{"id":38966,"date":"2014-04-01T10:47:31","date_gmt":"2014-04-01T08:47:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38966"},"modified":"2014-04-01T10:47:31","modified_gmt":"2014-04-01T08:47:31","slug":"qualifizierter-mietspiegel-voraussetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/qualifizierter-mietspiegel-voraussetzungen\/","title":{"rendered":"Qualifizierter Mietspiegel: Voraussetzungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Qualifizierter Mietspiegel: Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIm Falle des substantiierten Bestreitens des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels, also dessen Ausrichtung an anerkannten wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen, hat das Gericht \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis zu erheben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Beklagte ist Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung der Kl\u00e4gerin in Berlin, f\u00fcr die sie seit mindestens Mai 2006 413,17 EUR Nettokaltmiete zahlt. Im Januar 2010 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Zustimmung der Erh\u00f6hung der Nettokaltmiete ab April um 52,26 EUR auf 465,43 EUR auf. Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndete ihr Erh\u00f6hungsverlangen unter Benennung von 6 Vergleichswohnungen und legte ebenfalls Angaben f\u00fcr die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2009 bei. Die Beklagte stimmte der Erh\u00f6hung der Nettokaltmiete nicht zu und wurde sodann durch die Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur Mieterh\u00f6hung in Anspruch genommen. Die Kl\u00e4gerin war der Auffassung, dass der Mietspiegel 2009 der Stadt Berlin nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen erstellt worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen der Vorgerichte auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck. Das Berufungsgericht h\u00e4tte die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete nicht allein aufgrund der einem qualifizierten Mietspiegel zugeschriebenen Vermutung feststellen d\u00fcrfen. Der Tatrichter ist bei der Bestimmung der orts\u00fcblichen Miete nicht an das Begr\u00fcndungsmittel des Vermieters, hier also die Vergleichswohnungen, gebunden, sondern darf auch die Daten eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Mietspiegels heranziehen. Ob ein Mietspiegel den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels entspricht und somit die Vermutungswirkung entfaltet, muss unstreitig, offenkundig oder nachweislich sein. Zu pr\u00fcfen ist dies auch, wenn der Mietspiegel als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und\/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Gericht muss im Falle eines substantiierten Bestreitens des Vorliegens der Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis dar\u00fcber erheben, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen erstellt wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Bezeichnung als qualifizierter Mietspiegel gibt keinen Aufschluss dar\u00fcber, ob dieser tats\u00e4chlich die Anforderungen an einen solchen erf\u00fcllt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Qualifizierter Mietspiegel: Voraussetzungen Kernaussage Im Falle des substantiierten Bestreitens des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels, also dessen Ausrichtung an anerkannten wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen, hat das Gericht \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis zu erheben. 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