{"id":39022,"date":"2014-04-06T14:27:09","date_gmt":"2014-04-06T12:27:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39022"},"modified":"2014-04-06T14:27:09","modified_gmt":"2014-04-06T12:27:09","slug":"masgebender-zeitpunkt-fur-die-qualifizierung-von-anschaffungsdarlehen-als-dauerschuld-im-sinne-des-%c2%a7-8-nr-1-gewstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masgebender-zeitpunkt-fur-die-qualifizierung-von-anschaffungsdarlehen-als-dauerschuld-im-sinne-des-%c2%a7-8-nr-1-gewstg\/","title":{"rendered":"Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Qualifizierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld im Sinne des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (Az. 2 K 201\/12) hat der 2. Senat des FG erkannt, dass der Charakter als Dauerschuld f\u00fcr Anschaffungsdarlehen im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundst\u00fccks bestimmt wird, und dass dieser Charakter trotz sp\u00e4terer \u00c4nderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundst\u00fccks in Umlaufverm\u00f6gen unver\u00e4ndert bleibe.<\/span><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wandte sich gegen die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 GewStG a. F. zum Gewinn aus Gewerbebetrieb. AC und BC waren bis zum 31. Dezember 2007 zu je 50 % Gesellschafter der A und BC GbR (GbR). Die GbR erwarb in 1996 die Grundst\u00fccke X 10 und X 12 in &#8230; mit jeweils acht Ferienwohnungen. Die Grundst\u00fccke wurden mit Vertrag vom 10. Februar 1996 an die C und D OHG, jetzt E OHG (OHG), verpachtet. An der OHG war BC ebenfalls beteiligt. Seinen Anteil an den Grundst\u00fccken bilanzierte er im Rahmen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens der OHG, die anteiligen Eink\u00fcnfte stellten Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der OHG-Beteiligung dar. Der GbR-Anteil von AC z\u00e4hlte zu dessen Privatverm\u00f6gen, er erkl\u00e4rte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner pers\u00f6nlichen Einkommensteuererkl\u00e4rung. Die Anschaffungskosten der Grundst\u00fccke finanzierte die GbR \u00fcber die Sparkasse; die Darlehen waren in einer Summe zum 27. Februar 2006 zur\u00fcckzuzahlen. Zum 31. Oktober 2004 beendete die GbR den Pachtvertrag mit der OHG. AC und BC legten ihre Anteile an den Grundst\u00fccken in das Betriebsverm\u00f6gen der GbR ein. In den Bilanzen zum 31. Dezember 2004 sowie zum 31. Dezember 2005 wies sie die Grundst\u00fccke im Anlageverm\u00f6gen und die Anschaffungsdarlehen als Verbindlichkeiten aus. Das Geb\u00e4ude X 12 wurde Ende 2004 abgerissen. Anschlie\u00dfend wurde das Grundst\u00fcck mit acht Eigentumswohnungen bebaut, die die GbR im Kalenderjahr 2005 (Tag der \u00dcbergabe: Bezugsfertigkeit\/November 2005) verkaufte. Der Betriebsausgabenabzug der Zinsaufwendungen erfolgte im Rahmen der Gewinnermittlung unter dem Konto 2126 als &#8222;Zinsen zur Finanzierung Anlageverm\u00f6gen&#8220; f\u00fcr den Zeitraum 1. November 2004 bis 31. Dezember 2004 in H\u00f6he von 25.845,82 Euro und f\u00fcr 2005 in H\u00f6he von 155.074,92 Euro. Die Zinsen entfielen zur H\u00e4lfte auf das Grundst\u00fcck X 10.<\/p>\n<p>Die GbR schloss am 8. November 2004 einen Universalkreditvertrag f\u00fcr Gesch\u00e4ftskredite mit der Sparkasse. Danach wurde ein Bauzwischenkredit von 200.000 Euro aufgenommen und ein Avalrahmenkredit \u00fcber 2.583.000 Euro. Diese Finanzierungsmittel waren zweckgebunden zur Errichtung der acht Eigentumswohnungen auf dem Grundst\u00fcck X 12. Der Vertrag enth\u00e4lt eine Vereinbarung \u00fcber die Einrichtung eines Bauzwischenkontos und eines Erl\u00f6skontos, \u00fcber welches K\u00e4ufer der Eigentumswohnungen den Kaufpreis ausschlie\u00dflich zu entrichten hatten. \u00dcbertr\u00e4ge der auf dem Erl\u00f6skonto eingegangenen Gutschriften waren ausschlie\u00dflich zum Ausgleich des Bauzwischenkontos durch die Sparkasse vorzunehmen. Eine Vereinbarung zur Tilgung der in 1996 aufgenommenen Kredite zur Anschaffung der Grundst\u00fccke enth\u00e4lt diese Kreditvereinbarung nicht.