{"id":39189,"date":"2014-05-01T12:16:10","date_gmt":"2014-05-01T10:16:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39189"},"modified":"2014-04-28T12:17:19","modified_gmt":"2014-04-28T10:17:19","slug":"zum-wegfall-der-einkunfteerzielungsabsicht-bei-einem-sanierungsbedurftigen-und-teilweise-leerstehenden-mehrfamilienhaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-wegfall-der-einkunfteerzielungsabsicht-bei-einem-sanierungsbedurftigen-und-teilweise-leerstehenden-mehrfamilienhaus\/","title":{"rendered":"Zum Wegfall der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einem sanierungsbed\u00fcrftigen und teilweise leerstehenden Mehrfamilienhaus"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Wegfall der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einem sanierungsbed\u00fcrftigen und teilweise leerstehenden Mehrfamilienhaus<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hat im vergangen Jahr entschieden, dass ein besonders lang andauernder und strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie auch nach vorheriger und auf Dauer angelegter Vermietung zu einem Wegfall der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fchren kann. Die neue Sichtweise des BFH unterst\u00fctzt das Ansinnen des Finanzamts, h\u00f6here Vermietungsverluste in den Bereich der Liebhaberei zu verlagern. Wenn dann noch eine Unt\u00e4tigkeit des Vermieters oder andere Umst\u00e4nde hinzutreten, ist der Verlust fast nicht mehr zu retten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Eigent\u00fcmer eines im Jahr 1900 errichteten Mehrfamilienhauses hatte die 2 gewerblichen Einheiten des Erdgeschosses f\u00fcr die \u00fcberwiegende Zeitspanne in den Streitjahren vermietet. Von den in den weiteren Geschossen befindlichen 7 Wohnungen waren 4 seit einigen Jahren leerstehend. Eine Mieteinnahme konnte aber auch f\u00fcr die verbleibenden 3 Wohnungen nicht vereinnahmt werden, nachdem das Amtsgericht im Klageverfahren eines Mieters eine Mietminderung auf 0 EUR wegen der Unbewohnbarkeit durch Schimmel f\u00fcr angemessen hielt. In seinen Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 deklarierte der Vermieter neben der vereinnahmten Miete f\u00fcr das Erdgeschoss und Nebenkosten der Wohnungen nur Werbungskosten f\u00fcr das gesamte Objekt, die zu erheblichen Verlusten f\u00fchrten. Das Finanzamt erkannte nur die auf das Erdgeschoss entfallenden Kosten an und konnte einen vorgefundenen Maklerauftrag zum Verkauf bei seiner Argumentation mit einbringen. Zudem sah die Verwaltung in der Unt\u00e4tigkeit des Vermieters die Aufgabe der Vermietungsabsicht. Der Vermieter st\u00fctzte seine Argumentation auf die Kostensch\u00e4tzung eines Architekten f\u00fcr Umbau und Renovierung aus dem Jahr 2007 und die lange anhaltende Verhandlung des Maklers mit einem potentiellen Mieter des Gesamtobjekts.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Zwar seien nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) M\u00fcnster grunds\u00e4tzlich auch vorweggenommene Werbungskosten f\u00fcr den Zeitraum eines Leerstands abzugsf\u00e4hig. Hierzu bed\u00fcrfe es aber ernsthafter und intensiver Vermietungsbem\u00fchungen, f\u00fcr die der Vermieter die Feststellungslast trage. Wegen des zum Teil seit \u00fcber 3 Jahren anhaltenden Leerstands und der fehlenden Grundmiete lag f\u00fcr die Richter die Schlussfolgerung nahe, dass die Wohnungen unbewohnbar waren. Damit habe die Vermietungsabsicht bereits im Jahr 2006 nicht mehr vorgelegen. Die Verhandlungen des Maklers im darauffolgenden Jahr reichten nach Ansicht des FG ebenso wenig aus, wie die Kostensch\u00e4tzung des Architekten, zumal sich daraus nicht erkennen lie\u00dfe, f\u00fcr welche Bauma\u00dfnahmen sie erstellt wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAnzeigenschaltungen, Renovierungs- und Sanierungsma\u00dfnahmen zur Beseitigung der Feuchtigkeits- und Schimmelsch\u00e4den sowie das Vorgehen gegen die Mieter wegen deren eigenen Verschulden w\u00e4ren gegebenenfalls M\u00f6glichkeiten gewesen, um das Gericht zu einem anderen Urteil zu bewegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Wegfall der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einem sanierungsbed\u00fcrftigen und teilweise leerstehenden Mehrfamilienhaus Kernproblem Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im vergangen Jahr entschieden, dass ein besonders lang andauernder und strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie auch nach vorheriger und auf Dauer angelegter Vermietung zu einem Wegfall der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fchren kann. 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