{"id":39101,"date":"2014-04-14T18:39:13","date_gmt":"2014-04-14T16:39:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39101"},"modified":"2014-04-14T18:52:01","modified_gmt":"2014-04-14T16:52:01","slug":"steuerbefreiung-fur-an-auslandischen-investmentfonds-ausgeschuttete-dividenden-bei-amtshilfeabkommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiung-fur-an-auslandischen-investmentfonds-ausgeschuttete-dividenden-bei-amtshilfeabkommen\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung f\u00fcr an ausl\u00e4ndischen Investmentfonds ausgesch\u00fcttete Dividenden bei Amtshilfeabkommen"},"content":{"rendered":"<h2><strong style=\"font-size: 13px;\">Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Investmentfonds ausgesch\u00fcttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschlie\u00dfen, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht.<\/strong><\/h2>\n<p>Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob das vertraglich vereinbarte Verfahren zum Informationsaustausch den Steuerbeh\u00f6rden eine \u00dcberpr\u00fcfung der vom Investmentfonds zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>In Polen sieht das K\u00f6rperschaftsteuergesetz<sup><strong>1<\/strong><\/sup> u. a. eine Steuerbefreiung f\u00fcr Investmentfonds vor. Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung kommen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen diese Fonds jedoch ihren Sitz in Polen haben.<\/p>\n<p>Die Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, ein amerikanischer Investmentfonds, zu dessen T\u00e4tigkeit u. a. der Erwerb von Beteiligungen an polnischen Gesellschaften geh\u00f6rt, hatte im Jahr 2010 bei der polnischen Finanzverwaltung die Erstattung einer \u00dcberzahlung der f\u00fcr die Steuerjahre 2005 und 2006 entrichteten pauschalen K\u00f6rperschaftsteuer beantragt. Diese Steuer war in H\u00f6he von 15 % auf die Dividenden erhoben worden, die die in Polen ans\u00e4ssigen Gesellschaften an den Investmentfonds gezahlt hatten.<\/p>\n<p>Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, erhob der Investmentfonds eine Klage beim Wojew\u00f3dzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Verwaltungsgericht Bydgoszcz, Polen). Dieses Gericht hat sich an den Gerichtshof u. a. mit der Frage gewandt, ob das Unionsrecht einer nationalen Steuerregelung entgegensteht, nach der Dividenden, die von Gesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind, an einen Investmentfonds ausgesch\u00fcttet werden, der in einem Drittstaat ans\u00e4ssig ist, nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In seinem heute verk\u00fcndeten Urteil f\u00fchrt der Gerichtshof zun\u00e4chst aus, dass der freie Kapitalverkehr in einer Situation Anwendung findet, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Investmentfonds ausgesch\u00fcttet werden, nicht von der Steuer befreit sind, w\u00e4hrend Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ans\u00e4ssig sind, eine solche Befreiung zugutekommt. Sodann stellt er fest, dass eine Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden zwischen gebietsans\u00e4ssigen und gebietsfremden Investmentfonds geeignet ist, in Drittstaaten ans\u00e4ssige Investmentfonds von Investitionen in Gesellschaften, die in Polen ans\u00e4ssig sind, und in Polen ans\u00e4ssige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden Investmentfonds abzuhalten.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Bestimmung des Vertrags<sup><strong>2<\/strong><\/sup>, nach der die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln d\u00fcrfen, eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt und daher eng auszulegen ist. Er betont, dass eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen \u00fcber den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichtshofs befinden sich gebietsfremde Investmentfonds, wenn es um eine Steuerregelung geht, die als Hauptunterscheidungskriterium auf den Sitz von Investmentfonds abstellt, von dem abh\u00e4ngt, ob auf Dividenden, die polnische Gesellschaften aussch\u00fctten, Quellensteuer erhoben wird oder nicht, in einer Situation, die mit der von Investmentfonds mit Sitz in Polen objektiv vergleichbar ist.<\/p>\n<p>Mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gew\u00e4hrleisten, l\u00e4sst sich nach Ansicht des Gerichtshofs eine Beschr\u00e4nkung nur rechtfertigen, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats die Gew\u00e4hrung eines Steuervorteils von der Erf\u00fcllung von Bedingungen abh\u00e4ngt, deren Einhaltung nur durch Einholung von Ausk\u00fcnften bei den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Drittstaats nachgepr\u00fcft werden kann, und es sich wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung als unm\u00f6glich erweist, die Ausk\u00fcnfte von diesem Staat zu erhalten. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es im vorliegenden Fall einen von Polen und den Vereinigten Staaten von Amerika geschaffenen Regelungsrahmen<sup><strong>3<\/strong><\/sup> f\u00fcr die gegenseitige Amtshilfe gibt, der den Austausch der f\u00fcr die Anwendung der Steuervorschriften erforderlichen Informationen erm\u00f6glicht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob diese vertraglichen Verpflichtungen tats\u00e4chlich den polnischen Steuerbeh\u00f6rden erm\u00f6glichen k\u00f6nnen, die Informationen, die von den in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssigen Investmentfonds vorgelegt werden, gegebenenfalls zu \u00fcberpr\u00fcfen, um festzustellen, ob diese Fonds innerhalb eines Regelungsrahmens t\u00e4tig sind, der dem der Union gleichwertig ist.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Notwendigkeit, die Koh\u00e4renz des Steuersystems zu wahren, stellt der Gerichtshof klar, dass eine darauf gest\u00fctzte Rechtfertigung nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung beurteilt werden muss. Mangels eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs l\u00e4sst sich jedoch die polnische nationale Regelung nicht mit der Notwendigkeit rechtfertigen, die Koh\u00e4renz des Steuersystems zu wahren.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Notwendigkeit, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu wahren und das Steueraufkommen zu sichern, betont der Gerichtshof, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich daf\u00fcr entschieden hat, die gebietsans\u00e4ssigen Investmentfonds, die Dividenden inl\u00e4ndischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden Investmentfonds, die derartige Eink\u00fcnfte haben, zu rechtfertigen. Im \u00dcbrigen kann eine fehlende Gegenseitigkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten nicht rechtfertigen. Auch Steuermindereinnahmen sind nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen, der eine solche Beschr\u00e4nkung rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof den Antrag der polnischen Regierung zur\u00fcck, die zeitliche Wirkung seines Urteils zu begrenzen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich f\u00fcr einen Mitgliedstaat aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil ergeben k\u00f6nnten, f\u00fcr sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen.<\/p>\n<div>\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><sup><strong>1<\/strong><\/sup>In seiner auf den Sachverhalt der Rechtssache, d. h. in den Jahren 2005 und 2006, anwendbaren Fassung.<br \/>\n<sup><strong>2<\/strong><\/sup>Art. 65 AEUV.<br \/>\n<sup><strong>3<\/strong><\/sup>Es handelt sich namentlich um das Abkommen von 1974 zwischen der Regierung der [Republik Polen] und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung im Bereich der Einkommensteuer sowie das \u00dcbereinkommen der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Europarats \u00fcber die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen aus dem Jahr 1988.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Urteil C-190\/12 vom 10.04.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ans\u00e4ssigen Investmentfonds ausgesch\u00fcttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschlie\u00dfen, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht. 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