{"id":39018,"date":"2014-04-06T14:25:59","date_gmt":"2014-04-06T12:25:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39018"},"modified":"2014-04-06T14:25:59","modified_gmt":"2014-04-06T12:25:59","slug":"zur-fiktionswirkung-des-%c2%a7-27-abs-5-satz-2-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-fiktionswirkung-des-%c2%a7-27-abs-5-satz-2-kstg\/","title":{"rendered":"Zur Fiktionswirkung des \u00a7 27 Abs. 5 Satz 2 KStG"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px;\">Mit seinem Urteil vom 28. November 2013 (Az. 1 K 35\/12) hat der 1. Senat des FG entschieden, dass \u00a7 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine gesetzliche Fiktion enth\u00e4lt, die Verz\u00f6gerungen durch versp\u00e4tete Bescheinigungen einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vermeiden soll. Daher gelte eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von 0 Euro als bescheinigt, wenn eine Bescheinigung mit dem nach \u00a7 27 Abs. 3 KStG erforderlichen Inhalt nicht bis zum Tage der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt sei.<\/span><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine GmbH, verf\u00fcgte zum 31. Dezember 2008 \u00fcber eine freie Kapitalr\u00fccklage in H\u00f6he von 25.565 Euro. Am 27. November 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin, dass die Kapitalr\u00fccklage aufgel\u00f6st und an den alleinigen Gesellschafter zur\u00fcckgezahlt werden solle. In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos, die Ende Juli 2010 bei dem FA einging, war der Kontensaldo allerdings unver\u00e4ndert mit 25.565 Euro angegeben. Mit Bescheid vom 9. September 2010, der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erging, wurde ein entsprechender Betrag festgestellt. Anfang Dezember 2010 beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00c4nderung dieses Feststellungsbescheides. Die Ende 2009 beschlossene und durchgef\u00fchrte Kapitalr\u00fcckzahlung sei zu ber\u00fccksichtigen, das Einlagekonto daher mit 0 Euro festzustellen. Dem Antrag f\u00fcgte die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Steuerbescheinigung bei.<\/p>\n<p>Das Finanzamt lehnte die \u00c4nderung ab. Gem. \u00a7 27 Abs. 1 Satz 3 KStG komme ein Direktzugriff auf das Einlagekonto grunds\u00e4tzlich nicht mehr in Betracht. Angesichts der in \u00a7 27 Abs. 5 Satz 3 KStG geregelten Verwendungsfortschreibung trete eine Verringerung aufgrund einer nachtr\u00e4glichen Steuerbescheinigung nicht mehr ein. Da die Kl\u00e4gerin der Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung nicht nachkam, wurde ein Haftungsbescheid gem. \u00a7 44 Abs. 5 EStG gegen sie erlassen.<\/p>\n<p>Der 1. Senat hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe die \u00c4nderung des Feststellungsbescheides zu Recht abgelehnt, weil die Anforderungen, die \u00a7 27 KStG in der f\u00fcr das Streitjahr 2009 geltenden Fassung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung einer Kapitalr\u00fcckzahlung als Leistung aus dem Einlagekonto stelle, nicht erf\u00fcllt seien. Dem stehe die Fiktionswirkung des \u00a7 27 Abs. 5 Satz 2 KStG entgegen. Es k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Steuerbescheinigung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides vom 9. September 2010 erstellt worden sei. Der Gesellschafterbeschluss vom 27. November 2009 k\u00f6nne schon deshalb nicht als &#8222;rechtzeitige&#8220; Steuerbescheinigung angesehen werden, weil er keine Angaben \u00fcber Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto enthalte. Keine andere Beurteilung ergebe sich daraus, dass der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehe. Denn das Gesetz stelle ausdr\u00fccklich nicht auf den Gesichtspunkt der Bestandskraft ab. Da der Gesetzgeber insofern eine zielgerichtete \u00c4nderung der bis 2005 geltenden Rechtslage vorgenommen habe, komme eine andere Sichtweise auch nicht im Wege der Auslegung und\/oder teleologischen Reduktion bzw. auf der Grundlage sachlicher Billigkeitsma\u00dfnahmen in Betracht; etwaige H\u00e4rten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Die Fiktionswirkung des \u00a7 27 Abs. 5 Satz 2 KStG stehe auch einer auf \u00a7 129 AO gest\u00fctzten \u00c4nderung entgegen, die die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemacht hatte. Schlie\u00dflich versto\u00dfe \u00a7 27 Abs. 5 Satz 2 KStG nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Der Gesetzgeber \u00fcberschreite seine Gestaltungskompetenz jedenfalls dann nicht, wenn er im Interesse der rechtssicheren Bearbeitung von Steuerf\u00e4llen zwar mit Fiktionen und materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfristen arbeite, die Einhaltung der Gesetzesvorgaben bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber ohne weiteres m\u00f6glich sei. So liege es hier, denn die Kl\u00e4gerin habe vom Tag der Beschlussfassung Ende November 2009 bis zum Ergehen des Feststellungsbescheides Anfang September 2010 Zeit gehabt, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Eine Aufhebung des Haftungsbescheides komme wegen der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nicht in Betracht, angesichts derer von einer steuerpflichtigen Aussch\u00fcttung auszugehen sei.<\/p>\n<p>Der 1. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 3\/14 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 1 K 35\/12 vom 28.11.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Urteil vom 28. November 2013 (Az. 1 K 35\/12) hat der 1. Senat des FG entschieden, dass \u00a7 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine gesetzliche Fiktion enth\u00e4lt, die Verz\u00f6gerungen durch versp\u00e4tete Bescheinigungen einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vermeiden soll. 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