{"id":39198,"date":"2014-05-01T10:46:49","date_gmt":"2014-05-01T08:46:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39198"},"modified":"2014-04-29T10:53:28","modified_gmt":"2014-04-29T08:53:28","slug":"ruckverkauf-von-genussrechten-uberschuss-kann-arbeitslohn-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckverkauf-von-genussrechten-uberschuss-kann-arbeitslohn-sein\/","title":{"rendered":"R\u00fcckverkauf von Genussrechten: \u00dcberschuss kann Arbeitslohn sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckverkauf von Genussrechten: \u00dcberschuss kann Arbeitslohn sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nGenussrechte sind schuldrechtliche Kapital\u00fcberlassungsrechte ohne Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft, die einkommensteuerrechtlich je nach der Intensit\u00e4t der Ausstattung mit Verm\u00f6gensrechten zwischen qualifizierten und einfachen Genussrechten unterschieden werden. Qualifizierte Genussrechte sind steuerlich Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gleichzustellen, wenn diese mit einem Recht am Gewinn als auch am Liquidationserl\u00f6s verbunden sind. Dagegen war die Ver\u00e4u\u00dferung von einfachen Genussrechten vor Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei, wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2012 entschieden hat. Werden jedoch einem Arbeitnehmer Genussrechte einger\u00e4umt, kann bei Ver\u00e4u\u00dferung steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Wann das der Fall ist, hat der BFH jetzt entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH wurde im Jahr 2000 ein Genussrecht mit Nennwert gleich Ausgabepreis von 20.000 DM einger\u00e4umt. Das Recht gew\u00e4hrte keine Gesellschafterrechte und konnte grunds\u00e4tzlich nur an die GmbH ver\u00e4u\u00dfert oder \u00fcbertragen werden. Gut 2 Jahre sp\u00e4ter wurde das Ende des Genussrechtsverh\u00e4ltnisses auf den 31.12.2003 und ein R\u00fcckkaufswert von 1,6 Mio. EUR vereinbart, der mit dem Ausscheiden des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, sp\u00e4testens am 14.1.2004, f\u00e4llig werden sollte. Der ge\u00e4nderte Vertrag sah im Fall der K\u00fcndigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses wegen schuldhaften Verhaltens des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers die vorzeitige Beendigung und R\u00fcckzahlung des eingesetzten Kapitals unter Wegfall s\u00e4mtlicher Zahlungsanspr\u00fcche vor. Die Zahlung erfolgte im Januar 2004, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schied im Juni aus. Das Finanzamt sah zun\u00e4chst 1,6 Mio. EUR als Arbeitslohn an, zog sodann jedoch den selbst ermittelten Wert des Genussrechts von \u00fcber 1,1 Mio. EUR ab. Den verbleibenden Betrag von 0,5 Mio. EUR wollte der ausgeschiedene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Klageverfahren als steuerfreien Verm\u00f6genszuwachs durchfechten, was das Finanzgericht ablehnte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH belie\u00df es bei dem Ergebnis des Finanzamts. Nach dessen Auffassung war der erzielte \u00dcberschuss durch das Dienstverh\u00e4ltnis bei der GmbH veranlasst, weil sich der Wert des Genussrechts nach der \u00dcbertragung nicht selbst\u00e4ndig und losgel\u00f6st vom Arbeitsverh\u00e4ltnis entwickeln konnte. Eine Verwertung war nur durch Ver\u00e4u\u00dferung an die Arbeitgeberin m\u00f6glich und die H\u00f6he des R\u00fcckkaufswerts hing vom Ende des Anstellungsverh\u00e4ltnisses ab. Der Vorteil des R\u00fcckkaufs war nicht durch eine vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Sonderrechtsbeziehung veranlasst, sondern die H\u00f6he war vom Verhalten als Arbeitnehmer der GmbH abh\u00e4ngig und somit Belohnung f\u00fcr die Leistung als Arbeitnehmer.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug nicht beim Versprechen der GmbH, sondern bei Auszahlung im Jahr 2004 zugeflossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckverkauf von Genussrechten: \u00dcberschuss kann Arbeitslohn sein Kernproblem Genussrechte sind schuldrechtliche Kapital\u00fcberlassungsrechte ohne Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft, die einkommensteuerrechtlich je nach der Intensit\u00e4t der Ausstattung mit Verm\u00f6gensrechten zwischen qualifizierten und einfachen Genussrechten unterschieden werden. 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