{"id":38960,"date":"2014-04-01T11:13:56","date_gmt":"2014-04-01T09:13:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38960"},"modified":"2014-03-31T11:57:15","modified_gmt":"2014-03-31T09:57:15","slug":"insolvenzverfahren-einstellung-bei-restschuldbefreiung-wegen-wegfall-des-eroffnungsgrunds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/insolvenzverfahren-einstellung-bei-restschuldbefreiung-wegen-wegfall-des-eroffnungsgrunds\/","title":{"rendered":"Insolvenzverfahren: Einstellung bei Restschuldbefreiung wegen Wegfall des Er\u00f6ffnungsgrunds?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Insolvenzverfahren: Einstellung bei Restschuldbefreiung wegen Wegfall des Er\u00f6ffnungsgrunds?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWird dem Schuldner nach Abschluss der Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung erteilt, wandeln sich die Insolvenzforderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten, d. h. sie sind weiterhin erf\u00fcllbar, aber deren Durchsetzbarkeit ist nicht mehr erzwingbar. Bei noch laufendem Insolvenzverfahren begr\u00fcndet die Restschuldbefreiung nicht die M\u00f6glichkeit das Insolvenzverfahren wegen Wegfall des Er\u00f6ffnungsgrunds einzustellen. Zwar entf\u00e4llt der Insolvenzbeschlag f\u00fcr den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Wohlverhaltensphase. Hinsichtlich des zuvor in die Masse gefallenen Verm\u00f6gens ist jedoch das Insolvenzverfahren zu Ende zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nMit Beschluss von Mai 2004 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3.12.2009 erlangte der Schuldner nach Ende der Laufzeit der Abtretungserkl\u00e4rung rechtskr\u00e4ftig Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren dauerte an. Der Schuldner begehrt die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit der Begr\u00fcndung, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Insolvenzer\u00f6ffnungsgrund weggefallen sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Einstellung des Insolvenzverfahrens ist zwar m\u00f6glich, wenn keine (drohende) Zahlungsunf\u00e4higkeit vorliegt, jedoch sind die im laufenden Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen zu ber\u00fccksichtigen. Durch die Restschuldbefreiung werden die Insolvenzforderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten und k\u00f6nnen somit bei der Feststellung einer (drohenden) Zahlungsunf\u00e4higkeit f\u00fcr ein nach der Restschuldbefreiung zu er\u00f6ffnendes Insolvenzverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden. Doch im laufenden Insolvenzverfahren sind sie weiterhin zu ber\u00fccksichtigen. Durch die Losl\u00f6sung der Erteilung der Restschuldbefreiung von dem Insolvenzverfahren sollen die Insolvenzgl\u00e4ubiger im laufenden Verfahren ihre Rechte nicht verlieren. Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens w\u00fcrde der Schuldner n\u00e4mlich das Recht zur\u00fcckerlangen, \u00fcber die Insolvenzmasse frei zu verf\u00fcgen, w\u00e4hrend die Gl\u00e4ubiger ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen k\u00f6nnten. Hierdurch w\u00fcrde der Zweck des Insolvenzverfahrens, n\u00e4mlich die gemeinschaftliche Befriedigung der Gl\u00e4ubiger, verfehlt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Erteilung einer Restschuldbefreiung ist das laufende Insolvenzverfahren fortzuf\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insolvenzverfahren: Einstellung bei Restschuldbefreiung wegen Wegfall des Er\u00f6ffnungsgrunds? 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