{"id":39171,"date":"2014-05-01T11:40:30","date_gmt":"2014-05-01T09:40:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39171"},"modified":"2014-04-28T11:41:38","modified_gmt":"2014-04-28T09:41:38","slug":"photovoltaikanlage-auf-hausdach-kein-teilabzug-privater-gebaudekosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/photovoltaikanlage-auf-hausdach-kein-teilabzug-privater-gebaudekosten\/","title":{"rendered":"Photovoltaikanlage auf Hausdach: Kein Teilabzug privater Geb\u00e4udekosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Photovoltaikanlage auf Hausdach: Kein Teilabzug privater Geb\u00e4udekosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nWer eine Photovoltaikanlage mit Gewinnabsicht betreibt und Einnahmen aus der Einspeisung des Stromes in das Netz generiert, erzielt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Was den ertragsteuerlichen Umgang mit gemischten Aufwendungen angeht, die mit dem Betrieb der Anlage unweigerlich verbunden sind, ist bisher h\u00f6chstrichterlich weitestgehend noch ungekl\u00e4rt. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen hat entschieden, dass die vor der Installation der Photovoltaikanlage angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches des im \u00dcbrigen privat genutzten Geb\u00e4udes teilweise betrieblich veranlasster Erhaltungsaufwand sind. Rechtssicherheit ist allerdings nicht eingetreten, denn der Bundesfinanzhof (BFH) muss das Urteil in der Revision pr\u00fcfen. Das hat er jetzt bereits in einem anderen Fall getan.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Landwirt hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das \u00f6ffentliche Netz eingespeist. Die Hallen \u00fcberlie\u00df er zu einem geringen Mietzins der Ehefrau, die darin eine Pferdepension betrieb und eine Mutterkuhherde hielt. Nachdem das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen wegen Liebhaberei nicht anerkennen wollte, beantragte der Landwirt die Minderung der gewerblich deklarierten Einspeiseverg\u00fctungen um die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlassten (anteiligen) Hallenkosten. Den Abzug als Aufwandseinlage lehnten Finanzamt und Finanzgericht K\u00f6ln jedoch ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH verwehrte den Abzug der anteiligen Kosten als Betriebsausgabe mit der Begr\u00fcndung, dass sich die Aufwendungen nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen lie\u00dfen. Die Richter bewerten die Photovoltaikanlage und die Hallen als jeweils eigenst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter, die nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsverm\u00f6gen des Betriebs &#8222;Stromerzeugung&#8220; geh\u00f6ren. Das Dach diene gleichzeitig als Fundament der Anlage und Schutz der Innenr\u00e4ume vor Witterungseinfl\u00fcssen. Diese Funktionen seien untrennbar miteinander verbunden und der jeweilige Funktionsteil nicht quantifizierbar. Auch die umsatzsteuerlich zur Aufteilung von Vorsteuern zugelassene Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlich oder abstrakt erzielbaren Mieten f\u00fcr die Halle und der Dachfl\u00e4che k\u00e4me ertragsteuerlich nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die privaten Betreiber einer Solaranlage hat das Urteil die positive Konsequenz, dass das private Wohnhaus nicht anteilig zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen wird. Wer dennoch auf den Abzug der Kosten aus ist, kann Verfahren mit Hinweis auf die Revision zum Urteil des FG M\u00fcnchen offenhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Photovoltaikanlage auf Hausdach: Kein Teilabzug privater Geb\u00e4udekosten Kernproblem Wer eine Photovoltaikanlage mit Gewinnabsicht betreibt und Einnahmen aus der Einspeisung des Stromes in das Netz generiert, erzielt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Was den ertragsteuerlichen Umgang mit gemischten Aufwendungen angeht, die mit dem Betrieb der Anlage unweigerlich verbunden sind, ist bisher h\u00f6chstrichterlich weitestgehend noch ungekl\u00e4rt. 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