{"id":39020,"date":"2014-04-06T14:26:32","date_gmt":"2014-04-06T12:26:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39020"},"modified":"2014-04-06T14:26:32","modified_gmt":"2014-04-06T12:26:32","slug":"ende-der-grundsteuerbefreiung-fur-von-der-bundeswehr-genutzte-grundstucke-grds-mit-einstellung-der-militarischen-nutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ende-der-grundsteuerbefreiung-fur-von-der-bundeswehr-genutzte-grundstucke-grds-mit-einstellung-der-militarischen-nutzung\/","title":{"rendered":"Ende der Grundsteuerbefreiung f\u00fcr von der Bundeswehr genutzte Grundst\u00fccke grds. mit Einstellung der milit\u00e4rischen Nutzung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px;\">Der 2. Senat des FG hatte sich in einem bei ihm gef\u00fchrten Verfahren (Az. 2 K 236\/12) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die Grundsteuerbefreiung f\u00fcr urspr\u00fcnglich milit\u00e4risch genutzte Grundst\u00fccke Anwendung findet, wenn das Gel\u00e4nde schlie\u00dflich dem privaten Wohnungsbau zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Die Kl\u00e4gerin war Eigent\u00fcmerin des Ger\u00e4tehauptdepots der Bundeswehr in A. Der \u00fcberwiegende Teil der Geb\u00e4ude und Hallen wurde im Dezember 2005 vom Nutzer an die Standortverwaltung B \u00fcbergeben. Die von C genutzten R\u00e4ume wurden am 19. Januar 2006 an die Standortverwaltung B \u00fcbergeben. Die Liegenschaft befand sich bis zum Verkauf durch die Gesellschaft D im Ressortverm\u00f6gen des Bundesministeriums der Verteidigung. Im Jahr 2004 wurde die Liegenschaft zwecks Ver\u00e4u\u00dferung ins Portfolio der D \u00fcbertragen. Diese Gesellschaft verkaufte das Objekt zum 31. Dezember 2006 an die Grundst\u00fccksentwicklungsgesellschaft &#8222;E mbH &amp; Co. KG&#8220;. Die Truppe hatte die Liegenschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch alle Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde aus der Liegenschaft entfernt worden. F\u00fcr die Gel\u00e4ndebetreuung wurden im Jahr 2006 noch 221 Arbeitsstunden geleistet und es wurden Bauunterhaltungsmittel in H\u00f6he von 18.840,00 Euro ausgegeben.<\/span><br \/>\nDas FA setzte f\u00fcr das Objekt auf den 1. Januar 2006 im Wege der Nachveranlagung einen Grundsteuer-Messbetrag fest.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage wies der 2. Senat mit Urteil vom 4. Dezember 2013 als unbegr\u00fcndet ab. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sei das strittige Grundst\u00fcck nicht mehr von der Grundsteuer befreit. Nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG sei von der Grundsteuer befreit Grundbesitz, der von einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr einen \u00f6ffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Die Befreiung nach den \u00a7\u00a7 3 und 4 trete nach \u00a7 7 Satz 1 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand f\u00fcr den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck unmittelbar benutzt werde, was der Fall sei, wenn der Steuergegenstand tats\u00e4chlich dem Benutzungszweck zugef\u00fchrt werde und eine enge Verbundenheit zwischen dem Steuergegenstand, der Person des Nutzenden und dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck bestehe. Nach Ansicht des Senats sei davon auszugehen, dass das strittige Grundst\u00fcck am 1. Januar 2006 nicht mehr die Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG erf\u00fcllt habe. Der Senat k\u00f6nne offen lassen, inwieweit er der Auffassung der Kl\u00e4gerin folgen k\u00f6nnte, dass nach Aufgabe einer steuerbeg\u00fcnstigten Nutzung die Steuerbefreiung auch f\u00fcr die Folgezeit greife, bis \u00fcber die weitere Nutzung entschieden sei. Ob sich eine Steuerbefreiung f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit auch ohne konkrete beg\u00fcnstigte Nutzung als Gegenst\u00fcck zum Beginn der Steuerbefreiung aus \u00a7 7 Satz 2 GrStG herleiten lasse, k\u00f6nnte allerdings zweifelhaft sein, weil diese Sonderregelung nach dem gesetzgeberischen Motiv ausdr\u00fccklich aus Gr\u00fcnden einer Vorverlagerung der Steuerbefreiung geschaffen worden sei. F\u00fcr den Streitfall sei diese Frage aber nicht entscheidungserheblich, da f\u00fcr das hier strittige Grundst\u00fcck zum ma\u00dfgebenden Zeitpunkt, am 1. Januar 2006, festgestanden habe, dass eine zuk\u00fcnftige steuerbeg\u00fcnstigte Nutzung nicht erfolgen werde. Denn es gebe keinerlei objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine zuk\u00fcnftige Nutzung des strittigen Gel\u00e4ndes durch die Bundeswehr in irgendeiner Form im Raume gestanden habe. Derartiges werde auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Vielmehr ergebe sich insbesondere auch aus den Ver\u00f6ffentlichungen in der Lokalpresse, dass schon seit L\u00e4ngerem die Nutzung des Gebietes f\u00fcr private Zwecke in Form einer Wohnraumbebauung als Folgenutzung festgestanden habe.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der Dauer der Grundsteuerbefreiung bei der Konversion von ehemals milit\u00e4risch genutzten Fl\u00e4chen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sei.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 236\/12 vom 29.01.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. 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