ufig; bei einer g\u00fcnstigen Entscheidung des Verfassungsgerichts \u00fcber das Steuerentlastungsgesetz werde er aufgehoben. Die Beklagte beantragte dann gegen die Einkommensteuerbescheide die Aufnahme eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks. Diesen lehnte das FA ab, da gegen den Feststellungsbescheid kein Einspruch eingelegt war. Hier\u00fcber informierte die Beklagte die Kl\u00e4ger nicht. Im Juli 2010 erkl\u00e4rte das Verfassungsgericht das Steuerentlastungsgesetz im ma\u00dfgeblichen Punkt f\u00fcr verfassungswidrig. Im Jahr 2011 klagten die Kl\u00e4ger auf Schadensersatz. Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, worauf die Kl\u00e4ger in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) gingen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nVor dem BGH hatten die Kl\u00e4ger Erfolg. Die Beklagte kann sich nicht auf Verj\u00e4hrung berufen. Die Vorgerichte hatten Verj\u00e4hrung angenommen, da seit Anspruchsentstehung 10 Jahre vergangen waren und damit die damals geltende 3-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrung ab Anspruchsentstehung als auch die weitere Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Sekund\u00e4ranspr\u00fcche abgelaufen waren. Nach dem BGH kann sich die Beklagte allerdings aus Treu und Glauben nicht auf Verj\u00e4hrung berufen. Denn auch ohne Arglist kann die Berufung auf die Verj\u00e4hrung rechtsmissbr\u00e4uchlich sein, wenn objektiv ein besonders grober Versto\u00df vorliegt. Dieser lag hier in der Nichteinlegung des Einspruchs und zus\u00e4tzlich darin, dass die Beklagte sp\u00e4ter die Kl\u00e4ger best\u00e4rkte, dass der Bescheid nur vorl\u00e4ufig sei, was nicht stimmte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BGH erschwert durch die Entscheidung das Berufen auf die Verj\u00e4hrung bei Steuerberaterhaftung. Es reicht ein unabsichtlicher, objektiv schwererer Versto\u00df. Zu achten ist jedoch darauf, dass der Anspruch zeitnah nach dem Erkennen geltend gemacht werden muss, da er eine Ausnahme von der Verj\u00e4hrung darstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei grobem Versto\u00df gegen\u00a0\u00a7 242 BGB\u00a0keine Berufung auf Verj\u00e4hrung (Steuerberaterhaftung) Kernaussage Hat ein Steuerberater durch \u00dcbersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Bescheid sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verj\u00e4hrung des gegen ihn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-grobem-verstos-gegen-%c2%a7-242-bgb-keine-berufung-auf-verjahrung-steuerberaterhaftung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bei grobem Versto\u00df gegen \u00a7 242 BGB keine Berufung auf Verj\u00e4hrung (Steuerberaterhaftung)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[3603],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38948"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38948"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38948\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38948"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38948"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38948"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}