{"id":39201,"date":"2014-05-01T10:57:27","date_gmt":"2014-05-01T08:57:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=39201"},"modified":"2017-03-15T11:57:54","modified_gmt":"2017-03-15T09:57:54","slug":"steuer-cds-zur-verwertbarkeit-im-strafverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuer-cds-zur-verwertbarkeit-im-strafverfahren\/","title":{"rendered":"Steuer-CDs: Zur Verwertbarkeit im Strafverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuer-CDs: Zur Verwertbarkeit im Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDa sich die Vorschriften zur Beweisverwertung ausschlie\u00dflich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane richten, ist die rechtswidrige oder strafbare Erlangung eines Beweismittels (Steuer-CD) durch einen Privaten, grunds\u00e4tzlich verwertbar. Die Gerichte m\u00fcssen allerdings das Ausma\u00df und den Grad der staatlichen Beteiligung an der Erlangung der Daten \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas Land Rheinland-Pfalz hat im Jahr 2012 von einer Privatperson eine Steuerdaten-CD angekauft, die zahlreiche Datens\u00e4tze von Kunden einer Schweizer Bank enthielt, so auch von dem Beschwerdef\u00fchrer. Dieser wendet sich gegen die Verwertung der angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gest\u00fctzt auf die CD erlie\u00df das Amtsgericht Koblenz gegen den Beschwerdef\u00fchrer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen diese Beschl\u00fcsse erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdef\u00fchrer sodann Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der CD verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht sowie seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung f\u00fchrt nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Allerdings gibt es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. Die verfassungsrechtliche Grenze ist zumindest dann \u00fcberschritten, wenn staatliche Stellen die Beweiserhebung allein an den engen Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots ausrichten. Bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Informationen in rechtswidriger oder strafbarer Weise gewonnen worden sind, so ist erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung hinreichend aufgekl\u00e4rt wird. Die Gerichte haben die Strafbarkeit deutscher Beamter zu pr\u00fcfen. Die strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson f\u00fchrt nur in Ausnahmef\u00e4llen zur Unverwertbarkeit des Beweismittels im Strafverfahren, denn das Handeln des Privaten ist nicht der staatlichen Sph\u00e4re zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt auch die Grenzen f\u00fcr die Ermittler auf. Vorliegend war der Informant nicht als verl\u00e4ngerter Arm der Ermittlungsbeh\u00f6rden anzusehen, denn es gab keine beh\u00f6rdliche Anstiftung. In der Zukunft k\u00f6nnte aber eine solche Situation entstehen, bei der dann unter Umst\u00e4nden das Handeln des Privaten der staatlichen Sph\u00e4re zuzurechnen w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuer-CDs: Zur Verwertbarkeit im Strafverfahren Kernaussage Da sich die Vorschriften zur Beweisverwertung ausschlie\u00dflich an die staatlichen Strafverfolgungsorgane richten, ist die rechtswidrige oder strafbare Erlangung eines Beweismittels (Steuer-CD) durch einen Privaten, grunds\u00e4tzlich verwertbar. Die Gerichte m\u00fcssen allerdings das Ausma\u00df und den Grad der staatlichen Beteiligung an der Erlangung der Daten \u00fcberpr\u00fcfen. 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