<\/p>\n<p>Der 2. Senat hat die Klage abgewiesen. F\u00fcr die Frage, ob ein Kredit eine Dauerschuld darstelle, komme es auf den Anlass der Kreditaufnahme im Zeitpunkt der Begr\u00fcndung an; eine Schuld, die einmal Dauerschuldcharakter habe, bleibe bis zu ihrem Erl\u00f6schen Dauerschuld. Eine Umwandlung in eine kurzfristige Schuld sei nicht m\u00f6glich, und zwar weder durch Zeitablauf im Jahr der F\u00e4lligkeit bzw. kurz vor der Tilgung, noch wenn der durch Kredit finanzierte Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert werde und der Gegenstand aus dem Betriebsverm\u00f6gen ausscheide. Die GbR habe seit 1996 bestanden, als die Grundst\u00fccke X 10 und 12 erworben worden seien. Die Darlehen h\u00e4tten der GbR &#8211; unstreitig &#8211; f\u00fcr den Erwerb der Grundst\u00fccke gedient, die Laufzeiten h\u00e4tten 10 Jahre betragen und sie seien vertragsgem\u00e4\u00df zum 28. Februar 2006 getilgt worden. Die Grundst\u00fccke h\u00e4tten zum Gesamthandsverm\u00f6gen der GbR geh\u00f6rt und sie seien bei der Anschaffung dazu bestimmt gewesen, der GbR dauerhaft zu dienen, da sie langfristig verpachtet worden seien. Da eine Verkaufsabsicht damals nicht vorgelegen habe, habe auch keine Verkn\u00fcpfung dahingehend bestanden, dass sp\u00e4tere Erl\u00f6se ausschlie\u00dflich zur Tilgung der Kredite zu verwenden gewesen seien. Die Darlehen h\u00e4tten somit den Charakter einer Dauerschuld gehabt, auch wenn die GbR als solche bis zum 31. Oktober 2004 nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen sei (BC hielt seinen Anteil im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der OHG und AC im Privatverm\u00f6gen). Aufgrund des Entschlusses der Verwertung des Grundst\u00fccks X 12 im Kalenderjahr 2004 sei der gewerbliche Grundst\u00fcckshandel aufgenommen und dieses Grundst\u00fcck in Umlaufverm\u00f6gen umgewidmet worden. Ab dem 1. November 2004 sei die GbR daher &#8211; unstreitig &#8211; gewerblich t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>Die Umqualifizierung von der verm\u00f6gensverwaltenden zur gewerblichen T\u00e4tigkeit der GbR und damit des Grundst\u00fccks X 12 zum Umlaufverm\u00f6gen bleibe jedoch f\u00fcr den Charakter der Schuld ohne Auswirkung, da der Darlehenszweck der urspr\u00fcnglichen Darlehen nicht betroffen sei, diese seien vielmehr unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt worden. Die Rechtsprechung stelle f\u00fcr den Charakter der Schuld auf den Zeitpunkt der Anschaffung ab. Die GbR sei seit 1996 Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks X 12. Mit den Darlehensmitteln seien also nicht unmittelbar Gegenst\u00e4nde des Umlaufverm\u00f6gens erworben worden, so dass infolge der Objektgebundenheit der Mittel davon ausgegangen werden m\u00fcsse, dass sie der GbR auf Dauer zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2014 zum Urteil 2 K 201\/12 vom 04.12.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (Az. 2 K 201\/12) hat der 2. Senat des FG erkannt, dass der Charakter als Dauerschuld f\u00fcr Anschaffungsdarlehen im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundst\u00fccks bestimmt wird, und dass dieser Charakter trotz sp\u00e4terer \u00c4nderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundst\u00fccks in Umlaufverm\u00f6gen unver\u00e4ndert bleibe. Die Kl\u00e4gerin wandte sich gegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masgebender-zeitpunkt-fur-die-qualifizierung-von-anschaffungsdarlehen-als-dauerschuld-im-sinne-des-%c2%a7-8-nr-1-gewstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Qualifizierung von Anschaffungsdarlehen als Dauerschuld im Sinne des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-39022","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39022","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39022"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39022\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39022"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39022"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39022"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}