{"id":39173,"date":"2014-05-01T11:41:53","date_gmt":"2014-05-01T09:41:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39173"},"modified":"2014-04-28T11:43:15","modified_gmt":"2014-04-28T09:43:15","slug":"kinderbetreuungskosten-zur-abzugsmoglichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kinderbetreuungskosten-zur-abzugsmoglichkeit\/","title":{"rendered":"Kinderbetreuungskosten: Zur Abzugsm\u00f6glichkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kinderbetreuungskosten: Zur Abzugsm\u00f6glichkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nKinderbetreuungskosten werden steuerlich grunds\u00e4tzlich bis zum 14. Lebensjahr des Kindes mit bis zu 2\/3 der Aufwendungen, h\u00f6chstens jedoch 4.000 EUR je Kind, gef\u00f6rdert. Ab dem Jahr 2012 ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und privaten Betreuungskosten entfallen und ein Abzug nur noch als Sonderausgaben m\u00f6glich. Aufwendungen f\u00fcr Unterricht, die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten sowie f\u00fcr sportliche und andere Freizeitbet\u00e4tigungen werden nicht gef\u00f6rdert. Vor dem Jahr 2012 galt im Fall zusammenlebender Ehegatten, dass beide Elternteile einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen mussten. War das nicht der Fall, blieb nur eine F\u00f6rderung f\u00fcr Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren. An den Abzugsbeschr\u00e4nkungen gibt es Kritik, insbesondere beim Vorliegen einer \u00fcberdurchschnittlichen Kinderzahl in der Familie.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Eltern beantragten den Abzug von Kinderbetreuungskosten ihrer 3 Kleinkinder (1, 2 und 3 Jahre), die sich aus Beitr\u00e4gen f\u00fcr Kindergarten und Krabbelgruppe sowie ein besch\u00e4ftigtes Au-Pair-M\u00e4dchen zusammensetzten. Der Vater war selbst\u00e4ndig, die Mutter ausgebildete \u00c4rztin, jedoch nicht erwerbst\u00e4tig. Deswegen wurde der Abzug der Au-Pair-Kosten im Streitjahr 2008 anteilig f\u00fcr die unter 3-j\u00e4hrigen gek\u00fcrzt. Die Eltern zogen mit dem Antrag des uneingeschr\u00e4nkten Abzugs \u00fcber die durch Gesetz zugelassene M\u00f6glichkeit vor Gericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Eltern scheiterten mit ihrem Antrag beim Bundesfinanzhof (BFH), nachdem dieser die Abzugsbeschr\u00e4nkungen als verfassungsgem\u00e4\u00df eingesch\u00e4tzt hatte. In ihrer Begr\u00fcndung wiesen die Richter daraufhin, dass der BFH zwar in einem anderen Verfahren angedeutet habe, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbest\u00e4nde m\u00f6glicherweise weitere Zwangsl\u00e4ufigkeitsgr\u00fcnde h\u00e4tte einbeziehen m\u00fcssen. Das k\u00f6nne insbesondere dann gelten, wenn bei Erwerbst\u00e4tigkeit des einen Elternteils eine gr\u00f6\u00dfere Zahl minderj\u00e4hriger Kinder zu betreuen sei und dies den Bedarf an Fremdbetreuung erfordere. Das sah der BFH aber im Streitfall bei 3 Kindern im Alter von bis zu 3 Jahren als nicht gegeben an, zumal f\u00fcr das \u00e4lteste der 3 Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten verblieb. Zudem verwies der Senat auf andere ausgleichende sozialrechtliche Ma\u00dfnahmen des Gesetzgebers au\u00dferhalb des Steuerrechts (z. B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIm vergleichbaren Fall einer Mutter, die wegen Schwangerschaft und Stillzeit keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbte, ist bereits eine Verfassungsbeschwerde anh\u00e4ngig. Auch die aktuelle Beurteilung des Gerichts, nach der eine besondere Betreuungssituation bei 3 Kindern nicht vorliege, steht in der Kritik. Daher ist zu empfehlen, Verfahren vor 2012 offen zu halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kinderbetreuungskosten: Zur Abzugsm\u00f6glichkeit Kernproblem Kinderbetreuungskosten werden steuerlich grunds\u00e4tzlich bis zum 14. 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