{"id":39033,"date":"2014-04-06T14:30:33","date_gmt":"2014-04-06T12:30:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39033"},"modified":"2014-04-06T14:30:33","modified_gmt":"2014-04-06T12:30:33","slug":"verstos-gegen-niederlassungsfreiheit-da-konzernabzug-in-grosbritannien-nur-moglich-wenn-bindegliedgesellschaft-dort-ihren-sitz-hat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verstos-gegen-niederlassungsfreiheit-da-konzernabzug-in-grosbritannien-nur-moglich-wenn-bindegliedgesellschaft-dort-ihren-sitz-hat\/","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen Niederlassungsfreiheit, da Konzernabzug in Gro\u00dfbritannien nur m\u00f6glich, wenn Bindegliedgesellschaft dort ihren Sitz hat"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Die Steuerregelung des Vereinigten K\u00f6nigreichs verst\u00f6\u00dft insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit, als Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums einen Konzernabzug nur geltend machen k\u00f6nnen, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich hat. Der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns und des Konsortiums sowie mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften ihren Sitz in Drittstaaten haben, wirkt sich nicht auf die Ber\u00fccksichtigung der Niederlassungsfreiheit in einem solchen Kontext aus.<\/span><\/h2>\n<p>Im Vereinigten K\u00f6nigreich k\u00f6nnen die Verluste einer Gesellschaft vom steuerpflichtigen Gewinn einer anderen Gesellschaft abgezogen werden, wenn beide Gesellschaften zum selben Konzern geh\u00f6ren. ln bestimmten F\u00e4llen kann die Verlust\u00fcbertragung auch zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konsortium<sup><strong>1<\/strong><\/sup> geh\u00f6rt, und einer anderen Gesellschaft erfolgen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von dem Konsortium gehalten werden. Ebenso k\u00f6nnen Verluste zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern geh\u00f6rt, und einer anderen Gesellschaft, deren Anteile von einem Konsortium gehalten werden , \u00fcbertragen werden, wenn diese Gesellschaften durch eine dritte Gesellschaft (Bindegliedgesellschaft) verbunden sind, die sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Verluste ist nur m\u00f6glich, wenn die Gesellschaft, die sie \u00fcbertr\u00e4gt, und die Gesellschaft, die sie auf ihre Gewinne anrechnet, ihren Sitz oder eine Betriebsst\u00e4tte im Vereinigten K\u00f6nigreich haben.<\/p>\n<p>Die Hutehinsan Whampoa Ud, eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong, ist die Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns. Die Anteile der Hutehinsan 3G UK Ud, einer im Telekommunikationssektor t\u00e4tigen Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich, werden von einem Konsortium gehalten. Zu diesem Konsortium geh\u00f6rt u. a. die Hutehinsan 3G UK Investment Sari mit Sitz in Luxemburg, die auch zu dem genannten Konzern geh\u00f6rt. Die Hutehinsan 3G UK Investment Sari ist somit eine Bindegliedgesellschaft im Sinne des Rechts des Vereinigten K\u00f6nigreichs. Ihre Anteile werden \u00fcber verschiedene Gesellschaften, von denen einige ihren Sitz au\u00dferhalb der Union haben, mittelbar von der Hutehinsan Whampoa Ud gehalten.<\/p>\n<p>Die Hutehinsan 3G UK Ud hat aufgrund erheblicher Investitionen in die Errichtung und den Betrieb eines Mobilfunknetzes Verluste erlitten. Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich, die zum Hutehinsan-Konzern geh\u00f6ren, wollten diese Verluste mit ihren Gewinnen verrechnen. Ihr Antrag wurde von den britischen Finanzbeh\u00f6rden mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass die an der Verlust\u00fcbertragung beteiligte Bindegliedgesellschaft weder ihren steuerlichen Sitz noch eine Betriebsst\u00e4tte im Vereinigten K\u00f6nigreich habe.<\/p>\n<p>Das First-tier Tribunal (Tax Chamber), bei dem mehrere Klagen gegen die Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rden anh\u00e4ngig sind, fragt den Gerichtshof, ob die im Vereinigten K\u00f6nigreich bestehende Regelung \u00fcber die Verlust\u00fcbertragung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.<\/p>\n<p>ln seinem Urteil vom 01.04.2014 stellt der Gerichtshof fest, dass das f\u00fcr die Bindegliedgesellschaft aufgestellte Sitzerfordernis eine Ungleichbehandlung schafft zwischen den gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften, die durch eine im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die fragliche Steuerverg\u00fcnstigung erhalten, und den gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften, die durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Union ans\u00e4ssige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die Verg\u00fcnstigung nicht erhalten. Diese Ungleichbehandlung, die die Gr\u00fcndung einer Bindegliedgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich weniger attraktiv macht, stellt eine Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit dar.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof f\u00fchrt insoweit aus, dass diese Beschr\u00e4nkung nicht mit zwingenden. Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, die die Bek\u00e4mpfung von Steuerumgehung oder das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Verteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.<\/p>\n<p>Auch l\u00e4sst der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns sowie einige zwischengeschaltete Gesellschaften, deren Anteile von ihr gehalten werden, ihren Sitz au\u00dferhalb der Union haben, das Recht der Konzern- oder Konsortialgesellschaften mit Sitz in der Union unber\u00fchrt, sich in vollem Umfang auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen. Die Herkunft der Anteilseigner dieser Gesellschaften hat n\u00e4mlich keine Auswirkungen auf die Rechte, die die Gesellschaften aus der Unionsrechtsordnung herleiten.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof entscheidet. daher, dass <strong>die beanstandete Regelung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar<\/strong> ist.<\/p>\n<div>\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Fu\u00dfnote:<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>1<\/strong><\/sup>Anders als bei einem Konzern, bei dem die Anteile der Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer Muttergesellschaft gehalten werden , handelt es sich bei einem Konsortium um eine vor\u00fcbergehende Zusammenarbeit zwischen mehreren Gesellschaften an einem Projekt oder Programm, mit der ein bestimmtes Ergebnis erzielt werden soll.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 01.04.2014 zum Urteil C-80\/12 vom 01.04.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Steuerregelung des Vereinigten K\u00f6nigreichs verst\u00f6\u00dft insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit, als Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums einen Konzernabzug nur geltend machen k\u00f6nnen, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich hat. 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