{"id":39056,"date":"2014-04-01T12:11:56","date_gmt":"2014-04-01T10:11:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39056"},"modified":"2014-04-07T12:12:57","modified_gmt":"2014-04-07T10:12:57","slug":"echte-ruckwirkung-klarstellung-durch-gesetzgeber-kann-verfassungswidrig-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/echte-ruckwirkung-klarstellung-durch-gesetzgeber-kann-verfassungswidrig-sein\/","title":{"rendered":"Echte R\u00fcckwirkung: Klarstellung durch Gesetzgeber kann verfassungswidrig sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Echte R\u00fcckwirkung: Klarstellung durch Gesetzgeber kann verfassungswidrig sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEine klarstellende Feststellung geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann dann eine unzul\u00e4ssige echte R\u00fcckwirkung sein, wenn mit dem Gesetz eine in der Gerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens ist eine Bank, die eine Beteiligung an einem Investmentfonds gewinnmindernd abschrieb. Fraglich war die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Teilwertabschreibung auf Beteiligungen bei Kapitalanlagegesellschaften, denn im\u00a0Gesetz \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)\u00a0fehlte ein Verweis zum Abzugsverbot solcher Verluste im K\u00f6rperschaftsteuerrecht. Hierauf reagierte der Gesetzgeber im Jahr 2003, indem er r\u00fcckwirkend bis einschlie\u00dflich f\u00fcr das Jahr 2001 die Anwendbarkeit auch f\u00fcr Kapitalanlagegesellschaften statuierte. In der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs hei\u00dft es, es handle sich nur um eine &#8222;redaktionelle Klarstellung&#8220;. Diese Regelung hielt das Finanzgericht als unzul\u00e4ssige echte R\u00fcckwirkung f\u00fcr verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie \u00c4nderung ist eine unzul\u00e4ssige echte R\u00fcckwirkung, weil sie sich auf schon abgelaufene Veranlagungszeitr\u00e4ume auswirkt und in bereits entstandene Steuerschulden eingreift. Eine solche R\u00fcckwirkung ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage besteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn das geltende Recht erkennbar verfassungswidrig war oder so verworren und unklar war, dass eine Kl\u00e4rung unmittelbar bevorstand. Unerheblich ist, dass der Gesetzgeber eine \u00c4nderung als Klarstellung bezeichnet, denn die Auslegung des Rechts obliegt ausschlie\u00dflich den Gerichten. Kl\u00e4rt der Gesetzgeber eine Auslegungsfrage, so liegt darin eine Rechts\u00e4nderung, die sich an den strengen Anforderungen belastender r\u00fcckwirkender Rechts\u00e4nderungen messen lassen muss. Allein die mangelnde Eindeutigkeit der Regelung ersch\u00fcttert nicht das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ihren Bestand. Die r\u00fcckwirkende gesetzliche Regelung ist nichtig, so dass die Gerichte nach der alten Rechtslage durch Auslegung zu entscheiden haben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas BVerfG hat die Anforderungen f\u00fcr r\u00fcckwirkende Klarstellungen durch den Gesetzgeber versch\u00e4rft und das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die bestehende Rechtslage formuliert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Echte R\u00fcckwirkung: Klarstellung durch Gesetzgeber kann verfassungswidrig sein Kernaussage Eine klarstellende Feststellung geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann dann eine unzul\u00e4ssige echte R\u00fcckwirkung sein, wenn mit dem Gesetz eine in der Gerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen wird. 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