{"id":39195,"date":"2014-05-01T10:32:43","date_gmt":"2014-05-01T08:32:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39195"},"modified":"2014-04-29T10:45:29","modified_gmt":"2014-04-29T08:45:29","slug":"zur-berucksichtigung-von-zivilprozesskosten-als-ausergewohnliche-belastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-berucksichtigung-von-zivilprozesskosten-als-ausergewohnliche-belastung\/","title":{"rendered":"Zur Ber\u00fccksichtigung von Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Ber\u00fccksichtigung von Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nIm Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (agB) zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat danach einger\u00e4umt, f\u00fcr eine eindeutige, zuverl\u00e4ssige und rechtssichere Einsch\u00e4tzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses beziehungsweise der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen. Folglich hat sie das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt und bis heute nichts an ihrer Haltung ver\u00e4ndert, so dass weiterhin Verfahren bei den Finanzgerichten (FG) anh\u00e4ngig werden &#8211; jetzt beim FG D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEheleute hatten nach Erwerb ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren beim Amtsgericht angestrengt. Der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige stellte eine nicht fachgerechte Abdichtung zur Nachbarwand durch den Bautr\u00e4ger fest. Die Schadensersatzklage gegen den Bautr\u00e4ger blieb jedoch ohne Erfolg, da das Landgericht dem Ergebnis eines weiteren Gutachtens folgte, das konstruktive M\u00e4ngel des Geb\u00e4udes verneinte. Die Eheleute machten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von \u00fcber 15.000 EUR als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend, deren Abzug das Finanzamt mangels existenziell notwendiger Aufwendungen mit Verweis auf den Nichtanwendungserlass ablehnte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nIn diesem Fall schlug sich das FG auf die Seite der Steuerpflichtigen, lie\u00df aber die Revision wegen der Anh\u00e4ngigkeit zahlreicher \u00e4hnlicher Verfahren zu. Die Richter folgten den Argumenten des BFH und kamen zu dem Ergebnis, dass die Zivilklage bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe, weil ein unabh\u00e4ngiger Gutachter im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Geb\u00e4ude vom Bautr\u00e4ger verursachte M\u00e4ngel aufweise. Die Eheleute h\u00e4tten nicht voraussehen k\u00f6nnen, dass die Klage aufgrund des abweichenden Gutachtens letztlich keinen Erfolg habe. Zudem sei die Finanzverwaltung durchaus in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses summarisch zu pr\u00fcfen. Daf\u00fcr brauche der Erfolg nur ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg zu sein. Zur Pr\u00fcfung k\u00f6nne sie sich ihrer juristisch ausgebildeten Mitarbeiter oder externer Sachverst\u00e4ndiger bedienen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Revision beim BFH ist bereits eingelegt worden. Zurzeit kann nur empfohlen werden, jegliche Zivilprozesskosten in der Steuererkl\u00e4rung geltend zu machen und das Verfahren offenzuhalten. Wie das FG best\u00e4tigt hat, mindert die zumutbare Eigenbelastung den Abzug.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Ber\u00fccksichtigung von Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung Kernproblem Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (agB) zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 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