{"id":38979,"date":"2014-04-01T10:51:28","date_gmt":"2014-04-01T08:51:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38979"},"modified":"2014-04-02T10:52:41","modified_gmt":"2014-04-02T08:52:41","slug":"kosten-eines-verwaltungsrechtsstreits-sind-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-eines-verwaltungsrechtsstreits-sind-absetzbar\/","title":{"rendered":"Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits sind absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits sind absetzbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht M\u00fcnster hat in einem aktuell ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen f\u00fcr einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit bei der Steuerveranlagung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen f\u00fcr ein Verwaltungsgerichtsverfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger waren urspr\u00fcnglich gerichtlich gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung vorgegangen, die sie f\u00fcr rechtswidrig hielten. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung, das Oberverwaltungsgericht war jedoch anderer Meinung. Das hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht gef\u00fchrte Klageverfahren verloren die Kl\u00e4ger ebenfalls. Sie mussten daher s\u00e4mtliche Verfahrenskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in H\u00f6he von rund 17.500 EUR tragen. Diese Aufwendungen machten sie als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 geltend. Das Finanzamt lehnte eine Ber\u00fccksichtigung ab. Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger und bekamen Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien \u2013 so die Finanzrichter \u2013 als zwangsl\u00e4ufig im Sinne des\u00a0Einkommensteuergesetzes (\u00a7 33 EStG)\u00a0anzusehen. Dass die Kl\u00e4ger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen h\u00e4tten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe, wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige, auch Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Finanzgericht stellte zu dem noch klar, dass die im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des\u00a0\u00a7 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung fand.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits sind absetzbar Kernaussage Das Finanzgericht M\u00fcnster hat in einem aktuell ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen f\u00fcr einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit bei der Steuerveranlagung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. 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