{"id":39192,"date":"2014-05-01T12:19:38","date_gmt":"2014-05-01T10:19:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39192"},"modified":"2014-04-28T12:20:47","modified_gmt":"2014-04-28T10:20:47","slug":"zahnarztfrau-zur-steuerlichen-beurteilung-einer-selbststandigen-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahnarztfrau-zur-steuerlichen-beurteilung-einer-selbststandigen-tatigkeit\/","title":{"rendered":"&#8222;Zahnarztfrau&#8220;: Zur steuerlichen Beurteilung einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8222;Zahnarztfrau&#8220;: Zur steuerlichen Beurteilung einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Frau eines Zahnarztes erzielt Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und keine (gewerbesteuerpflichtigen) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie in der Praxis ihres Ehemanns auch die Verwaltung und Organisation \u00fcbernimmt. Eine abweichende sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat keinen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie gelernte Arzthelferin f\u00fchrte im Jahr 2006 ein Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Infolgedessen wurde ihre T\u00e4tigkeit als nicht abh\u00e4ngiges, sozialversicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis eingestuft. Folglich wurden die zu Unrecht erhobenen Sozialbeitr\u00e4ge r\u00fcckwirkend erstattet. Das Finanzamt \u00fcbernahm diese sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Dienstverh\u00e4ltnisses in der Folge f\u00fcr die Streitjahre 2007 und 2008 im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung und wertete die Eink\u00fcnfte der Ehefrau als gewerbesteuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wurde Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eingelegt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Richter folgten der Argumentation der Kl\u00e4gerin. Das FG entschied, dass die Ehefrau als Arbeitnehmerin anzusehen sei und somit Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erziele. Das Steuerrecht betrachte den Arbeitnehmerbegriff eigenst\u00e4ndig, so dass eine sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung keine steuerliche Bindungswirkung habe. F\u00fcr ein Arbeitnehmerverh\u00e4ltnis sprach im Urteilsfall die pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit, feste Arbeitszeiten und Bez\u00fcge, Urlaubsanspruch sowie die Weisungsgebundenheit. Die Hauptpflichten waren zudem in einem Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt. Weitestgehend flexible Arbeitszeiten stehen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zudem grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nSozialversicherungsrechtliche Einordnungen von Arbeitsverh\u00e4ltnissen entfalten lediglich eine indizielle Wirkung auf das Steuerrecht. Eine Bindungswirkung ist indes zu verneinen. Da im entschiedenen Fall aufgrund der arbeitnehmertypischen Ausgestaltung des Dienstverh\u00e4ltnisses (insbesondere Weisungsgebundenheit, geregelte Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch) Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit angenommen wurden, steht das Urteil im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Zahnarztfrau&#8220;: Zur steuerlichen Beurteilung einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit Kernaussage Die Frau eines Zahnarztes erzielt Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und keine (gewerbesteuerpflichtigen) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie in der Praxis ihres Ehemanns auch die Verwaltung und Organisation \u00fcbernimmt. 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