{"id":39164,"date":"2014-05-01T11:20:11","date_gmt":"2014-05-01T09:20:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39164"},"modified":"2014-04-28T11:21:07","modified_gmt":"2014-04-28T09:21:07","slug":"schenkung-anforderungen-an-den-widerruf-wegen-groben-undanks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkung-anforderungen-an-den-widerruf-wegen-groben-undanks\/","title":{"rendered":"Schenkung: Anforderungen an den Widerruf wegen groben Undanks"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schenkung: Anforderungen an den Widerruf wegen groben Undanks<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nSchenkungen k\u00f6nnen, wenn der Beschenkte gegen\u00fcber dem Schenker groben Undank an den Tag legt, widerrufen werden. Regelm\u00e4\u00dfig wird dieser angenommen, wenn der Beschenkte gegen\u00fcber dem Schenker eine Straftat aus\u00fcbt. Ausreichend ist aber, dass objektiv eine Verfehlung mit einer gewissen Schwere und subjektiv eine undankbare Gesinnung des Beschenkten vorliegt. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr Gelegenheit, die Grenzen des Undanks zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Schenker hatte dem Beschenkten eine Immobilie gegen lebenslanges Wohnrecht \u00fcbertragen. Zugleich war der Beschenkte umfassend bevollm\u00e4chtigt worden. Nach einer Erkrankung des Schenkers war zun\u00e4chst eine Kurzzeitpflege und anschlie\u00dfend die R\u00fcckkehr in die Immobilie besprochen worden. Anstelle dessen brachte der Beschenkte den Schenker auf der Basis der ihm erteilten Vollmachten dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung f\u00fcr Demenzkranke unter. Hiergegen wehrte sich der Schenker unter Zuhilfenahme von Bekannten. Der Beschenkte stie\u00df ein Betreuungsverfahren an und untersagte Dritten jeden Kontakt zum Schenker. Schlie\u00dflich widerrief der Schenker die Schenkung wegen groben Undanks und verlangte die Immobilie zur\u00fcck. Die Klage wurde zuletzt durch das Berufungsgericht abgewiesen, weil der Beschenkte aufgrund medizinischer Gutachten davon ausgehen konnte, dass der Schenker gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig gewesen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDiese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof verworfen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcck verwiesen. Denn das Berufungsgericht hat au\u00dfer Acht gelassen, dass der Schenker &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage seiner Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit &#8211; erwarten durfte, dass sein Recht auf personelle Selbstbestimmung durch den Beschenkten (und Bevollm\u00e4chtigten) respektiert werde. Mit anderen Worten, das Berufungsgericht wird kl\u00e4ren m\u00fcssen, ob es eine ausreichend schwere Verfehlung darstellt, wenn der Beschenkte Betreuungs- und Pflegema\u00dfnahmen im Vorfeld nicht mit dem Schenker bespricht und ob der Beschenkte in sch\u00e4dlicher Gesinnung gehandelt hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung hat 2 Sto\u00dfrichtungen. Zum einen hindert die Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit des Schenkers die Geltendmachung des R\u00fcckforderungsanspruches nicht automatisch. Zum anderen kann es in Abh\u00e4ngigkeit der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts dazu kommen, dass die Grenzen groben Undanks in Pflegefragen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig fr\u00fch einsetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schenkung: Anforderungen an den Widerruf wegen groben Undanks Rechtslage Schenkungen k\u00f6nnen, wenn der Beschenkte gegen\u00fcber dem Schenker groben Undank an den Tag legt, widerrufen werden. 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