{"id":38988,"date":"2014-04-01T10:35:22","date_gmt":"2014-04-01T08:35:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38988"},"modified":"2014-04-04T10:43:18","modified_gmt":"2014-04-04T08:43:18","slug":"neues-zur-umkehr-der-steuerschuldnerschaft-bei-bauleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-umkehr-der-steuerschuldnerschaft-bei-bauleistungen\/","title":{"rendered":"Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hatte j\u00fcngst festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in wesentlichen Teilen nicht mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes vereinbar sind. Insbesondere f\u00fcr Bautr\u00e4ger hat dies zur Konsequenz, dass diese nicht (mehr) Steuerschuldner f\u00fcr die an sie erbrachten Bauleistungen sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt mittlerweile dem BFH. F\u00fcr die Praxis sind aber dennoch viele Fragen offen, zumal das BMF noch ein weiteres Schreiben zu der Thematik angek\u00fcndigt hat.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nWie es weitergehen k\u00f6nnte, zeigt eine Information der Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen. Demnach wird Bautr\u00e4gern die Umsatzsteuer auch f\u00fcr die Vergangenheit erstattet, wenn sie diese unter Berufung auf die ge\u00e4nderte Rechtslage geltend machen, sofern die entsprechenden Veranlagungen noch zu \u00e4ndern sind. Die Behandlung der Subunternehmer hingegen, die bisher im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungsauffassung netto gegen\u00fcber den Bautr\u00e4gern abgerechnet haben, wird noch vom BMF gepr\u00fcft. Fraglich ist, ob diesen Vertrauensschutz f\u00fcr die Vergangenheit gew\u00e4hrt wird, falls die Bautr\u00e4ger eine Korrektur beantragen. Bis zur Kl\u00e4rung dieser Frage soll jedoch nicht gegen die betroffenen Subunternehmer vorgegangen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nSowohl Bautr\u00e4ger als auch ihre Subunternehmer m\u00fcssen pr\u00fcfen wie nun vorzugehen ist. F\u00fcr die Vergangenheit k\u00f6nnen sich Bautr\u00e4ger die Umsatzsteuer vom Finanzamt zur\u00fcckholen. Dabei m\u00fcssen sie aber ber\u00fccksichtigen, dass das Finanzamt in einem solchen Fall versuchen wird die Umsatzsteuer vom Subunternehmer wiederzuholen, es sei denn das BMF ringt sich dazu durch, den Subunternehmern Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren. Die Subunternehmer hingegen werden dann versuchen, die Umsatzsteuer gegen\u00fcber dem Bautr\u00e4ger abzurechnen. Ob dies zivilrechtlich in allen F\u00e4llen m\u00f6glich sein wird, ist fraglich. Insbesondere Festpreisvereinbarungen d\u00fcrften hier problematisch sein. Es ist daher nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Subunternehmer auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben und erheblichen wirtschaftlichen Schaden, bis hin zur Insolvenz, erleiden. Es ist daher zu hoffen, dass das BMF den Subunternehmern entgegenkommt und diese nicht daf\u00fcr abstraft, dass diese sich an die Verwaltungsanweisungen gehalten haben. Wie es auch weiter gehen wird, die Betroffenen sollten auf jeden Fall ihre n\u00e4chsten Schritte mit ihren steuerlichen Beratern abstimmen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Einf\u00fchrung Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte j\u00fcngst festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in wesentlichen Teilen nicht mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes vereinbar sind. 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