{"id":39048,"date":"2014-04-06T14:37:43","date_gmt":"2014-04-06T12:37:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39048"},"modified":"2014-04-06T14:37:43","modified_gmt":"2014-04-06T12:37:43","slug":"kein-kindergeld-mehr-fur-berufstatige-kinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-kindergeld-mehr-fur-berufstatige-kinder\/","title":{"rendered":"Kein Kindergeld mehr f\u00fcr berufst\u00e4tige Kinder"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit inzwischen rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. 5 K 2131\/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass f\u00fcr ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbst\u00e4tig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.<\/span><\/h1>\n<p>Der Sohn der Kl\u00e4gerin beendete im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner, wurde anschlie\u00dfend vom Ausbildungsbetrieb \u00fcbernommen und begann sodann &#8211; nach einem Jahr Berufspraxis &#8211; im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik\/Tiefbau zum staatlich gepr\u00fcften Techniker. Das Studium beendete er im Juli 2013 mit Erfolg.<\/p>\n<p>Bis Ende Dezember 2011 erhielt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Sohn Kindergeld. Ab Januar 2012 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begr\u00fcndung, dass f\u00fcr ein Kind, das in Vollzeit erwerbst\u00e4tig sei und nur berufsbegleitend studiere, kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl\u00e4gerin Klage (Az. 5 K 2131\/12), die das FG mit Urteil vom 28. Januar 2014 &#8211; das inzwischen rechtskr\u00e4ftig ist &#8211; abwies. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, der Gesetzgeber habe mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr das Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 neu gefasst und festgelegt, dass ein Kind nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium nur ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehe. Nach der gesetzlichen Neuregelung sei nur eine Erwerbst\u00e4tigkeit mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis unsch\u00e4dlich. Der Gesetzgeber habe dies wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Der Wegfall der Eink\u00fcnfte- und Bez\u00fcgegrenze f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bewirke eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, erfordere aber zugleich eine \u00c4nderung bei der Ber\u00fccksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit. Zuk\u00fcnftig solle eine Erwerbst\u00e4tigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unsch\u00e4dlich sein, denn f\u00fcr die Zeit danach bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tats\u00e4chlich keiner (sch\u00e4dlichen) Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehe. Der Umfang der sch\u00e4dlichen T\u00e4tigkeit werde &#8211; ausgehend von einer w\u00f6chentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden &#8211; im Wege der Typisierung aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach sei eine Erwerbst\u00e4tigkeit unsch\u00e4dlich, wenn die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis oder ein geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis seien ebenfalls unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der ab Januar 2012 g\u00fcltigen Neuregelung auch nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner &#8211; bei einer Steuerverg\u00fctung wie dem Kindergeld weiten &#8211; Gestaltungsfreiheit \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.04.2014 zum Urteil 5 K 2131\/12 vom 28.01.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit inzwischen rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. 5 K 2131\/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass f\u00fcr ein Kind, das nach seiner Erstausbildung in Vollzeit erwerbst\u00e4tig ist und berufsbegleitend studiert, ab Januar 2012 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. 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