{"id":39162,"date":"2014-05-01T11:18:43","date_gmt":"2014-05-01T09:18:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39162"},"modified":"2014-04-28T11:19:44","modified_gmt":"2014-04-28T09:19:44","slug":"widerruf-wechselbezuglicher-verfugungen-im-ehegattentestament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/widerruf-wechselbezuglicher-verfugungen-im-ehegattentestament\/","title":{"rendered":"Widerruf wechselbez\u00fcglicher Verf\u00fcgungen im Ehegattentestament"},"content":{"rendered":"<p><strong>Widerruf wechselbez\u00fcglicher Verf\u00fcgungen im Ehegattentestament<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nHaben Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet und will einer der Ehegatten seine letztwilligen Verf\u00fcgungen widerrufen, ist dies nur unter besonderen formellen Voraussetzungen m\u00f6glich. So muss dem anderen Ehegatten mindestens eine Ausfertigung des notariell beglaubigten Widerrufs zugestellt werden. Andernfalls kommt er &#8211; auch wenn die Ehegatten getrennt leben &#8211; nicht von seinen letztwilligen Verf\u00fcgungen frei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Zustellung der Ausfertigung des notariell beglaubigten Widerrufs nachgeholt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Erblasser hatte im Jahre 1994 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben eingesetzt hatten. Im Jahre 1997 trennten sich die Ehegatten, ohne sich scheiden zu lassen. Im Jahre 2007 beurkundete der Erblasser seinen Widerruf des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes vor einem Notar und stellte seiner Frau eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Widerrufs \u00fcber einen Gerichtsvollzieher zu. 5 Monate sp\u00e4ter &#8211; der Erblasser war zwischenzeitlich verstorben und hatte ein neues Testament zugunsten seiner Lebensgef\u00e4hrtin errichtet &#8211; lie\u00df der beurkundende Notar der Ehefrau eine Ausfertigung des von ihm beurkundeten Widerrufs zustellen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nIn dem Rechtsstreit zwischen der Ehefrau und der Lebensgef\u00e4hrtin hatte das Gericht \u00fcber die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden und entschied, dass der wirksame Widerruf einer Erbeinsetzung durch wechselbez\u00fcgliche Verf\u00fcgungen in einem Ehegattentestament den Zugang der Urschrift (= Original) oder einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Widerrufserkl\u00e4rung voraussetze. Der Zugang einer &#8222;geringeren&#8220; Form der Widerrufserkl\u00e4rung sei nicht ausreichend. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne &#8211; jedenfalls im konkreten Fall &#8211; der Zugang der korrekten Form des Widerrufs auch nicht nachgeholt werden; ein zeitlicher Abstand von 5 Monaten sei hierf\u00fcr zu gro\u00df.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung mutet formalistisch an. Sie zeigt jedoch die Fallstricke, die in formalen Tatbest\u00e4nden des Erbrechts lauern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil eine Korrektur dieser Tatbest\u00e4nde aus Treu- und Glaubens-Erw\u00e4gungen regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Widerruf wechselbez\u00fcglicher Verf\u00fcgungen im Ehegattentestament Rechtslage Haben Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet und will einer der Ehegatten seine letztwilligen Verf\u00fcgungen widerrufen, ist dies nur unter besonderen formellen Voraussetzungen m\u00f6glich. So muss dem anderen Ehegatten mindestens eine Ausfertigung des notariell beglaubigten Widerrufs zugestellt werden. 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