{"id":39000,"date":"2014-04-01T11:12:46","date_gmt":"2014-04-01T09:12:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39000"},"modified":"2014-04-04T11:19:30","modified_gmt":"2014-04-04T09:19:30","slug":"gewerbesteuermessbetrag-gewerbesteuerpflicht-durch-beteiligungsertrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuermessbetrag-gewerbesteuerpflicht-durch-beteiligungsertrage\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuermessbetrag: Gewerbesteuerpflicht durch Beteiligungsertr\u00e4ge?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewerbesteuermessbetrag: Gewerbesteuerpflicht durch Beteiligungsertr\u00e4ge?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nTrotz dauerhaftem Defizit kann der Betrieb eines Freibades durch Beteiligungsertr\u00e4ge k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig werden. Gewinnerzielungsabsicht liegt auch dann vor, wenn zur Verbesserung der Ertragslage Aktien in den Betrieb eingelegt werden, um Verluste aus vorangegangenen Jahren mit zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen verrechnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas gemeindliche Freibad erwirtschaftete erhebliche Verluste. Um dieses Defizit auszugleichen, legte die Kl\u00e4gerin Beteiligungen an 2 K\u00f6rperschaften ein. Die Beteiligungen waren jeweils geringer als 15 %. Der per Saldo entstandene Gewinn wurde durch das Finanzamt der Gewerbesteuer unterworfen. Durch die geringe Beteiligungsh\u00f6he erfolgte keine K\u00fcrzung der Dividendenertr\u00e4ge f\u00fcr gewerbesteuerliche Zwecke. Da durch die Einlage nach Ansicht des Finanzamts insgesamt Gewinnerzielungsabsicht bestand, erfolgte die Feststellung eines Gewerbesteuermessbetrags. Die Kl\u00e4gerin hielt dagegen, dass der Betrieb objektiv dauerhaft defizit\u00e4r sei und daher auch durch die Einlage von Beteiligungen, die im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung gehalten wurden, nicht geeignet sei, einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie gegen die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht (FG) K\u00f6ln keinen Erfolg. Gewinnerzielungsabsicht liege auch dann vor, wenn zur Verbesserung der Ertragslage Aktien in einen Betrieb eingelegt werden, um die in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste mit k\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen aus Dividenden verrechnen zu k\u00f6nnen. Mit Einlage der Beteiligungen \u00e4ndere sich die Ertragslage des Betriebs grundlegend. Zudem k\u00f6nnten die Anteile gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen darstellen. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH)zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Im Jahr 2006 hatte das FG D\u00fcsseldorf noch gegenteilig mit der Begr\u00fcndung entschieden, die Einlage von Aktien stelle aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine geeignete Ma\u00dfnahme zur Strukturverbesserung des origin\u00e4ren Betriebes dar. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine Meinung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt den D\u00fcsseldorfer Richtern anpasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerbesteuermessbetrag: Gewerbesteuerpflicht durch Beteiligungsertr\u00e4ge? Kernaussage Trotz dauerhaftem Defizit kann der Betrieb eines Freibades durch Beteiligungsertr\u00e4ge k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig werden. 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