{"id":38951,"date":"2014-04-01T10:23:54","date_gmt":"2014-04-01T08:23:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38951"},"modified":"2014-03-31T10:26:26","modified_gmt":"2014-03-31T08:26:26","slug":"nicht-absetzbar-spende-an-den-papst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nicht-absetzbar-spende-an-den-papst\/","title":{"rendered":"Nicht absetzbar: Spende an den Papst"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nicht absetzbar: Spende an den Papst<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nEine Spende ist nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempf\u00e4nger eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine \u00f6ffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Wie genau das genommen werden muss, erfuhr eine Steuerberatungs-GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich an das Oberhaupt der katholischen Kirche spendete.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Steuerberatungs-GmbH hatte im Jahr 2007 anl\u00e4sslich einer Generalaudienz dem Papst Benedikt XVI. pers\u00f6nlich einen Scheck \u00fcber 50.000 EUR \u00fcbergeben, der zu Gunsten der Vatikanbank eingel\u00f6st wurde. Hierf\u00fcr erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung (nicht nach amtlich vorgeschriebenen Muster), die als Aussteller den &#8222;Staatssekret\u00e4r seiner Heiligkeit&#8220; und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteurop\u00e4ischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney erm\u00f6glichen, was auch entsprechend bescheinigt wurde. Das Finanzamt lehnte bei der K\u00f6rperschaftsteuer-Veranlagung den beantragten Spendenabzug ab, weil es nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empf\u00e4nger der Zuwendung ansah. Hiergegen klagte die GmbH vor dem Finanzgericht (FG) K\u00f6ln.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG K\u00f6ln wies die Klage ab und folgte nicht dem Argument der Steuerberatungs-GmbH, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempf\u00e4nger anzusehen sei. Der Spendenabzug setze die Zahlung an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine \u00f6ffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist, voraus. Das sei bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht der Fall. Denn als Empf\u00e4nger der Zuwendung k\u00e4men nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ans\u00e4ssig seien. Der Vatikan geh\u00f6re aber weder der EU noch dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum an. Die Versagung des Spendenabzugs versto\u00dfe auch nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWer vermutet hat, die Spende an den Papst sei der sicherste Weg f\u00fcr einen Steuervorteil, der sieht sich get\u00e4uscht. Die Richter lehnten auch den Betriebsausgabenabzug ab, der hier hilfsweise &#8211; offensichtlich wegen einer Verbindung zum Mandantenstamm &#8211; beantragt wurde. Die mit der Spende verbundene Hoffnung auf eine sp\u00e4tere Mandatierung durch deutsche Einrichtungen k\u00f6nne nur ein klassischer betrieblicher Nebenanlass sein, meinte das FG K\u00f6ln. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht absetzbar: Spende an den Papst Kernproblem Eine Spende ist nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempf\u00e4nger eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine \u00f6ffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. 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