{"id":39175,"date":"2014-05-01T11:44:06","date_gmt":"2014-05-01T09:44:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39175"},"modified":"2014-04-28T11:44:54","modified_gmt":"2014-04-28T09:44:54","slug":"zur-berucksichtigung-von-abschreibungen-beim-nichteigentumer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-berucksichtigung-von-abschreibungen-beim-nichteigentumer\/","title":{"rendered":"Zur Ber\u00fccksichtigung von Abschreibungen beim Nichteigent\u00fcmer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Ber\u00fccksichtigung von Abschreibungen beim Nichteigent\u00fcmer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nWenn ein Selbst\u00e4ndiger seine berufliche T\u00e4tigkeit in der eigenen Immobilie aus\u00fcbt, werden die betrieblich genutzten R\u00e4ume zu notwendigem Betriebsverm\u00f6gen. Im Fall einer Betriebsaufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie sind die darin enthaltenen stillen Reserven zu versteuern. Um diese steuerlichen Folgen zu vermeiden, wird in der Praxis eine Immobilie h\u00e4ufig durch den Ehegatten des Betriebsinhabers erworben, der diese dann an ihn weitervermietet. Wird das Mietverh\u00e4ltnis steuerlich anerkannt, erzielt der vermietende Ehegatte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und kann theoretisch nach Ablauf von 10 Jahren steuerfrei \u00fcber seine Immobilie verf\u00fcgen. Wird das Mietverh\u00e4ltnis vom Finanzamt nach einem Fremdvergleich nicht anerkannt, besteht die Gefahr, dass die Kosten als sogenannter Drittaufwand ins Leere laufen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIn dem typischen Ausgangsfall hatte die Ehefrau eine Immobilie an ihren Ehemann vermietet, der hierin eine Praxis f\u00fcr Naturheilkunde betrieb. Zins- und Tilgungsleistungen des von der Ehefrau aufgenommen Darlehens wurden von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten geleistet, das \u00fcberwiegend von den Einnahmen aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit finanziert wurde. Das Mietverh\u00e4ltnis wurde steuerlich nicht anerkannt, weil u. a. Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine vorgesehene Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb. Das Finanzamt verweigerte auch den Abzug von Abschreibungen und Finanzierungskosten beim Ehemann, weil die Ehegatten den Aufwand gemeinsam getragen h\u00e4tten und dann die Zurechnung der Aufwendungen der Entscheidung der Ehegatten folge, getrennt Eigentum zu erwerben. Hiergegen wurde die Klage beim Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG lie\u00df den Abzug der Aufwendungen beim Ehemann zu und berief sich dabei auf die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 1999. Die Berechtigung zur Vornahme von Abschreibungen setze nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut voraus, f\u00fcr das die Aufwendungen get\u00e4tigt wurden. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst im betrieblichen Interesse trage, denn das Nettoprinzip gebiete den Abzug auch dann, wenn und soweit die Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsg\u00fcter erbracht werden. Hieran hatte der Senat unabh\u00e4ngig von der schuldrechtlichen Zuordnung keinen Zweifel, weil die Mittel aus den Einnahmen des Ehemanns stammten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Aufwand aus der Anschaffung wird bilanztechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt und nach den f\u00fcr Geb\u00e4ude geltenden Regeln abgeschrieben. Die Finanzverwaltung hat jedoch die Revision beim BFH eingelegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Ber\u00fccksichtigung von Abschreibungen beim Nichteigent\u00fcmer Kernproblem Wenn ein Selbst\u00e4ndiger seine berufliche T\u00e4tigkeit in der eigenen Immobilie aus\u00fcbt, werden die betrieblich genutzten R\u00e4ume zu notwendigem Betriebsverm\u00f6gen. Im Fall einer Betriebsaufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung der Immobilie sind die darin enthaltenen stillen Reserven zu versteuern. 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