{"id":38984,"date":"2014-04-01T11:57:56","date_gmt":"2014-04-01T09:57:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38984"},"modified":"2014-04-03T11:58:44","modified_gmt":"2014-04-03T09:58:44","slug":"teilnahme-an-schiffskreuzfahrt-bewertung-des-geldwerten-vorteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilnahme-an-schiffskreuzfahrt-bewertung-des-geldwerten-vorteils\/","title":{"rendered":"Teilnahme an Schiffskreuzfahrt: Bewertung des geldwerten Vorteils"},"content":{"rendered":"<p><strong>Teilnahme an Schiffskreuzfahrt: Bewertung des geldwerten Vorteils<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nErh\u00e4lt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Einnahmen in Form von Sachbez\u00fcgen, sind diese mit dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Viele Sachbez\u00fcge werden pauschal bewertet und bereits vom Gesetz vorgegeben (zum Beispiel PKW mit der 1 %-Regel oder Mahlzeitengew\u00e4hrung), andere wiederum sind individuell zu ermitteln und streitbefangen. So auch bei dem Mitarbeiter einer Reederei, der verg\u00fcnstigte Kreuzfahrten unternahm und mit dem Finanzamt nicht auf einen Nenner kam.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Angestellte einer Reederei erhielt kostenlose beziehungsweise stark verbilligte Reisen auf den zur Unternehmensgruppe geh\u00f6rigen oder bereederten Schiffen. Das Finanzamt ermittelte in einem Steuerstrafverfahren insgesamt Sachbez\u00fcge von 56.375 EUR f\u00fcr 5 Kreuzfahrten, die der Angestellte und seine Lebenspartnerin unternahmen. Die Bewertung erfolgte mit 96 % des Katalogpreises. Im Einspruchsverfahren konnte der Angestellte einen Abschlag von 30 % erstreiten, weil die Reisen seiner Auffassung nach beruflich mit veranlasst waren und im \u00dcbrigen nur unter dem Vorbehalt der Verf\u00fcgbarkeit nach Verwertung der Restpl\u00e4tze als Last-Minute-Kontingent zur Verf\u00fcgung standen. Dar\u00fcber hinaus waren weitere Einschr\u00e4nkungen in Kauf zu nehmen, zum Beispiel bez\u00fcglich der Auswahl des Bordrestaurants und der Teilnahme an Ausfl\u00fcgen und Fitnessprogrammen. Der beantragte Rabattfreibetrag von 1.080 EUR wurde verwehrt, weil der Arbeitgeber nicht der Reiseveranstalter war. Der Reedereimitarbeiter zog vor das Finanzgericht (FG) in Schleswig-Holstein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG ist den Argumenten des Kl\u00e4gers zum Teil gefolgt und hat im Ergebnis einen Abschlag von 60 % des Katalogpreises gew\u00e4hrt. Entscheidend f\u00fcr den Bewertungszeitpunkt war nach Auffassung des Gerichts der Zeitpunkt kurz vor oder zum Reiseantritt, denn bis dahin habe die tats\u00e4chliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage bestanden. Der Wert der Reiseleistung sei zu sch\u00e4tzen, da sie nicht den Katalogleistungen entsprochen habe. Neben den bewertungsbeeinflussenden Faktoren im Vergleich zu den normal zahlenden G\u00e4sten sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung gesehen werden m\u00fcssten. Den Rabattfreibetrag gew\u00e4hrte aber auch das FG nicht, weil die Reiseleistung vom Reiseveranstalter und nicht der Reederei erbracht wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Revision wurde nicht zugelassen. Der Fall zeigt die m\u00f6gliche Bandbreite eines Sachbezugs auf. Sch\u00e4tzungen des Finanzamts sollten nicht ohne weiteres hingenommen werden. Das gilt erst recht, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um ein Strafverfahren handelt. Das Finanzamt konnte wegen leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung 5 Jahre zur\u00fcckgehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilnahme an Schiffskreuzfahrt: Bewertung des geldwerten Vorteils Kernproblem Erh\u00e4lt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Einnahmen in Form von Sachbez\u00fcgen, sind diese mit dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. 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