{"id":38969,"date":"2014-04-01T11:06:26","date_gmt":"2014-04-01T09:06:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38969"},"modified":"2014-04-01T11:06:26","modified_gmt":"2014-04-01T09:06:26","slug":"hausliches-arbeitszimmer-aufteilbarkeit-der-kosten-vorlage-an-grosen-senat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hausliches-arbeitszimmer-aufteilbarkeit-der-kosten-vorlage-an-grosen-senat\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Aufteilbarkeit der Kosten (Vorlage an Gro\u00dfen Senat)"},"content":{"rendered":"<p><strong>H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Aufteilbarkeit der Kosten (Vorlage an Gro\u00dfen Senat)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDer Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will oder eine grunds\u00e4tzliche Rechtsfrage zu kl\u00e4ren ist. Der 11 Mitglieder umfassende Gro\u00dfe Senat ist nun zur Frage der Aufteilbarkeit der Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer angerufen worden.<\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nNach bisheriger Rechtsprechung des BFH muss das Arbeitszimmer so gut wie ausschlie\u00dflich betrieblich oder beruflich genutzt werden, um die Aufwendungen zumindest anteilig (bis 1.250 EUR) oder bei qualitativem Mittelpunkt auch vollst\u00e4ndig anerkannt zu bekommen. Das lag in der Vergangenheit am streng ausgelegten Aufteilungsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen. Damit ist es aber nach einer bedeutenden Entscheidung des Gro\u00dfen Senats im Jahr 2009 vorbei, als dieser gemischt veranlasste Reisekosten zu einer Messe nach Las Vegas anteilig zum Abzug als Werbungskosten zulie\u00df. Der BFH hatte sich damit weg von seinem fr\u00fcheren Aufteilungsverbot und hin zu einem Aufteilungsgebot bewegt. Dass diese Entwicklung vor den Finanzgerichten (FG)nicht Halt machen w\u00fcrde, konnte man bereits an einer Entscheidung des FG K\u00f6ln erkennen, das sogar die Kosten einer &#8222;Arbeitsecke&#8220; im Wohnzimmer zum Abzug zulie\u00df. Bei anderen dem BFH vorliegenden F\u00e4llen wurde ein normal eingerichtetes Arbeitszimmer nachweislich nur zu einem Bruchteil f\u00fcr die Einkunftsart verwendet. Der IX. Senat nahm das jetzt zum Anlass f\u00fcr eine Anfrage an den Gro\u00dfen Senat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Vermieter zweier Mehrfamilienh\u00e4user bewohnte ein Einfamilienhaus, in dem er ein mit Schreibtisch, B\u00fcroschr\u00e4nken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes h\u00e4usliches Arbeitszimmer nutzte. F\u00fcr die Verwaltung seiner vermieteten Immobilen hatte er das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % genutzt. Der IX. Senat will der positiven Vorentscheidung des Nieders\u00e4chsischen FG folgen und die Aufwendungen zeitanteilig aufteilen, weil das Gesetz die nahezu ausschlie\u00dfliche Nutzung nicht verlange. Dagegen haben der VIII. und der die &#8222;Arbeitsecke&#8220; behandelnde X. Senat die Frage aufgeworfen, ob der Typusbegriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers nicht eine so gut wie ausschlie\u00dfliche Nutzung impliziere. Der IX. Senat misst der Vorlagefrage grunds\u00e4tzliche Bedeutung und gro\u00dfe Breitenwirkung zu.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nBis der Gro\u00dfe Senat die Entscheidung getroffen hat, ob der Begriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche\/berufliche Zwecke genutzt wird oder die Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden k\u00f6nnen, sollten alle Verfahren offengehalten und zum Ruhen gebracht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Aufteilbarkeit der Kosten (Vorlage an Gro\u00dfen Senat) Kernproblem Der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. 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