{"id":38972,"date":"2014-04-01T11:20:27","date_gmt":"2014-04-01T09:20:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38972"},"modified":"2014-04-01T11:20:27","modified_gmt":"2014-04-01T09:20:27","slug":"%c2%a7-35a-estg-neues-anwendungsschreiben-des-bmf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/%c2%a7-35a-estg-neues-anwendungsschreiben-des-bmf\/","title":{"rendered":"\u00a7 35a EStG: Neues Anwendungsschreiben des BMF"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a7 35a EStG: Neues Anwendungsschreiben des BMF<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen ist Bestandteil fast jeder Einkommensteuererkl\u00e4rung geworden und hat in j\u00fcngster Vergangenheit den Bundesfinanzhof (BFH) besch\u00e4ftigt. Dabei ging es h\u00e4ufig um die Frage, was eine haushaltsnahe T\u00e4tigkeit ist oder wie weit der Haushalt reicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte zuletzt im Jahr 2010 ein Anwendungsschreiben ver\u00f6ffentlicht, das jetzt komplett \u00fcberarbeitet wurde und neuere Rechtsprechung des BFH enth\u00e4lt. Im Wesentlichen gibt es folgende Neuerungen:<\/p>\n<p><strong>Heimbewohner ohne eigenen (abgeschlossenen) Haushalt<\/strong><br \/>\nBeg\u00fcnstigt sind auch Aufwendungen, die wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit sie auf Dienstleistungen entfallen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Das k\u00f6nnen z. B. Aufwendungen sein f\u00fcr die Raumreinigung oder den W\u00e4scheservice am Unterbringungsort. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist in diesen F\u00e4llen nicht erforderlich. Nicht beg\u00fcnstigt sind die Mietzahlungen f\u00fcr die Unterbringung, die Aufwendungen f\u00fcr den Hausmeister, den G\u00e4rtner sowie s\u00e4mtliche Handwerkerleistungen. Nicht mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Pflege- und Betreuungsleistungen.<\/p>\n<p><strong>Heimbewohner mit eigenen Haushalt<\/strong><br \/>\nAufwendungen f\u00fcr die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen K\u00fcche einer solchen Einrichtung und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfl\u00e4che rechnenden Speisesaal sind ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen beg\u00fcnstigt. Nicht beg\u00fcnstigt ist die Zubereitung von Mahlzeiten au\u00dfer Haus einschlie\u00dflich der Anlieferung, wie z. B. bei &#8222;Essen auf R\u00e4dern&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung zum nicht beg\u00fcnstigten Neubau<\/strong><br \/>\nWesentliches Merkmal ist, ob die jeweilige Ma\u00dfnahme in einem vorhandenen Haushalt durchgef\u00fchrt wird. Auf die ertragsteuerliche Einordnung als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand kommt es nicht an. Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzfl\u00e4chenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind daher beg\u00fcnstigt. Das gilt auch dann, wenn der Gebrauchswert der Immobilie dadurch erh\u00f6ht wird. Nicht beg\u00fcnstigt sind alle Neubauma\u00dfnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Eine beispielhafte Aufz\u00e4hlung enth\u00e4lt Anlage 1 zu dem neuen Anwendungsschreiben.<\/p>\n<p><strong>Gutachtert\u00e4tigkeit<\/strong><br \/>\nDie T\u00e4tigkeit eines Gutachters geh\u00f6rt weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Das gilt z. B. f\u00fcr Mess- oder \u00dcberpr\u00fcfungsarbeiten, eine Legionellenpr\u00fcfung, Kontrolle von Aufz\u00fcgen oder von Blitzschutzanlagen, die Feuerst\u00e4ttenschau des Schornsteinfegers sowie andere technische Pr\u00fcfdienste. F\u00fcr die k\u00fcnftig ab 2014 nicht mehr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Gutachtert\u00e4tigkeit von Schornsteinfegern (Feuerst\u00e4ttenschau) ist eine Nichtbeanstandungsregelung enthalten. Bis einschlie\u00dflich 2013 k\u00f6nnen die Leistungen von Schornsteinfegern insgesamt in einer Summe geltend gemacht werden. Ab 2014 ist aufzuteilen in Kehr- und Pr\u00fcfungsarbeiten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben ist grunds\u00e4tzlich in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden und enth\u00e4lt viele f\u00fcr die Praxis hilfreiche Beispiele. Nichtsdestotrotz ist die Rechtsprechung zu verfolgen, denn es sind noch Revisionsverfahren anh\u00e4ngig (z. B. Stra\u00dfen- und Gehwegreinigung auf \u00f6ffentlichem Grundst\u00fcck oder M\u00fcllabfuhr).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 35a EStG: Neues Anwendungsschreiben des BMF Kernproblem Die Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen ist Bestandteil fast jeder Einkommensteuererkl\u00e4rung geworden und hat in j\u00fcngster Vergangenheit den Bundesfinanzhof (BFH) besch\u00e4ftigt. Dabei ging es h\u00e4ufig um die Frage, was eine haushaltsnahe T\u00e4tigkeit ist oder wie weit der Haushalt reicht. 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