{"id":39013,"date":"2014-04-06T14:24:47","date_gmt":"2014-04-06T12:24:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39013"},"modified":"2014-04-06T14:24:47","modified_gmt":"2014-04-06T12:24:47","slug":"verzogerte-einkommensteuerfestsetzung-aufgrund-abweichenden-wirtschaftsjahres-bei-beteiligungsgesellschaft-begrundet-keine-sachliche-unbilligkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verzogerte-einkommensteuerfestsetzung-aufgrund-abweichenden-wirtschaftsjahres-bei-beteiligungsgesellschaft-begrundet-keine-sachliche-unbilligkeit\/","title":{"rendered":"Verz\u00f6gerte Einkommensteuerfestsetzung aufgrund abweichenden Wirtschaftsjahres bei Beteiligungsgesellschaft begr\u00fcndet keine sachliche Unbilligkeit"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px;\">F\u00fchrt die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer KG im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung\/Einbringung der Beteiligung aufgrund der zeitlich verz\u00f6gerten Erfassung des Gewinns im Feststellungsverfahren zur Entstehung von Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO bei der Einkommensteuer, sind die Zinsen nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen<\/strong><\/h1>\n<p>In dem bei dem 2. Senat des FG gef\u00fchrten Klageverfahren (Az. 2 K 82\/13) ging es um die Folgen eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer KG, an der der Kl\u00e4ger beteiligt war, im Hinblick auf die Verzinsung gem. \u00a7 233a AO. Der Kl\u00e4ger war bis zum 30. November 2010 alleiniger Gesellschafter der X GmbH sowie alleiniger Kommanditist der Y KG. Die KG und die GmbH haben jeweils ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. September bis zum 31. August. Im November 2010 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger diese Anteile bzw. brachte sie in die Z GmbH ein. Aus dieser Umstrukturierung ergab sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger durch Aufdeckung stiller Reserven ein Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Einbringungsgewinn.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 des Kl\u00e4gers ging am 1. April 2011 beim Finanzamt ein. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte zun\u00e4chst einen gesch\u00e4tzten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Diesen Gewinn ber\u00fccksichtigte das Finanzamt im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 15. Juli 2011. Die Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr die KG f\u00fcr das Jahr 2011 wurde am 23. Februar 2012 abgegeben. Sp\u00e4ter fand bei der KG eine Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Hierbei kam es zu einer einvernehmlichen Neuberechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns. Der entsprechende Feststellungsbescheid erging am 4. September 2012. Anschlie\u00dfend erlie\u00df das Finanzamt am 24. September 2012 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2010 in dem der neuberechnete Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erfasst wurde. Daneben erlie\u00df das Finanzamt einen Bescheid \u00fcber Zinsen zur Einkommensteuer 2010. Den beantragten Erlass dieser Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit lehnte das Finanzamt ab.<\/p>\n<p>Der 2. Senat hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2013 abgewiesen. Es liege keine fehlerhafte Ermessensentscheidung vor. Die verz\u00f6gerte Einkommensteuerfestsetzung aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres bei der Beteiligungsgesellschaft begr\u00fcnde keine sachliche Unbilligkeit. Das Finanzamt habe insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass der Kl\u00e4ger im Streitfall tats\u00e4chlich einen Liquidit\u00e4tsvorteil hatte.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers lasse sich auch aus der besonderen Fristenregelung in \u00a7 233a Abs. 2 Satz 2 AO nicht die Unbilligkeit der Erhebung von Nachzahlungszinsen im Streitfall herleiten. Nach dieser Regelung beginnt der Zinslauf f\u00fcr die Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer abweichend von Satz 1 erst 21 Monate (seit 2012: 23 Monate) nach der Entstehung der Steuer, wenn die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Eink\u00fcnfte \u00fcberwiegen. Grund f\u00fcr diese Regelung sei, dass bei den Land- und Forstwirten auch die Einkommensteuererkl\u00e4rungen gem. \u00a7 149 Abs. 2 AO sp\u00e4ter abzugeben seien und bei der Gewinnermittlung zeitanteilig der Gewinn des folgenden Kalenderjahres bereits mit erfasst werde. Denn nach \u00a7 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. \u00a7 8c EStDV w\u00fcrden Land- und Forstwirte ihre Gewinne grunds\u00e4tzlich nach einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln. Zwar k\u00f6nnten auch Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen sei, im Einvernehmen mit dem Finanzamt ihr Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umstellen (\u00a7 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese vom Gesetz einger\u00e4umte Wahlm\u00f6glichkeit &#8211; die im Streitfall von der KG und der GmbH genutzt worden sei &#8211; f\u00fchre aber nicht zur Unbilligkeit der Nachzahlungszinsen. Zum einen k\u00f6nne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung in \u00a7 233a Abs. 2 Satz 2 AO die M\u00f6glichkeit \u00fcbersehen haben k\u00f6nnte, dass es auch bei Gewerbetreibenden ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr geben k\u00f6nne, so dass vom Vorliegen einer planwidrigen Gesetzesl\u00fccke nicht ausgegangen werden k\u00f6nne. Zum anderen gebe es auch einen Grund f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung von Land- und Forstwirten einerseits und Gewerbetreibenden andererseits. Denn das abweichende Wirtschaftsjahr sei bei Land- und Forstwirten der von Gesetz bzw. Rechtsverordnung vorgesehene Normalfall. Demgegen\u00fcber sei ein abweichendes Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden das Ergebnis der Aus\u00fcbung eines Wahlrechts. Die im Streitfall eingetretene negative Folge bei der Verzinsung sei Folge dieser Wahlrechtsaus\u00fcbung.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 6\/14 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 82\/13 vom 04.12.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fchrt die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres bei einer KG im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung\/Einbringung der Beteiligung aufgrund der zeitlich verz\u00f6gerten Erfassung des Gewinns im Feststellungsverfahren zur Entstehung von Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO bei der Einkommensteuer, sind die Zinsen nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen In dem bei dem 2. 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