{"id":39143,"date":"2014-04-23T14:56:07","date_gmt":"2014-04-23T12:56:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39143"},"modified":"2014-04-23T14:56:07","modified_gmt":"2014-04-23T12:56:07","slug":"studieren-und-steuersparen-so-geht-es","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/studieren-und-steuersparen-so-geht-es\/","title":{"rendered":"Studieren und Steuersparen: So geht es"},"content":{"rendered":"<h2><em style=\"font-size: 13px;\"><strong>Wer bereits eine Ausbildung gemacht oder ein Studium abgeschlossen hat, kann die Kosten f\u00fcr ein anschlie\u00dfendes Studium steuerlich als Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) k\u00fcrzlich best\u00e4tigt. Damit hat das Gericht viele Studierende entt\u00e4uscht, die nun auf ihren Kosten f\u00fcr das Erststudium sitzen bleiben. Doch wer geschickt agiert, kann beim Fiskus trotz des Urteils g\u00fcnstiger wegkommen. Der Bund der Steuerzahler erkl\u00e4rt, wie es geht.<\/strong><\/em><\/h2>\n<div>\n<p>Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung bzw. -studium. W\u00e4hrend die Kosten f\u00fcr eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr ein Erststudium nur als Sonderausgabe ber\u00fccksichtigt werden. Der kleine, aber feine Unterschied: Werbungskosten k\u00f6nnen unbegrenzt abgezogen und Verluste in sp\u00e4tere Berufsjahre mitgenommen werden.<\/p>\n<p>Bei den Sonderausgaben ist die Lage anders. Ausbildungskosten k\u00f6nnen hier nur bis zu einem Betrag von maximal 6.000 Euro im Jahr genutzt werden. Ein Verlustvortrag auf sp\u00e4tere Jahre ist ausgeschlossen. Der Sonderausgabenabzug bringt vielen Studierenden daher nichts, denn sie erzielen w\u00e4hrend des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen, so dass sich der Sonderausgabenabzug bei ihnen gar nicht lohnt. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtslage in einem ersten Urteil best\u00e4tigt (Az. VIII R 22\/12). Die Folge: Nur wer eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium absolviert, kommt gegebenenfalls steuerlich g\u00fcnstiger weg.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass nicht zwingend eine betriebliche Ausbildung erforderlich ist. Als Ausbildung k\u00f6nnen bereits eine Schulung und Lehrg\u00e4nge gelten, die berufsbezogene Kenntnisse vermitteln. Voraussetzung ist, dass damit eine berufliche Qualifikation erworben wird, mit der anschlie\u00dfend eine Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit m\u00f6glich ist. Anerkannt sind z.B. die Ausbildung zur Flugbegleiterin, die Lizenz zum Berufskraftfahrer oder die Ausbildung zum Rettungsassistenten im Rahmen des Zivildienstes. Lohnend ist der Umweg \u00fcber solche Schulungen vor allem, wenn die anschlie\u00dfende Ausbildung sehr hohe Kosten verursacht, wie zum Beispiel bei Piloten, eine teure Privatuni besucht wird oder ein kostenpflichtiges Auslandssemester im Rahmen des Studiums geplant ist.<br \/>\n<em><br \/>\nQuelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. 4.4.2014, Presseinformation 8\/2014<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer bereits eine Ausbildung gemacht oder ein Studium abgeschlossen hat, kann die Kosten f\u00fcr ein anschlie\u00dfendes Studium steuerlich als Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) k\u00fcrzlich best\u00e4tigt. Damit hat das Gericht viele Studierende entt\u00e4uscht, die nun auf ihren Kosten f\u00fcr das Erststudium sitzen bleiben. 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