{"id":39150,"date":"2014-05-01T10:55:13","date_gmt":"2014-05-01T08:55:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39150"},"modified":"2014-04-25T11:00:57","modified_gmt":"2014-04-25T09:00:57","slug":"kindergeld-sind-eigene-einkunfte-des-verheirateten-kindes-relevant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-sind-eigene-einkunfte-des-verheirateten-kindes-relevant\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Sind eigene Eink\u00fcnfte des verheirateten Kindes relevant?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kindergeld: Sind eigene Eink\u00fcnfte des verheirateten Kindes relevant?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nF\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder steht den Eltern Kindergeld zu, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach langj\u00e4hriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind grunds\u00e4tzlich mit dessen Eheschlie\u00dfung, weil die Unterhaltsverpflichtung der Eltern infolge der Heirat und der zivilrechtlich vorrangigen Verpflichtung des Ehegatten regelm\u00e4\u00dfig entfiel. Ein Anspruch auf Kindergeld blieb nur erhalten, wenn die Eink\u00fcnfte des Ehepartners f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht \u00fcber ausreichende eigene Mittel verf\u00fcgte (sogenannter Mangelfall). Seit dem Jahr 2012 ist Kindergeld stets unabh\u00e4ngig von den eigenen Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen des Kindes zu gew\u00e4hren, soweit sich das Kind in Erstausbildung oder einem Erststudium befindet. An der Rechtsauffassung der Familienkassen hat sich aber in Bezug auf verheiratete Kinder nichts ge\u00e4ndert. Diesmal klagte eine Mutter, deren verheiratete Tochter \u00fcber ausreichendes Einkommen verf\u00fcgte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nF\u00fcr ihre 24-j\u00e4hrige Tochter beantragte eine Mutter im Jahr 2013 Kindergeld. Die Tochter war seit dem Jahr 2010 verheiratet und absolvierte ein Erststudium der Rechtswissenschaften. Ihr Ehemann befand sich in Ausbildung und erhielt ein geringes Schulgeld von j\u00e4hrlich ca. 3.000 EUR. Durch ein Stipendium und eine Besch\u00e4ftigung als Wissenschaftliche Hilfskraft standen der Tochter mehr als 10.000 EUR im Jahr zur Verf\u00fcgung. Die Familienkasse lehnte die Auszahlung von Kindergeld ab, weil sich die Tochter selbst unterhalten k\u00f6nne und ein Mangelfall nicht vorliege. Dagegen klagte die Mutter vor dem Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG), weil der grunds\u00e4tzlich unterhaltsverpflichtete Ehemann der Tochter nur \u00fcber geringes Einkommen verf\u00fcge und damit ein Mangelfall vorl\u00e4ge. Eigene Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der Tochter im Erststudium seien seit dem Jahr 2012 unerheblich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG hat der Mutter das Kindergeld zugesprochen, aber die (bereits anh\u00e4ngige) Revision beim BFH zugelassen. Da sich das Kind in Erstausbildung beziehungsweise dem Erststudium befinde, sei eine \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge nach der Neufassung der Kindergeldregelung nicht mehr erforderlich. Das m\u00fcsse auch gelten, wenn das Kind bereits verheiratet sei, denn aus dem Wortlaut der Regelung sei nicht zu entnehmen, dass der Familienstand zu ber\u00fccksichtigen ist. Dem stehe auch die Rechtsprechung des BFH zum &#8222;Mangelfall&#8220; nicht mehr entgegen, nachdem der Gesetzgeber in Kauf genommen habe, dass auch f\u00fcr Kinder mit hohem eigenem Einkommen Kindergeld gezahlt werde. Die einschl\u00e4gigen Verwaltungsanweisungen der Familienkassen binden dagegen nur die Verwaltung, nicht die Gerichte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAlle hiervon betroffenen Eltern sollten das Kindergeld r\u00fcckwirkend ab Januar 2012 beantragen, soweit das verfahrensrechtlich m\u00f6glich ist. In einem \u00e4hnlichen Fall hat der BFH bereits entschieden, dass der Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld: Sind eigene Eink\u00fcnfte des verheirateten Kindes relevant? Kernproblem F\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder steht den Eltern Kindergeld zu, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 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