{"id":39059,"date":"2014-04-01T12:20:28","date_gmt":"2014-04-01T10:20:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39059"},"modified":"2014-04-07T12:27:29","modified_gmt":"2014-04-07T10:27:29","slug":"spirituelle-dienstleistungen-kein-betriebsausgabenabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/spirituelle-dienstleistungen-kein-betriebsausgabenabzug\/","title":{"rendered":"Spirituelle Dienstleistungen: Kein Betriebsausgabenabzug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Spirituelle Dienstleistungen: Kein Betriebsausgabenabzug<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nBetriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dabei kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welche Aufwendungen er f\u00fcr seinen Betrieb t\u00e4tigen will. Die H\u00f6he der Aufwendungen, die Notwendigkeit, \u00dcblichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit sind f\u00fcr die Anerkennung grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung. Die Grenzen der betrieblichen Veranlassung liegen jedoch dort, wo nach objektiver Betrachtung ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb nicht mehr begr\u00fcndet werden kann. Das hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster auch f\u00fcr die Kontaktaufnahme zu Gott angenommen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) betriebene Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck beantragte den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister. Dieser habe nach den Ausf\u00fchrungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in Zeiten schlechter Umsatzzahlen Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden ins Gesch\u00e4ft k\u00e4men. So sei der gesch\u00e4ftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zur\u00fcckzuf\u00fchren, zumal die KG in den betroffenen Jahren so gut wie keine anderen Werbema\u00dfnahmen mehr durchgef\u00fchrt habe. Zwar lasse sich die spirituelle Verbindung mit dem h\u00f6chsten Gott kaum nach Dauer oder Erfolg aufzeichnen; bei der Frage, ob die Aufwendungen objektiv geeignet seien, k\u00e4me es jedoch allein auf die Sicht des Steuerpflichtigen an. Das Finanzamt lehnte den Abzug aufgrund der langj\u00e4hrigen Kontakte zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und dem spirituellen Dienstleister sowie der damit verbundenen privaten (Mit-)Veranlassung ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG M\u00fcnster wies die Klage der KG ab, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar sei. Im Unterschied zu Werbema\u00dfnahmen (z. B. Zeitungsinseraten oder TV-Spots) bestehe kein wissenschaftlich fundierter und empirisch belegter Erfahrungssatz, dass der gesch\u00e4ftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen (z. B. Gott) beeinflusst werden k\u00f6nne. Entgegen der Auffassung der KG sei dabei nicht allein die subjektive \u00dcberzeugung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ausreichend. Auf die Frage einer etwaigen privaten (Mit-)Veranlassung komme es mangels objektiven Zusammenhangs mit dem Betrieb nicht mehr an.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas FG hat die private Mitveranlassung wahrscheinlich bewusst umschifft, um einer Aufteilungsproblematik aus dem Weg zu gehen. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Spirituelle Dienstleistungen: Kein Betriebsausgabenabzug Kernproblem Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dabei kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welche Aufwendungen er f\u00fcr seinen Betrieb t\u00e4tigen will. Die H\u00f6he der Aufwendungen, die Notwendigkeit, \u00dcblichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit sind f\u00fcr die Anerkennung grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung. 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