{"id":39159,"date":"2014-05-01T11:13:37","date_gmt":"2014-05-01T09:13:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39159"},"modified":"2014-04-28T11:14:49","modified_gmt":"2014-04-28T09:14:49","slug":"erwerb-eines-mit-erbbaurecht-belasteten-grundstucks-kein-bewertungsabschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erwerb-eines-mit-erbbaurecht-belasteten-grundstucks-kein-bewertungsabschlag\/","title":{"rendered":"Erwerb eines mit Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccks: Kein Bewertungsabschlag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erwerb eines mit Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccks: Kein Bewertungsabschlag<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nMit einem Erbbaurecht belasteter Grundbesitz wird im Rahmen der Erbschaftsteuer mit dem abgezinsten Bodenwert zuz\u00fcglich des kapitalisierten Erbbauzinses bewertet. Soweit der erbbaurechtsbelastete Grundbesitz bebaut ist, kommt es zu einer Erh\u00f6hung dieser Bewertung um den Geb\u00e4udewert, wenn das Geb\u00e4ude bei Ende des Erbbaurechts mit einem Wert, der unter seinem Verkehrswert liegt, oder gar nicht abgefunden wird. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob auf diesen Wert, wenn die Erbbauimmobilie vermietet ist, der Bewertungsabschlag f\u00fcr Vermietungsobjekte im Rahmen der Erbschaftsteuer zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger hatte vom Erblasser einen Anteil an einem mit einer Vermietungsimmobilie bebauten, erbbaurechtsbelasteten Grundst\u00fcck durch Erbfall erworben. Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung bewertete das Finanzamt den Grundbesitz nach den allgemeinen Bewertungsregelungen f\u00fcr Erbbaurechte; ein Geb\u00e4udewert wurde nicht angesetzt, da das Geb\u00e4ude zum Verkehrswert bei Erbbaurechtsende abgefunden werden musste. Mit seiner Klage verfolgte der Kl\u00e4ger das Ziel auf die Bewertung des Finanzamtes den Bewertungsabschlag f\u00fcr Vermietungsobjekte zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Klage wurde abgewiesen, die Revision zum Bundesfinanzhof aber zugelassen. Zur Begr\u00fcndung stellt das Finanzgericht D\u00fcsseldorf darauf ab, dass der Kl\u00e4ger lediglich einen Anteil an dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fcck erhalten habe. Hiervon sei die Immobilie, die aufgrund des Erbbaurechts errichtet worden sei (aber nicht bzw. nicht in dieser Form h\u00e4tte errichtet werden m\u00fcssen, weil der Erbbauberechtigte mit dem Erbbaurecht lediglich die Nutzung des Grundbesitzes erhalte), zu trennen. Nur f\u00fcr die Wohnungsimmobilie werde aber der Bewertungsabschlag f\u00fcr Vermietungsobjekte gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs bleibt zu abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in der Sache entscheidet. Allerdings erscheint die Entscheidung des Finanzgerichts zutreffend, denn der Kl\u00e4ger erwirbt hier tats\u00e4chlich nur einen Anteil am Grundbesitz, nicht aber an der Immobilie; dies gilt jedenfalls dann, wenn Eigentum am Grundbesitz und Stellung als Erbbauberechtigter, also &#8222;Immobilienbesitzer&#8220;, auseinander fallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erwerb eines mit Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccks: Kein Bewertungsabschlag Rechtslage Mit einem Erbbaurecht belasteter Grundbesitz wird im Rahmen der Erbschaftsteuer mit dem abgezinsten Bodenwert zuz\u00fcglich des kapitalisierten Erbbauzinses bewertet. 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