{"id":39105,"date":"2014-04-14T18:52:34","date_gmt":"2014-04-14T16:52:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39105"},"modified":"2014-04-14T18:52:34","modified_gmt":"2014-04-14T16:52:34","slug":"ungarische-verbrauchsteuerbefreiung-fur-privat-und-in-kleinen-mengen-hergestellten-branntwein-verstost-gegen-unionsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ungarische-verbrauchsteuerbefreiung-fur-privat-und-in-kleinen-mengen-hergestellten-branntwein-verstost-gegen-unionsrecht\/","title":{"rendered":"Ungarische Verbrauchsteuerbefreiung f\u00fcr privat und in kleinen Mengen hergestellten Branntwein verst\u00f6\u00dft gegen Unionsrecht"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung f\u00fcr Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, gegen Unionsrecht versto\u00dfen. Ungarn muss auf Branntwein, den eine Brennerei aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellt und der f\u00fcr deren Eigenverbrauch bestimmt ist, den von den europ\u00e4ischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden.<\/span><\/h2>\n<p>Das Unionsrecht<sup>1<\/sup> verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich f\u00fcr alkoholische Getr\u00e4nke &#8211; au\u00dfer Wein und Bier &#8211; auf 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols bel\u00e4uft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der f\u00fcr deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen erm\u00e4\u00dfigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Au\u00dferdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.<\/p>\n<p>Da Ungarn nach Ansicht der Kommission die Unionsregelungen zu Verbrauchsteuern auf alkoholische Getr\u00e4nke nicht beachtet hat, hat diese beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Denn die Verbrauchsteuer auf Branntwein, der in einer Brennerei f\u00fcr Rechnung eines Obsterzeugers hergestellt wird, betr\u00e4gt in Ungarn bis zu einer Menge von 50 Litern pro Jahr 0 HUF, was einer v\u00f6lligen Steuerbefreiung gleichkommt. Au\u00dferdem ist Branntwein, der von einer Privatperson in ihrer eigenen Brennerei hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern j\u00e4hrlich von der Verbrauchsteuer befreit, sofern dieser Branntwein zum Eigenverbrauch des Haushalts bestimmt ist.<\/p>\n<p>In seinem heute verk\u00fcndeten Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie \u00fcber Verbrauchsteuern auf alkoholische Getr\u00e4nke die F\u00e4lle festlegt, in denen diese Getr\u00e4nke von der Verbrauchsteuer befreit oder mit einem erm\u00e4\u00dfigten Verbrauchsteuersatz besteuert werden d\u00fcrfen. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten somit nicht, Vorzugsregeln einzuf\u00fchren, deren Anwendungsbereich \u00fcber das hinausgeht, was der europ\u00e4ische Gesetzgeber gestattet.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern j\u00e4hrlich vollst\u00e4ndig von der Verbrauchsteuer befreit ist, \u00fcber die maximale Erm\u00e4\u00dfigung von 50 % hinausgeht, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, versto\u00dfen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus den Unionsrechtsvorschriften \u00fcber Verbrauchsteuern auf alkoholische Getr\u00e4nke nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<div>\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Fu\u00dfnote:<\/strong><\/p>\n<p><sup><strong>1<\/strong><\/sup>Richtlinie 92\/83\/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke (ABl. L 316, S. 21) in der Fassung des Protokolls \u00fcber die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rum\u00e4niens in die Europ\u00e4ische Union (ABl. 2005, L 157, S. 203) und Richtlinie 92\/94\/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 \u00fcber die Ann\u00e4herung der Verbrauchsteuers\u00e4tze auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke (ABl. L 316, S. 29).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Urteil C-115\/13 vom 10.04.2014<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung f\u00fcr Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, gegen Unionsrecht versto\u00dfen. Ungarn muss auf Branntwein, den eine Brennerei aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellt und der f\u00fcr deren Eigenverbrauch bestimmt ist, den von den europ\u00e4ischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden. 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