{"id":391,"date":"2012-05-31T14:14:17","date_gmt":"2012-05-31T12:14:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=391"},"modified":"2012-09-20T15:07:49","modified_gmt":"2012-09-20T13:07:49","slug":"einkunfteerzielungsabsicht-bei-befristeter-vermietung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunfteerzielungsabsicht-bei-befristeter-vermietung\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Seit jeher verfolgen Gesetzgebung und Finanzverwaltung ein Prinzip: Gewinne sozialisieren, Verluste privatisieren. Praktische Auswirkungen erf\u00e4hrt dies insbesondere bei der Vermietung von Immobilien: W\u00e4hrend \u00dcbersch\u00fcsse stets als steuerpflichtig behandelt werden, betrachtet das Finanzamt Verluste in der Regel skeptisch und verlangt den Nachweis der Absicht, auf Dauer positive Eink\u00fcnfte zu erzielen. Dabei wird eine innerhalb von 5 Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung bzw. Selbstnutzung regelm\u00e4\u00dfig als Indiz gegen die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht gewertet. Dies ruft eine Prognoserechnung auf den Plan, die h\u00e4ufig negativ ausf\u00e4llt und in der Folge den Steuervorteil ausschlie\u00dft. Aber wie verh\u00e4lt es sich, wenn bereits bei dem Erwerb der Immobilie ein befristeter Mietvertrag mit \u00fcbernommen werden muss? Das zu kl\u00e4ren war Aufgabe des Finanzgerichts K\u00f6ln.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein \u00c4rzteehepaar erwarb von der Gro\u00dfmutter der Ehefrau entgeltlich eine Immobilie und trat in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Vertrag besa\u00df eine Selbstnutzungsklausel und war auf 5 Jahre beschr\u00e4nkt; bei Erwerb des Objekts betrug die Laufzeit noch etwa 3 Jahre. Wegen Zahlungsverzugs der Mieter wurde das Objekt schon vorzeitig ger\u00e4umt und von dem Ehepaar bezogen. Das Finanzamt lehnte die Ber\u00fccksichtigung der beantragten Vermietungsverluste mit Hinweis auf die geplante Selbstnutzung ab. Hiergegen wandten sich die Eheleute und trugen vor, sie h\u00e4tten als blo\u00dfe Rechtsnachfolger keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des Mietvertrags gehabt. Dar\u00fcber hinaus habe sich die Selbstnutzung allein durch Zahlungsverzug der Mieter ergeben und sei weder geplant noch vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzrichter wiesen die Klage ab. Eine weniger als 5 Jahre laufende Vermietung spreche zun\u00e4chst gegen eine auf Dauer angelegte Vermietung. Hinzu k\u00e4me die sachverhaltsspezifische Besonderheit, dass sich die Selbstnutzungsklausel des von der Gro\u00dfmutter abgeschlossenen Mietvertrags ausdr\u00fccklich auf &#8222;eine der beiden T\u00f6chter oder eines der Enkelkinder&#8220; bezog. Da weder ein Verzicht hierauf noch eine Weitervermietung erfolgte, habe man sich auch entsprechend der Klausel verhalten. Hierdurch habe das Ehepaar ein weiteres, gegen die dauerhafte Vermietungsabsicht sprechendes Indiz geschaffen, anstatt die Indizwirkung der befristeten Vermietung zu entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Befristete Mietvertr\u00e4ge k\u00f6nnen auch dann f\u00fcr eine auf Dauer angelegte Vermietungst\u00e4tigkeit sprechen, wenn sie in mehrfacher Verl\u00e4ngerungsabsicht abgeschlossen werden. In solchen F\u00e4llen m\u00fcssen jedoch weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die den Verzicht auf eine \u00dcberschussprognose rechtfertigen. Ob dies auch das \u00fcbernommene Mietverh\u00e4ltnis sein kann, muss der Bundesfinanzhof jetzt kl\u00e4ren, denn der Streitfall ist dort anh\u00e4ngig geworden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung Kernproblem Seit jeher verfolgen Gesetzgebung und Finanzverwaltung ein Prinzip: Gewinne sozialisieren, Verluste privatisieren. 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