{"id":39039,"date":"2014-04-06T14:32:13","date_gmt":"2014-04-06T12:32:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39039"},"modified":"2014-04-06T14:32:13","modified_gmt":"2014-04-06T12:32:13","slug":"aufwendungen-fur-die-krankheitsbedingte-unterbringung-in-einem-wohnstift-als-ausergewohnliche-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fur-die-krankheitsbedingte-unterbringung-in-einem-wohnstift-als-ausergewohnliche-belastungen\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 20\/12 entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift &#8222;zwangsl\u00e4ufig&#8220; i. S. des \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des \u00dcblichen liegen, erm\u00e4\u00dfigen sie daher nach den f\u00fcr Krankheitskosten geltenden Grunds\u00e4tzen die Einkommensteuer.<\/span><\/h1>\n<p>Im Streitfall war die behinderte und pflegebed\u00fcrftige Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit ihrem Ehemann, sp\u00e4ter allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfl\u00e4che von 74,54 m\u00b2 untergebracht. Hierf\u00fcr wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u. a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung \u00fcber 24 Stunden am Tag (z. B. Therapieangebote, st\u00e4ndige Notrufbereitschaft, Vermittlung \u00e4rztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vor\u00fcbergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zus\u00e4tzlich hatte die Kl\u00e4gerin einen Pflegevertrag \u00fcber die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierf\u00fcr wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht (FG) haben der Kl\u00e4gerin den vollen Abzug der Kosten f\u00fcr die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders.<\/p>\n<p>Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu ber\u00fccksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverh\u00e4ltnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt f\u00fcr die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abz\u00fcglich einer Haushaltsersparnis.<\/p>\n<p>In welcher H\u00f6he die Unterbringungskosten tats\u00e4chlich abgezogen werden d\u00fcrfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zur\u00fcckverwiesen. Es wird zu kl\u00e4ren sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die &#8211; z. B. aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe des Apartments &#8211; au\u00dferhalb des \u00dcblichen liegen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 25\/14 vom 02.04.2014 zum Urteil VI R 20\/12 vom 14.11.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.11.2013 VI R 20\/12 entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift &#8222;zwangsl\u00e4ufig&#8220; i. S. des \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und damit dem Grunde nach au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen darstellen. 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