{"id":39167,"date":"2014-05-01T11:23:11","date_gmt":"2014-05-01T09:23:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39167"},"modified":"2014-04-28T11:26:03","modified_gmt":"2014-04-28T09:26:03","slug":"kostenerstattung-nur-bei-zwingend-vorgeschalteten-vorverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kostenerstattung-nur-bei-zwingend-vorgeschalteten-vorverfahren\/","title":{"rendered":"Kostenerstattung nur bei zwingend vorgeschalteten Vorverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kostenerstattung nur bei zwingend vorgeschalteten Vorverfahren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Geb\u00fchren und Auslagen des Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in einem zwingend vorgeschalteten Vorverfahren &#8211; wie dem Einspruchsverfahren &#8211; sind erstattungsf\u00e4hig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt. Steht ein Steuer- oder Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, so kann der Steuerpflichtige jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen \u00c4nderungsantrag stellen, da der Fall aufgrund des Vorbehalts in vollem Umfang offen ist. Dies ist allerdings kein zwingendes Vorverfahren, weshalb die Kosten nicht erstattungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Parteien erkl\u00e4rten in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Hauptsache f\u00fcr erledigt. Dem beklagten Finanzamt wurden die Kosten auferlegt, allerdings wurden die Kosten des au\u00dfergerichtlichen Verfahrens nicht f\u00fcr erstattungsf\u00e4hig erkl\u00e4rt. Dem widersprach der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers. Er hatte vor Klageerhebung einen Antrag auf Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks gestellt. Dies sei die gebotene kosteng\u00fcnstigste M\u00f6glichkeit gewesen, die Bescheide innerhalb der verbleibenden Klagefrist zu \u00fcberpr\u00fcfen. Als Kosten des Vorverfahrens seien auch diese Kosten zu erstatten, da sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienten. Das Finanzgericht wies die Erinnerung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNur die Kosten f\u00fcr das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren sind im finanzgerichtlichen Verfahren erstattungsf\u00e4hig. Im Streitfall war dies das Einspruchsverfahren. Weil der Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht im Einspruchsverfahren t\u00e4tig wurde, konnte seine Zuziehung auch nicht f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt werden. Von diesem Grundsatz kann im Rahmen der Kostenfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht abgewichen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nInsbesondere im Hinblick auf Massenverfahren werden Steuerbescheide in einem bestimmten Punkt unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erlassen. Ein Einspruch wird mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis zur\u00fcckgewiesen. Wird der Steuerpflichtige auf ein anderweitiges Verfahren verwiesen, erscheint es nicht zwingend sachgerecht, die Kostenerstattung hierf\u00fcr zu versagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kostenerstattung nur bei zwingend vorgeschalteten Vorverfahren Kernaussage Die Geb\u00fchren und Auslagen des Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in einem zwingend vorgeschalteten Vorverfahren &#8211; wie dem Einspruchsverfahren &#8211; sind erstattungsf\u00e4hig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt. 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